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105. abgedruckten Beschlusses der großen Rathsversammlung ¬
vom 8. Juli 1817., nicht vindicirt werden können,
ist es eine Vorsichtsmaßregel für denjenigen, welchem sie
zur Caution versetzt wurden, um deren Verkauf zu verhindern, ¬
sich solche behändigen, oder diesen in dem Falle,
wenn er sie nicht in Verwahrung behält, sondern dem
Caventen in Händen läßt, gleiche Note durch den
Hypothekenbuchführer beischreiben zu lassen.
§. 145.
B. Einsetzung eines allgemeinen (generellen)
Unterpfandes.
Anlangend das im Insatze eingesetzt werdende allgemeine ¬
oder generelle Unterpfand, so besteht solches
in des Schuldners sämmtlichem Haabe und Vermögen, ¬
soviel davon zur Forderung des Insatzgläubigers ¬
vonnöthen ist, ohne dabei ein specielles Gut, obgleich ¬
solches für darunter begriffen geachtet wird, namhaft ¬
zu machen, und zu welchem Vermoͤgen, nach dem
römischen Recht (*), auch sogar dasjenige gerechnet wird,
was derselbe bei Bestellung der Generalhypothek noch
nicht eigenthümlich besessen, sondern erst künftig, somit ¬
nach deren Bestellung erworben hat. Diese
sogenannten allgemeinen Pfandschaften oder Generalhypotheken ¬
(hypothecae omnium bonorum
finden gewöhnlich nur bei Cautionen, wobei kein Kapital
aufgenommen, sondern sich nur einer gewissen Verbindlichkeit ¬
halber, verbürgt wird, statt, und werden selten
wegen eines, dem Schuldner baar dargeliehenen Kapitals,
und in diesem Falle nur alsdann bestellt und eingeschrie(*) ¬
Siehe Dr. Orth's Anmerkungen zur hiesigen Stadt-Reformation, ¬
und zwar zum II. Theil Titel 17. §. 14. und Titel 20. §. 2.