Volltext : Handbuch des würtembergischen Privatrechts (1)

130  Erstes  Buch.  Personenrecht.  I.  Abtheilung.
ihm  aber  auch  die  Nutzniessung  von  der  Kinder  Antheil  zukomme, ¬
  hängt  von  der  Beziehung  der  Worte  „nach  gefallener  Niessung" ¬
  c)  ab.  Nach  dem  zweiten  Landrecht  hatte  der  überlebende =
  Gatte  die  Nutzniessung  davon  d);  das  hieher  gehörige
Gesetz  im  itzigen  Landrecht  ändert  aber  jenes  Gesetz  nicht  ab
sondern  drückt  blos  im  besondern  aus,  was  dort  im  Allgemeinen =
  gesagt  ist,  deßwegen  kann  man  ohne  Anstand  annehmen
der  überlebende  Ehegatte  habe  die  Nutzniessung  von  dem  Antheil =
  seiner  Kinder  an  dem  hinterfälligen  Vermögen,  und
dann  nach  gefallener  Niessung,  welche  er  gehabt  hat,  werde
es  den  Kindern  eingehändigt;  auch  der  §.  Und  was  rc.  Th.  4.
Tit.  7.  und  die  Analogie  des  Gesetzes,  welches  dem  überlebenden =
  Ehegatten  die  Nutzniessung  vom  dem  Adventizvermögen
der  Kinder  ertheilt,  unterstüzten  diese  Erklärung  e).
a)  Landrecht  von  1567.  Th.  4.  Rubrik:  Wie  fern
sich  der  Hinterfallrc.  §.  Wann  aber  rc.  S.  319.
f.  §.  Hetten  aber  rc.  S.  323.
b)  L.  R.  Th.  4.  Tit.  15.  §.  Aus  sondern  rc.
Das.  §.  Wann  aber  ein  Ehegemächt  rc.
c)
d)  Der  angef.  §.  S.  323.  „Hätten  aber  in  beyden  vorgesezten ¬
  Fällen,  solche  Eheleut  Kinder,  da  soll  es  in  allen  zutragenden ¬
  Fällen  mit  obberührten  hinderfälligen  Gütern  gehalten  werden, ¬
  wie  mit  ihrem  übrigen  sammthaften  Vermögen."
e)
Dieser  Meinung  ist  auch  F.  C.  Harpprecht  Vol.
II.  Diss.  77.  §.  7.  8.  und  mit  ihm  Hochstetter
Annotat.  ad  J.  W.  h.  t.  §.  43.
§.  177.
Fortsetzung.
Diesem  allem  zufolge  hat  der  überlebende  Ehegatte  die
Nutzniessung  1)  an  der  Erbschaft  der  in  der  lezten  Ehe  erzeugten ¬
  Kinder,  sowohl  an  derjenigen,  welche  diesen  von  dem  verstorbenen ¬
  Vater  oder  der  Mutter,  als  derjenigen,  welche  ihnen ¬
  von  den  Groseltern,  oder  andern  Personen  angefallen  ist,
nur  muß  er  um  auch  die  Nutznlessung  der  hinterfälligen  in  der
väterlichen  Erbschaft  enthaltenen  Güter  zu  erlangen,  den  Tod
des  Nutzniessers  erleben  a);  2)  an  der  Erbschaft,  welche  den
Kollateralen  des  Verstorbenen  zugefallen  ist,  jedoch  nur  von  den
            
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