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gehalten ist, Zerstückelungen und Veräußerungen anzuzeigen, ¬
3*) obgleich die vielleicht früher auf dessen
Unterlaß gesetzten Brüchten=Strafen keine Anwendung
mehr haben. —
Bei den freien Bauerngütern konnte die hier erörterte ¬
Frage über die Beweislast, über die Lage der Sache
vor Einführung der fremden Gesetze, nicht vorkommen,
weil es dabei unbestritten ist, daß diese vor der Einführung ¬
der fremden Gesetze ohne Genehmigung des Gutsherrn ¬
nicht zerstückelt werden konnten.
Hat der Zinsmann die Zerstückelung des Guts ohne
Einwilligung des Zinsherrn vorgenommen, so mag die
Ab= und Zuschreibung im Hypothekenbuche vor nachgewiesener ¬
Vertheilung der Lasten nicht geschehen können,32
allein die Gültigkeit des Contracts richtet sich nach den
allgemeinen Gesetzen; der Zinsherr kann ihn nicht aufheben, ¬
noch die Reluitions=Klage anstellen; sondern er
kann sich wegen des ganzen Zinses, mit Rücksicht auf
die erwähnten Ausnahmen, an jeden Theil des Guts
und dessen Inhaber halten und Schadloshaltung von
demjenigen fordern, welcher seine Rechte verschlimmert,
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und ihm deshalb Schaden zugefügt hat.
31) Die Mindener Zehnt=Ordnung von 1792 §. 40.
32) Hypotheken=Ordn. Tit. 2. §. 91.1
33) Allg. L. R. Th. 1. Tit. 19. §. 3. Tit. 6. §. 1. u. 10.