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§. 64. (Zus. 218. 219.)
Befriedigung der Gläubiger geschieht durch Uebernahme ihrer
Forderungen von Seiten des Käufers oder durch Zahlung.
Sind die Interessenten nicht einig: so entwirft der Deputirte ¬
einen Theilungsplan, vermerkt bei jeder Forderung
wer deren Richtigkeit oder Vorrechte bestreitet, berechnet die
Beträge, welche auf die angebrachten Forderungen, so weit
sie von einem Streite nicht berührt werden, bezahlt werden
können, und vernimmt bei jeder Post die Inkeressenten, ob
sie in die Zahlung willigen. Die Posten, gegen deren Befriedigung ¬
Niemand etwas erinnert, werden berichtigt, die
streitigen Beträge aber, wenn nicht zwischen allen bei einer
solchen Post betheiligten Jnteressenten ein anderweites Abkommen =
getroffen wird, zum gerichtlichen Gewahrsam gezahlt und
für jede Post eine Specialmasse angelegt.
[Verordn. v. 4. März 1834. §. 17.
Zus. 219. Die Interessenten, welche sich über die Ansprüche an [Wer hat sich
die Kaufgelder zu erklären haben, sind zufolge §§. 9. 12. und über Ansprüche
an die Kauf16. ¬
der Verordnung:
gelder zu erkläa) =
der Käufer
reu?
b)
der Extrahent der Subhastation
der Schuldner, und |
d)
die eingetragenen Glaͤubiger;
zufolge §. 393. der Concursordnung:
und
e) die Gläubiger der zweiten Klasse, deren Forderungen ¬
bei Vertheilung der Immobiliarmasse, denen
der eingetragenen Gläubiger vorgehen, und die, wenn
sie sich bereits gemeldet haben und aus den Acten
erhellen, nach dem Rescr. vom 2. Mai 1834 (Zus.
216.) besonders vorzuladen sind. Diese Forderungen ¬
sind:
zweijährige Rückstand der von dem Grundstücke zu
1) der
entrichtenden landesherrlichen Abgaben;
der zweijährige Rückstand der gemeinen Lasten und Ab2) ¬
gaben, welche von dem Grundstücke zu entrichten sind;
3) die rückständigen Beiträge zu den Feuersocietäts- und
anderen damit gleiche Rechte habenden Anstalten;
(Die Kämmerei-, Servis- und Feuersocietaͤts-Casse
des Orts und die Grundobrigkeit sind jederzeit vorzuladen. ¬
Res. v. 2. Mai 1834. a. a. O.
4) Fiscus in dem unbeweglichen Vermoͤgen des Rendanten,
so weit nicht dieses Vorrecht in Ansehung gewisser eingetragener ¬
Gläubiger durch gesetzliche Vorschriften eingeschränkt ¬
ist;
(Der dem Fiscus bewilligte Vorzug vor den hypothekarischen ¬
Gläubigern findet nicht ferner statt; vielmehr ¬
steht den fiecalischen Cassen wegen der von
dem Beamten gemachten Defecte das Vorrecht der
zweiten Klasse nur in dem uͤbrigen Vermoͤgen des
Schuldners zu, und in Absicht des unbeweglicher
Vermöͤgens nur in sofern, als das Recht des Fiscus