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Anhang A.
7) Errichtung der Einkindschaft;
8) Bürgschaften und Expromissionen der Frauenzimmer;
9) Verträge der Eheleute unter einander;
10) Erbschafts=Entsagungen;
11) Verträge über die Verjährung;
12) Societäts=Verträge, welche sich über das gesammte Vermögen ¬
eines oder beider Theile erstrecken;
13) Verträge, wodurch einzelne Stücke eines Guts (Parzellen)
verkauft oder sonst veräußert werden;
14) Errichtung einer Familienstiftung;
15) Errichtung eines
Fideikommisses;
16) Entlassung eines Kindes aus der väterlichen Gewalt;
17) Bestellung eines nutzbaren Pfandrechts, bei welchem die
Früchte ohne Rechnungslegung statt der Zinsen bezogen
werden sollen;
18) Adoptionen;
19) Schuldverschreibungen über Zinsenrückstände;
20) Vollmachten zur Erhebung von Sachen oder Geldern vor
Gericht.
Abschnitt III.
Von den Obliegenheiten der Dorfgerichte bei der Aufnahme
gerichtlicher Verhandlungen im Allgemeinen.
§. 11. Bei der Aufnahme gerichtlicher Verhandlungen muß
das Dorfgericht vollständig besetzt, und die dazu gehörigen Personen, ¬
nämlich der Schulze, die beiden Schöppen und der Gerichtsschreiber ¬
(oder statt des Gerichtsschreibers im Falle des §. 6 bei
letztwilligen Verordnungen der Notar oder der Prediger des Orts
müssen vom Beginne der Verhandlung ab bis zur gänzlichen Beendigung ¬
derselben zugegen sein.
§. 12. Das Dorfgericht muß seine Befugniß zur Vornahme
dieser Handlung sorgfältig prüfen.
§. 13. In Rücksicht auf die Personen, welche vor dem
Dorfgericht erscheinen, muß vor allen Dingen festgestellt werden,
daß derjenige, welcher eine Willenserklärung vor