Volltext : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1835, Bd. 1 (1835))

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Hauptblatt.
und  nicht  der  Schuldlose  für  sein  Vergehen  zu  büßen  hat.
(Kundmachungs=Patent  zum  Str.  G.  B.  vom  3.  September
1803  und  §.  49  Str.  G.  B.  I.  Thl.)
Man  setze  den  Fall:  Der  Vater  A.  wäre  von  seinem
Sohne  B.  widerrechtlicher  Weise  verhindert  worden,  ein  Testament -
  zu  machen;  A.  sey  hierauf  irrsinnig,  somit  zur  Testirung -
  unfähig  geworden,  und  B.  sey  mit  Hinterlassung  von
Kindern  vor  A.  gestorben.  Da  nun  B.  nach  §.  542  d.  b.  G.  B.
von  dem  Erbrechte  ausgeschlossen  ist,  so  würde  ihm,  wenn  er
den  A.  überlebt  hätte,  kein  Erbrecht  nach  A.  gebührt  haben.
Wenn  die  Kinder  des  B.  nur  Kraft  des  Vorstellungsrechtes
erben  könnten,  so  müßten  auch  sie  von  dem  Erbrechte  ausgeschlossen -
  seyn,  weil  die  Vorstellenden  auf  keinen  Fall  mehr
Rechte  haben  können,  als  der  Vorgestellte,  was  aber  schon
nach  der  Textirung  des  Paragraphes  selbst  unrichtig  ist;  denn
durch  das  Wörtchen:  Wer,  wird  eine  bestimmte  Person  bezeichnet, -
  woraus  erhellet,  daß  nur  der  unmittelbare  Thäter,
und  kein  anderer,  zum  Erbrechte  Berufener  von  dem  Erbrechte
ausgeschlossen  sey.
Wollte  man  dagegen  behaupten:  Es  scheine,  daß  der  Gesetzgeber -
  die  Nachkommen  des,  nach  §.  542  Ausgeschlossenen
auch  wolle  ausgeschlossen  wissen,  weil  er  sonst  den  §.  541
auch  auf  den  §.  542  würde  ausgedehnt  haben,  indem  ja  auch
in  dem  §.  540  das  bestimmte  persönliche  Fürwort:  wer  gebraucht -
  wurde;  so  muß  man  doch  offenbar  zugeben  daß  aus
dem  §.  542  diese  Ausschließung  der  Nachkommenschaft  nach
dem  Wortlaute  nicht  entziffert  werden  könne.  Da  man  aber
nach  dem  §.  6  d.  b.  G.  B.  eine  Gesetzesstelle  nur  nach  dem
Wortlaute  auszulegen  berechtiget  ist,  so  darf  man  dem  Gesetzes=Paragraphe -
  keine  ausdehnende  Auslegung  beyfügen,  und
wollte  man  noch  einen  Zweifel  hegen,  so  weiset  uns  der  §.  7
an,  nach  der  Analogie  zu  entscheiden.  Nun  ist  aber  doch  zwischen -
  den  §§.  540  und  542  die  größte  Analogie  vorhanden,
folglich  müßte  im  Zweifel  der  §.  541  auch  auf  den  §.  542  angewendet -
  werden,  und  zwar  um  so  mehr,  als  aus  dem  §.  541
Max-Planck-Institut  für
            
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