Objekt : Franck, Carl Ludwig: Uebersicht des Hypotheken-Wesens zu Frankfurt am Main

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105.  abgedruckten  Beschlusses  der  großen  Rathsversammlung ¬
  vom  8.  Juli  1817.,  nicht  vindicirt  werden  können,
ist  es  eine  Vorsichtsmaßregel  für  denjenigen,  welchem  sie
zur  Caution  versetzt  wurden,  um  deren  Verkauf  zu  verhindern, ¬
  sich  solche  behändigen,  oder  diesen  in  dem  Falle,
wenn  er  sie  nicht  in  Verwahrung  behält,  sondern  dem
Caventen  in  Händen  läßt,  gleiche  Note  durch  den
Hypothekenbuchführer  beischreiben  zu  lassen.
§.  145.
B.  Einsetzung  eines  allgemeinen  (generellen)
Unterpfandes.
Anlangend  das  im  Insatze  eingesetzt  werdende  allgemeine ¬
  oder  generelle  Unterpfand,  so  besteht  solches
in  des  Schuldners  sämmtlichem  Haabe  und  Vermögen, ¬
  soviel  davon  zur  Forderung  des  Insatzgläubigers ¬
  vonnöthen  ist,  ohne  dabei  ein  specielles  Gut,  obgleich ¬
  solches  für  darunter  begriffen  geachtet  wird,  namhaft ¬
  zu  machen,  und  zu  welchem  Vermoͤgen,  nach  dem
römischen  Recht  (*),  auch  sogar  dasjenige  gerechnet  wird,
was  derselbe  bei  Bestellung  der  Generalhypothek  noch
nicht  eigenthümlich  besessen,  sondern  erst  künftig,  somit ¬
  nach  deren  Bestellung  erworben  hat.  Diese
sogenannten  allgemeinen  Pfandschaften  oder  Generalhypotheken ¬
  (hypothecae  omnium  bonorum
finden  gewöhnlich  nur  bei  Cautionen,  wobei  kein  Kapital
aufgenommen,  sondern  sich  nur  einer  gewissen  Verbindlichkeit ¬
  halber,  verbürgt  wird,  statt,  und  werden  selten
wegen  eines,  dem  Schuldner  baar  dargeliehenen  Kapitals,
und  in  diesem  Falle  nur  alsdann  bestellt  und  eingeschrie(*) ¬
  Siehe  Dr.  Orth's  Anmerkungen  zur  hiesigen  Stadt-Reformation, ¬
  und  zwar  zum  II.  Theil  Titel  17.  §.  14.  und  Titel  20.  §.  2.
            
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