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eine Klage auf Vollziehung der Rechtsänderung in keiner
Form möglich ist, und daß auf den dinglichen Vertrag
die Vorschriften des allgemeinen Teiles über Rechtsgeschäfte ¬
prinzipiell für anwendbar zu e
klären sind.
M. E. erscheint keines dieser Ergebnisse vom Standpunkte ¬
der Forderungen des Verkehrs und des praktischen
Bedürfnisses aus unhaltbar und den Absichten des Gesetzes, ¬
die es durch Aufnahme dieser eigenartigen Vorschriften ¬
erstrebt hat, zuwiderlaufend, namentlich, was die
vom Gesetzgeber mit Recht so gefürchtete Mobilisierung
des Grundstücksverkehres betrifft. Auch sind m. E. die
Vorschriften des Gesetzes in klarer, unzweideutiger Weise
ausgedrückt, so daß irgendwelche Vorschläge de lege
ferenda unnötig erscheinen. Solche sind auch, soweit ich
sehe, in der überaus umfangreichen Literatur von keiner
Seite gemacht worden. Nur Küchendahl)) gibt Anregungen ¬
für eine ziemlich durchgreifende Gesetzesreform
falls die in § 313 geforderte gerichtliche oder notarielle
Beurkundung durch die einfache Schriftform ersetzt werden
sollte. Er verlangt, gemäß seiner Ansicht über die Form
des Verpflichtungsgeschäftes, zu jeder rechtsgeschäftlichen
Begründung der Verpflichtung des Berechtigten, die Eintragung ¬
der Rechtsänderung zu bewilligen, das Erfordernis ¬
der Schriftform. Doch würde ein solches Erfordernis ¬
der Schriftform m. E. den Tendenzen des
Obligationenrechts widersprechen.
*) Recht 1902 S. 201.
Speztaldruckerei für Dissertationen, Robert Noske, Vorna=Leipzig.