Full text : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 10, H. 1 = Jg. 1826, Jan. - März (1826))

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erlassenen  Allerhöchsten  Kabinets=Ordre  vom  2ten  d.  M.
zu  bestimmen  geruht,  daß  unter  anderen  auch  für  sichere
Badeplätze  für  die  Soldaten  gesorgt  werden  solle.
In  Gemäßheit  dieser  Allerhöchsten  Bestimmung  wird
daber  die  Königl.  Regierung  hiermit  aufgefordert,  die
Orts=Behörden  der  Garnisonstädte  zu  beauftragen,  daß  sie
die  den  Garnisonen  zu  überweisenden  Badeplätze  durch  Sachkundige -
  untersuchen  und  bezeichnen  lassen,  damit  in  dieser
Beziehung  der  Allerhöchsten  Willensmeinung  entsprechend
verfahren  werde.
Berlin,  den  19.  December  1825.
Jnnern.
Ministerium  des
v.)  Schuckmann.
108.
Rescript  des  Königl.  Ministeriums  des  Jnnern,  an  die
Königl.  Regierung  zu  Aachen,  die  Bewilligung  von
Lebens=Rettungs=Prämien  betreffend.
Der  Königl.  Regierung  wird  auf  Ihre  Anfrage  in
Berichte  vom  9.  December  v.  J.  zu  erkennen  gegeben,  daß
die  Bestimmungen  des  Rescripts  vom  20.  Oktober  1820.
wegen  der  Prämien  für  Rettung  von  Scheintodten  auf
andere,  als  namentlich  die  von  Ihr  bezeichneten  Fälle,  als
Vergiftung  u.  s.  w.  nicht  Anwendung  finden.
Der  Zweck  der  Bewilligung  jener  Prämien  ist  nemlich -
  dahin  gerichtet,  auch  da  noch  Anlaß  und  Reiz  zur
Beschaffung  und  angestrengten  Anwendung  des  ärztlichen
und  wundärztlichen  Beistandes  zu  gewähren,  wo  der  ausere -
  Zustand  des  Verunglückten  geeignet  ist,  die  Meinung
zu  erwecken,  als  ob  alle  Hülfe  zu  spät  und  überflüssig  sei.
Die  Prämie  muß  daher  um  so  mehr  auf  den  Scheintodt -
  beschränkt  bleiben,  als  sonst  schwerlich  eine  feste  Bestimmung, -
  in  welchen  Fällen  sie  zu  bewilligen  ist,  möglich
sein  dürfte,  und  die  Prämie  zuletzt  für  eine  bloße  Kranken=Behandlung -
  gefordert  werden  würde.
Max-Planck-Institut  für
            
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