214 Bemerkungen zu §§ 773 und 775 der CPO.
denen Möglichkeiten und die Anwendung der gewonnenen
Sätze auf dieselben in einfacher Weife konstruiren.
In all den bisher erörterten Fällen wurde voraus-
gesetzt, daß der durch die Störung erzeugte Erfolg rein
faktischer Natur sei. Es erübrigt noch die Betrachtung
der Eventualität, daß die störende Handlung in einer
wirksamen rechtlichen Verfügung bestehe, der durch diese
erzeugte störende Zustand sohin auf einem Rechtsverhält-
nisse beruhe und seinerseits den Schutz des Rechtes ge-
nieße. Als Beispiel mag hier der Fall dienen, daß der
Eigenthümer und Verpächter eines Grundstücks, der im
Rechtsstreit mit dem Pächter zur Anerkennung des Pacht-
vertrages und zur Unterlassung jeder Störung verurtheilt
worden ist, das Eigenthum an dem Pachtobjekt ohne Be-
rücksichtigung seiner judikatmäßigen Verbindlichkeit auf
einen Dritten überträgt und daß dieser den Pächter auf
Grund seines Rechtes austreibt. Der hier geschaffene
Zustand stellt an sich die pure Negation des judikat-
mäßigen Rechts des Gläubigers dar. Allein nichts desto-
weniger kann seine Beseitigung nicht durch die Voll-
streckung gegen den Verpächter erzwungen werden, denn
da die Aufhebung des störenden Zustandes nothwendig
die Mitwirkung des neuen Eigenthümers voraussetzt, so
müßte dem Schuldner die Vornahme einer nicht aus-
schließlich von seinem Willen abhängigen Handlung an-
gesonnen werden, deren Erzwingung nach der Civilprozeß-
ordnung ausgeschlossen ist.
In dem gesetzten Falle wird sohin gegen den Schuldner
zwar wegen der Weiterveräußerung, in welcher eine Stö-
rung des Pachtverhältnisses liegt, Verhängung der Strafe
nach § 775 stattzufinden haben. Dagegen wird der Pächter
im Uebrigen auch hier auf Verfolgung seines Interesses
in gesondertem Rechtsstreit angewiesen sein.
Das für den betrachteten Fall gewonnene Ergebniß
ist überall da gültig, wo der störende Zustand auf dem
Rechte eines Dritten beruht, das der Schuldner unter