Gspan: üb. den Wirkungskreis des Verlassenschafts=Curators.
stehen. Eine solche unbestimmte Erbserklärung würde keineswegs den
Erfordernissen des §. 799 des b. G. B. entsprechen, könnte daher von
der Abhandlungs=Instanz nicht angenommen, noch darauf eine
Verlasses=Einantwortung gefußet werden, weil das Gericht daraus
den rechtmäßigen Erben nicht erkennen könnte. — §. 819 des b. G. B.-§. -
25.
Von dem gerichtlichen Verfahren bei vorhandenen bekannten
gesetzlichen Erben.
Wenn gesetzliche Erben bekannt sind, und kein Testament vorhanden -
ist, oder sich dasselbe nicht auf den ganzen Nachlaß erstrecket,
ist über das Verfahren keine gleiche Gerichtsgepflogenheit eingeführt.
Bei einigen Gerichtsstellen wird fast jederzeit, wenn die Verlassenschaft -
in Seitenlinien vererbt wird, ein Edict ausgefertiget, es
mögen nun gesetzliche Erben bekannt und anwesend sein oder nicht,
weil, wie man behauptet, nie mit Sicherheit angenommen werden
könne, daß nicht noch andere gesetzliche Erben bestehen.
Bei anderen Gerichten bekümmert man sich wieder gar nicht darum,
ob nebst den bekannten auch noch andere gesetzliche Erben existiren
dürften, der Verlaß wird mit den bekannten Erben abgehandelt, und
ihnen eingeantwortet.
Das Hofdecret vom 10. Dec. 1791, Nr. 226, scheint allerdings
dahin zu deuten, daß man sich mit den bekannten Erben nicht zu begnügen -
habe, und daß die unbekannten Erben, wenn Grund vorhanden
ist, zu vermuthen, daß solche bestehen, vorgeladen werden sollen; denn
es heißt dort: „Die abwesenden Erben seien durch Edict mit der Clausel
einzuberufen, daß sie sich inner dem Edictaltermine um so gewisser
zu melden und ihr Erbrecht darzuthun haben, als widrigens mit
den anwesenden und sich gehörig ausweisenden Erben das Abhandlungsgeschäft -
gepflogen und ihnen das Verlassenschafts-Vermögen überlassen
werden würde."
Allein dieses Hofdecret kann keineswegs dahin verstanden werden,
daß jederzeit, und ohne vorhandene Vermuthung der Existenz noch
anderer Erben die Edictal=Vorladung Statt finden soll; denn es heißt
ausdrücklich: „Wenn bei einer Verlassenschaft abwesende Erben eintreten;" -
es muß also schon gewiß sein, daß noch andere gesetzliche
Erben, als die Bekannten, wenigstens existirt haben.
Max-Planck-Institut für
uro