Volltext : Guida artistica per la città di genova (2)

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eine  Klage  auf  Vollziehung  der  Rechtsänderung  in  keiner
Form  möglich  ist,  und  daß  auf  den  dinglichen  Vertrag
die  Vorschriften  des  allgemeinen  Teiles  über  Rechtsgeschäfte ¬
  prinzipiell  für  anwendbar  zu  e
klären  sind.
M.  E.  erscheint  keines  dieser  Ergebnisse  vom  Standpunkte ¬
  der  Forderungen  des  Verkehrs  und  des  praktischen
Bedürfnisses  aus  unhaltbar  und  den  Absichten  des  Gesetzes, ¬
  die  es  durch  Aufnahme  dieser  eigenartigen  Vorschriften ¬
  erstrebt  hat,  zuwiderlaufend,  namentlich,  was  die
vom  Gesetzgeber  mit  Recht  so  gefürchtete  Mobilisierung
des  Grundstücksverkehres  betrifft.  Auch  sind  m.  E.  die
Vorschriften  des  Gesetzes  in  klarer,  unzweideutiger  Weise
ausgedrückt,  so  daß  irgendwelche  Vorschläge  de  lege
ferenda  unnötig  erscheinen.  Solche  sind  auch,  soweit  ich
sehe,  in  der  überaus  umfangreichen  Literatur  von  keiner
Seite  gemacht  worden.  Nur  Küchendahl))  gibt  Anregungen ¬
  für  eine  ziemlich  durchgreifende  Gesetzesreform
falls  die  in  §  313  geforderte  gerichtliche  oder  notarielle
Beurkundung  durch  die  einfache  Schriftform  ersetzt  werden
sollte.  Er  verlangt,  gemäß  seiner  Ansicht  über  die  Form
des  Verpflichtungsgeschäftes,  zu  jeder  rechtsgeschäftlichen
Begründung  der  Verpflichtung  des  Berechtigten,  die  Eintragung ¬
  der  Rechtsänderung  zu  bewilligen,  das  Erfordernis ¬
  der  Schriftform.  Doch  würde  ein  solches  Erfordernis ¬
  der  Schriftform  m.  E.  den  Tendenzen  des
Obligationenrechts  widersprechen.
*)  Recht  1902  S.  201.
Speztaldruckerei  für  Dissertationen,  Robert  Noske,  Vorna=Leipzig.
            
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