Metadata : Hafemann, Ferdinand Julius: ¬Der preußische Subhastations- und Kaufgelder-Liquidations-Prozess

113
§.  64.  (Zus.  218.  219.)
Befriedigung  der  Gläubiger  geschieht  durch  Uebernahme  ihrer
Forderungen  von  Seiten  des  Käufers  oder  durch  Zahlung.
Sind  die  Interessenten  nicht  einig:  so  entwirft  der  Deputirte ¬
  einen  Theilungsplan,  vermerkt  bei  jeder  Forderung
wer  deren  Richtigkeit  oder  Vorrechte  bestreitet,  berechnet  die
Beträge,  welche  auf  die  angebrachten  Forderungen,  so  weit
sie  von  einem  Streite  nicht  berührt  werden,  bezahlt  werden
können,  und  vernimmt  bei  jeder  Post  die  Inkeressenten,  ob
sie  in  die  Zahlung  willigen.  Die  Posten,  gegen  deren  Befriedigung ¬
  Niemand  etwas  erinnert,  werden  berichtigt,  die
streitigen  Beträge  aber,  wenn  nicht  zwischen  allen  bei  einer
solchen  Post  betheiligten  Jnteressenten  ein  anderweites  Abkommen =
  getroffen  wird,  zum  gerichtlichen  Gewahrsam  gezahlt  und
für  jede  Post  eine  Specialmasse  angelegt.
[Verordn.  v.  4.  März  1834.  §.  17.
Zus.  219.  Die  Interessenten,  welche  sich  über  die  Ansprüche  an  [Wer  hat  sich
die  Kaufgelder  zu  erklären  haben,  sind  zufolge  §§.  9.  12.  und  über  Ansprüche
an  die  Kauf16. ¬
  der  Verordnung:
gelder  zu  erkläa) =
  der  Käufer
reu?
b)
der  Extrahent  der  Subhastation
der  Schuldner,  und  |
d)
die  eingetragenen  Glaͤubiger;
zufolge  §.  393.  der  Concursordnung:
und
e)  die  Gläubiger  der  zweiten  Klasse,  deren  Forderungen ¬
  bei  Vertheilung  der  Immobiliarmasse,  denen
der  eingetragenen  Gläubiger  vorgehen,  und  die,  wenn
sie  sich  bereits  gemeldet  haben  und  aus  den  Acten
erhellen,  nach  dem  Rescr.  vom  2.  Mai  1834  (Zus.
216.)  besonders  vorzuladen  sind.  Diese  Forderungen ¬
  sind:
zweijährige  Rückstand  der  von  dem  Grundstücke  zu
1)  der
entrichtenden  landesherrlichen  Abgaben;
der  zweijährige  Rückstand  der  gemeinen  Lasten  und  Ab2) ¬

gaben,  welche  von  dem  Grundstücke  zu  entrichten  sind;
3)  die  rückständigen  Beiträge  zu  den  Feuersocietäts-  und
anderen  damit  gleiche  Rechte  habenden  Anstalten;
(Die  Kämmerei-,  Servis-  und  Feuersocietaͤts-Casse
des  Orts  und  die  Grundobrigkeit  sind  jederzeit  vorzuladen. ¬

Res.  v.  2.  Mai  1834.  a.  a.  O.
4)  Fiscus  in  dem  unbeweglichen  Vermoͤgen  des  Rendanten,
so  weit  nicht  dieses  Vorrecht  in  Ansehung  gewisser  eingetragener ¬
  Gläubiger  durch  gesetzliche  Vorschriften  eingeschränkt ¬
  ist;
(Der  dem  Fiscus  bewilligte  Vorzug  vor  den  hypothekarischen ¬
  Gläubigern  findet  nicht  ferner  statt;  vielmehr ¬
  steht  den  fiecalischen  Cassen  wegen  der  von
dem  Beamten  gemachten  Defecte  das  Vorrecht  der
zweiten  Klasse  nur  in  dem  uͤbrigen  Vermoͤgen  des
Schuldners  zu,  und  in  Absicht  des  unbeweglicher
Vermöͤgens  nur  in  sofern,  als  das  Recht  des  Fiscus
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer