130 Erstes Buch. Personenrecht. I. Abtheilung.
ihm aber auch die Nutzniessung von der Kinder Antheil zukomme, ¬
hängt von der Beziehung der Worte „nach gefallener Niessung" ¬
c) ab. Nach dem zweiten Landrecht hatte der überlebende =
Gatte die Nutzniessung davon d); das hieher gehörige
Gesetz im itzigen Landrecht ändert aber jenes Gesetz nicht ab
sondern drückt blos im besondern aus, was dort im Allgemeinen =
gesagt ist, deßwegen kann man ohne Anstand annehmen
der überlebende Ehegatte habe die Nutzniessung von dem Antheil =
seiner Kinder an dem hinterfälligen Vermögen, und
dann nach gefallener Niessung, welche er gehabt hat, werde
es den Kindern eingehändigt; auch der §. Und was rc. Th. 4.
Tit. 7. und die Analogie des Gesetzes, welches dem überlebenden =
Ehegatten die Nutzniessung vom dem Adventizvermögen
der Kinder ertheilt, unterstüzten diese Erklärung e).
a) Landrecht von 1567. Th. 4. Rubrik: Wie fern
sich der Hinterfallrc. §. Wann aber rc. S. 319.
f. §. Hetten aber rc. S. 323.
b) L. R. Th. 4. Tit. 15. §. Aus sondern rc.
Das. §. Wann aber ein Ehegemächt rc.
c)
d) Der angef. §. S. 323. „Hätten aber in beyden vorgesezten ¬
Fällen, solche Eheleut Kinder, da soll es in allen zutragenden ¬
Fällen mit obberührten hinderfälligen Gütern gehalten werden, ¬
wie mit ihrem übrigen sammthaften Vermögen."
e)
Dieser Meinung ist auch F. C. Harpprecht Vol.
II. Diss. 77. §. 7. 8. und mit ihm Hochstetter
Annotat. ad J. W. h. t. §. 43.
§. 177.
Fortsetzung.
Diesem allem zufolge hat der überlebende Ehegatte die
Nutzniessung 1) an der Erbschaft der in der lezten Ehe erzeugten ¬
Kinder, sowohl an derjenigen, welche diesen von dem verstorbenen ¬
Vater oder der Mutter, als derjenigen, welche ihnen ¬
von den Groseltern, oder andern Personen angefallen ist,
nur muß er um auch die Nutznlessung der hinterfälligen in der
väterlichen Erbschaft enthaltenen Güter zu erlangen, den Tod
des Nutzniessers erleben a); 2) an der Erbschaft, welche den
Kollateralen des Verstorbenen zugefallen ist, jedoch nur von den