Metadata : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1843, Bd. 1 (1843))

Gspan:  üb.  den  Wirkungskreis  des  Verlassenschafts=Curators.
stehen.  Eine  solche  unbestimmte  Erbserklärung  würde  keineswegs  den
Erfordernissen  des  §.  799  des  b.  G.  B.  entsprechen,  könnte  daher  von
der  Abhandlungs=Instanz  nicht  angenommen,  noch  darauf  eine
Verlasses=Einantwortung  gefußet  werden,  weil  das  Gericht  daraus
den  rechtmäßigen  Erben  nicht  erkennen  könnte.  —  §.  819  des  b.  G.  B.-§. -
  25.
Von  dem  gerichtlichen  Verfahren  bei  vorhandenen  bekannten
gesetzlichen  Erben.
Wenn  gesetzliche  Erben  bekannt  sind,  und  kein  Testament  vorhanden -
  ist,  oder  sich  dasselbe  nicht  auf  den  ganzen  Nachlaß  erstrecket,
ist  über  das  Verfahren  keine  gleiche  Gerichtsgepflogenheit  eingeführt.
Bei  einigen  Gerichtsstellen  wird  fast  jederzeit,  wenn  die  Verlassenschaft -
  in  Seitenlinien  vererbt  wird,  ein  Edict  ausgefertiget,  es
mögen  nun  gesetzliche  Erben  bekannt  und  anwesend  sein  oder  nicht,
weil,  wie  man  behauptet,  nie  mit  Sicherheit  angenommen  werden
könne,  daß  nicht  noch  andere  gesetzliche  Erben  bestehen.
Bei  anderen  Gerichten  bekümmert  man  sich  wieder  gar  nicht  darum,
ob  nebst  den  bekannten  auch  noch  andere  gesetzliche  Erben  existiren
dürften,  der  Verlaß  wird  mit  den  bekannten  Erben  abgehandelt,  und
ihnen  eingeantwortet.
Das  Hofdecret  vom  10.  Dec.  1791,  Nr.  226,  scheint  allerdings
dahin  zu  deuten,  daß  man  sich  mit  den  bekannten  Erben  nicht  zu  begnügen -
  habe,  und  daß  die  unbekannten  Erben,  wenn  Grund  vorhanden
ist,  zu  vermuthen,  daß  solche  bestehen,  vorgeladen  werden  sollen;  denn
es  heißt  dort:  „Die  abwesenden  Erben  seien  durch  Edict  mit  der  Clausel
einzuberufen,  daß  sie  sich  inner  dem  Edictaltermine  um  so  gewisser
zu  melden  und  ihr  Erbrecht  darzuthun  haben,  als  widrigens  mit
den  anwesenden  und  sich  gehörig  ausweisenden  Erben  das  Abhandlungsgeschäft -
  gepflogen  und  ihnen  das  Verlassenschafts-Vermögen  überlassen
werden  würde."
Allein  dieses  Hofdecret  kann  keineswegs  dahin  verstanden  werden,
daß  jederzeit,  und  ohne  vorhandene  Vermuthung  der  Existenz  noch
anderer  Erben  die  Edictal=Vorladung  Statt  finden  soll;  denn  es  heißt
ausdrücklich:  „Wenn  bei  einer  Verlassenschaft  abwesende  Erben  eintreten;" -
  es  muß  also  schon  gewiß  sein,  daß  noch  andere  gesetzliche
Erben,  als  die  Bekannten,  wenigstens  existirt  haben.
Max-Planck-Institut  für
uro
            
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