Inhaltsverzeichnis : Dr. Siebenhaar's Archiv für deutsches Wechselrecht und Handelsrecht (N.F. Bd. 4 (1872))

Präjudizien. 55
Demgemäß wurde der Art. 322 (in dem Entwürfe erster Lesung)
redigirt.
Bei der zweiten Lesung wurde die Streichung dieses Zusatzes
aus den früheren Gründen beantragt. Aber als neues Argument
ward hinzugefügt:
die Provision habe man gestattet; consequenter Weise müsse man
auch die Berechnung anderer beim reinen Commisfionsgeschäste
vorkommender Kosten bewilligen; es eristire kein Grund, diese
Bewilligung nur auf solche Orte zu beschränken, wo sie bereits
hergebracht sei.
Demgemäß ward beantragt, den dritten Absatz des Art. 322 dahin
zu ändern:
* „der Commifsionär ist zu der Berechnung der gewöhnlichen Pro-
vision und der bei Commisstonsgeschäften sonst regelmäßig vor-
kommenden Unkosten berechtigt."
Dieser Antrag, obwohl aus den früheren Gründen bekämpft, ist an-
genommen worden, und der so veränderte Art. 322 ist als Art. 376
in das Handelsgesetzbuch übergegangen.
Der Art. 37.6 (Alinea 2) verträgt sonach nicht die Auslegung,
welche der Kläger versucht; seine Entstehungsgeschichte lehrt, daß die
Meinung Derjenigen, welche nur die Anrechnung wirklich gemachter
Auslagen gestatten wollten, nach anfänglichem Siege unterlegen ist.
Der Gesichtspunkt, daß der Commifsionär, welcher als Selbstverkäufer
resp. Selbstkäufer eintritt, in Ansehung der vom Committenten zu er-
stattenden Spesen nicht als Commifsionär zu behandeln sei, hat sich
nicht durchsetzen können. Er würde auch dem Bedürfnisse des Com-
missionshandels widersprechen, nämlich in allen den Fällen, in denen
das berechtigte Interesse des Commisflonärs die Geheimhaltung seiner
Kundschaft erfordert, ihn nöthigen, entweder das Interesse zu verletzen
oder aber auf Darlegung und Einhebung eines TheilS seiner Aus-
lagen zu verzichten.— Und andererseits würde jener Gesichtspunkt dem
Committenten einen Vortheil gewähren, auf den er bei der Ertheilung
der Commission und der Stellung des Limitos verständiger Weise
nicht gezählt haben kann. — Es kommt hinzu, daß (wie schon bei der
Berathung des Handelsgesetzbuchs hervorgehoben wurde; Protokolle
S. 740) sich namentlich im Banquiergeschäfte selten sicher unterscheiden
läßt, ob der Banquier für eigne oder fremde Rechnung ge- oder ver-
kauft hat; die Forderung des Nachweises wirklich bezahlter Courtage
also würde mit dem regelmäßigen Betriebe des Banquiergeschäfts un-
verträglich sein.
12.
Lebensversicherungspolicen als unvollkommene Jnhaber-
papi'ere (§. 1048 des Sachs. Bürgerl. Gesetzbuchs)*). Der Besitz
*) Ist in der Urkunde der Gläubiger genannt, aber die Leistung jedem Zn-
haber zugesichert, so ist der Erstere der Forderungsberechtigte, der Schuldner aber
befugt, sich von der Schuld durch Leistung an jeden Inhaber zu besreien.

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