Inhaltsverzeichnis : Thümmel, Otto: ¬Die Errichtung des letzten Willens nach preußischem Recht

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Anhang  A.
7)  Errichtung  der  Einkindschaft;
8)  Bürgschaften  und  Expromissionen  der  Frauenzimmer;
9)  Verträge  der  Eheleute  unter  einander;
10)  Erbschafts=Entsagungen;
11)  Verträge  über  die  Verjährung;
12)  Societäts=Verträge,  welche  sich  über  das  gesammte  Vermögen ¬
  eines  oder  beider  Theile  erstrecken;
13)  Verträge,  wodurch  einzelne  Stücke  eines  Guts  (Parzellen)
verkauft  oder  sonst  veräußert  werden;
14)  Errichtung  einer  Familienstiftung;
15)  Errichtung  eines
Fideikommisses;
16)  Entlassung  eines  Kindes  aus  der  väterlichen  Gewalt;
17)  Bestellung  eines  nutzbaren  Pfandrechts,  bei  welchem  die
Früchte  ohne  Rechnungslegung  statt  der  Zinsen  bezogen
werden  sollen;
18)  Adoptionen;
19)  Schuldverschreibungen  über  Zinsenrückstände;
20)  Vollmachten  zur  Erhebung  von  Sachen  oder  Geldern  vor
Gericht.
Abschnitt  III.
Von  den  Obliegenheiten  der  Dorfgerichte  bei  der  Aufnahme
gerichtlicher  Verhandlungen  im  Allgemeinen.
§.  11.  Bei  der  Aufnahme  gerichtlicher  Verhandlungen  muß
das  Dorfgericht  vollständig  besetzt,  und  die  dazu  gehörigen  Personen, ¬
  nämlich  der  Schulze,  die  beiden  Schöppen  und  der  Gerichtsschreiber ¬
  (oder  statt  des  Gerichtsschreibers  im  Falle  des  §.  6  bei
letztwilligen  Verordnungen  der  Notar  oder  der  Prediger  des  Orts
müssen  vom  Beginne  der  Verhandlung  ab  bis  zur  gänzlichen  Beendigung ¬
  derselben  zugegen  sein.
§.  12.  Das  Dorfgericht  muß  seine  Befugniß  zur  Vornahme
dieser  Handlung  sorgfältig  prüfen.
§.  13.  In  Rücksicht  auf  die  Personen,  welche  vor  dem
Dorfgericht  erscheinen,  muß  vor  allen  Dingen  festgestellt  werden,
daß  derjenige,  welcher  eine  Willenserklärung  vor
            
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