Metadaten : Vogelsang, P.: ¬Der Grundbesitz mit Ausschluß des Lehns, oder Das gutsherrlich-bäuerliche Verhältniß nach gegenwärtigem Rechte im vormaligen Fürstenthume Minden und dessen Umgegend

80
gehalten  ist,  Zerstückelungen  und  Veräußerungen  anzuzeigen, ¬
  3*)  obgleich  die  vielleicht  früher  auf  dessen
Unterlaß  gesetzten  Brüchten=Strafen  keine  Anwendung
mehr  haben.  —
Bei  den  freien  Bauerngütern  konnte  die  hier  erörterte ¬
  Frage  über  die  Beweislast,  über  die  Lage  der  Sache
vor  Einführung  der  fremden  Gesetze,  nicht  vorkommen,
weil  es  dabei  unbestritten  ist,  daß  diese  vor  der  Einführung ¬
  der  fremden  Gesetze  ohne  Genehmigung  des  Gutsherrn ¬
  nicht  zerstückelt  werden  konnten.
Hat  der  Zinsmann  die  Zerstückelung  des  Guts  ohne
Einwilligung  des  Zinsherrn  vorgenommen,  so  mag  die
Ab=  und  Zuschreibung  im  Hypothekenbuche  vor  nachgewiesener ¬
  Vertheilung  der  Lasten  nicht  geschehen  können,32
allein  die  Gültigkeit  des  Contracts  richtet  sich  nach  den
allgemeinen  Gesetzen;  der  Zinsherr  kann  ihn  nicht  aufheben, ¬
  noch  die  Reluitions=Klage  anstellen;  sondern  er
kann  sich  wegen  des  ganzen  Zinses,  mit  Rücksicht  auf
die  erwähnten  Ausnahmen,  an  jeden  Theil  des  Guts
und  dessen  Inhaber  halten  und  Schadloshaltung  von
demjenigen  fordern,  welcher  seine  Rechte  verschlimmert,
3  3
und  ihm  deshalb  Schaden  zugefügt  hat.
31)  Die  Mindener  Zehnt=Ordnung  von  1792  §.  40.
32)  Hypotheken=Ordn.  Tit.  2.  §.  91.1
33)  Allg.  L.  R.  Th.  1.  Tit.  19.  §.  3.  Tit.  6.  §.  1.  u.  10.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer