13.2.
Die Schutzrechte der Abgeordneten des Großherzogtums Hessen
Arnold, erster Staatsanwalt in Darmstadt
VI.
Aie Schutzrechle der Aögeordneten des
Kroßherzogtums Kessen.
Von dem Landtagsabgeordneten Herrn Arnold, erster Staatsanwalt
in Darmstadt.
Die Schutzrechte der Abgeordneten des Großherzogtums
Hessen behandelt der Artikel 84 der Verfassungsurkunde.
Die in diesem Artikel erwähnten Schutzrechte bildeten
schon vielfach den Gegenstand landständischer Verhandlung,
weil Regierung, Gerichte und Landstände über die Auslegung
desselben, so oft er in Anwendung gebracht wurde, verschiedener
Ansicht waren.
Die Kammerverhandlungen haben nicht blos Interesse
für die Abgeordneten, sie haben vielmehr allgemeines Inter-
esse, denn die Schutzrechte sind nicht der Person der Abge-
ordneten wegen, sondern des Landes wegen, das sie vertreten,
gegeben. Ganz besonderes Interesse bieten sie aber den
Juristen, da die Auslegung von Gesetzen zur vornehmlichen
Thätigkeit derselben gehört, sie auch zum Teil berufen sind,
die hier fragliche bestrittene Gesetzesstelle anzuwenden. Es
dürfte daher Veranlassung vorliegen, die erwähnten Verhand-
lungen in diesem Archiv möglichst vollständig zum Abdruck
zu bringen, da sie auf diese Weise leichter zur Kenntniß der
besonders interessierten Kreisen gebracht werden können.
Verhandlungen über den berührten Gegenstand fallen
schon in die Zeit von 1849/50 und 1865. Besonders häufig