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erlassenen Allerhöchsten Kabinets=Ordre vom 2ten d. M.
zu bestimmen geruht, daß unter anderen auch für sichere
Badeplätze für die Soldaten gesorgt werden solle.
In Gemäßheit dieser Allerhöchsten Bestimmung wird
daber die Königl. Regierung hiermit aufgefordert, die
Orts=Behörden der Garnisonstädte zu beauftragen, daß sie
die den Garnisonen zu überweisenden Badeplätze durch Sachkundige -
untersuchen und bezeichnen lassen, damit in dieser
Beziehung der Allerhöchsten Willensmeinung entsprechend
verfahren werde.
Berlin, den 19. December 1825.
Jnnern.
Ministerium des
v.) Schuckmann.
108.
Rescript des Königl. Ministeriums des Jnnern, an die
Königl. Regierung zu Aachen, die Bewilligung von
Lebens=Rettungs=Prämien betreffend.
Der Königl. Regierung wird auf Ihre Anfrage in
Berichte vom 9. December v. J. zu erkennen gegeben, daß
die Bestimmungen des Rescripts vom 20. Oktober 1820.
wegen der Prämien für Rettung von Scheintodten auf
andere, als namentlich die von Ihr bezeichneten Fälle, als
Vergiftung u. s. w. nicht Anwendung finden.
Der Zweck der Bewilligung jener Prämien ist nemlich -
dahin gerichtet, auch da noch Anlaß und Reiz zur
Beschaffung und angestrengten Anwendung des ärztlichen
und wundärztlichen Beistandes zu gewähren, wo der ausere -
Zustand des Verunglückten geeignet ist, die Meinung
zu erwecken, als ob alle Hülfe zu spät und überflüssig sei.
Die Prämie muß daher um so mehr auf den Scheintodt -
beschränkt bleiben, als sonst schwerlich eine feste Bestimmung, -
in welchen Fällen sie zu bewilligen ist, möglich
sein dürfte, und die Prämie zuletzt für eine bloße Kranken=Behandlung -
gefordert werden würde.
Max-Planck-Institut für