Metadata : Königsheim, Arthur W.: ¬Das Koeniglich Sächsische Gewerbegesetz nebst den dazu gehörigen Ausführungs-Gesetzen und Verordnungen vom 15. October 1861

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die  Härten  der  alten  Gesetzgebung  durch  Dispensationen  zu
mildern,  um  nur  einigermaßen  Beweglichkeit  in  das  gewerbliche ¬
  Leben  zu  bringen  und  einer  Industrie,  welche  der  dichten
Bevölkerung  des  Landes  entsprechend,  große  Zahlen  von  Arbeitern ¬
  zu  beschäftigen  bestimmt  und  nach  allen  Seiten  hin  der
Mitbewerbung  ausgesetzt  ist,  die  Existenz  zu  ermöglichen.
Dieses  System,  wenn  es  auch  nach  der  einen  Seite  hin  allenfalls ¬
  ausgereicht  hat,  muß  jedoch  bei  dem  Mangel  allgemeiner
leitender  Normen  mannigfache  Uebelstände  mit  sich  führen
und  ist  auch  bei  Weitem  nicht  in  allen  Fällen  genügend,  gerechten ¬
  Anforderungen  Genüge  zu  leisten,  wenn  man  sich  nicht
über  jede  gesetzliche  Vorschrift  hinwegsetzen  will.
Dreierlei  ist  es,  was  wir  in  Beantwortung  der  uns
oben  gestellten  Fragen  durch  das  Bisher  Gesagte  bewiesen  zu
haben  hoffen  dürfen,  nämlich  erstens,  daß  die  dringendsten
äußeren  Anlässe  vorgelegen  haben,  um  sich  endlich  mit  einer
Reform,  und  zwar  nicht  mit  einer  nachhelfenden  und  ausbessernden,
sondern  mit  einer  durchgreifenden,  radicalen  Reform  unsrer  Gewerbeverfassung ¬
  zu  beschäftigen;  zweitens,  daß  zu  diesen  äußeren
Anlässen  auch  die,  im  Wesen  dieser  bisherigen  Verfassung  selbst
liegenden,  wichtigsten  innern  Gründe  für  jene  durchgreifende
Reform  hinzutreten,  und  drittens,  daß  eine  etwaige  Reform
auf  der  Grundlage  des  beizubehaltenden  Zunftprincips  mit  dem
neben  ihm  bestehenden  Concessions-  und  Dispensationssysteme
eine  wahre  und  wirkliche  Reform  eben  nicht  gewesen  sein
würde.
Nothwendig  und  segenbringend  in  grauer  Vorzeit,  aber
in  der  Zwischenzeit  Fortschrittvergessen  in  wirthschaftlicher,
überbildet  in  gesellschaftlich  corporativer  Richtung,  und  darum
in  der  Jetztzeit  unnütz,  ja  unheildrohend,  auch  von  der  Macht
—  Jenes  war  und
der  Verhältnisse  bereits  viel  durchlöchert,
so  und
Dieses  ist  unsre  vaterländische  Gewerbeverfassung,
nicht  anders  gestaltet  sich  der  Totaleindruck,  mit  welchem  wir
von  den  vorstehenden  Betrachtungen  scheiden,  und  von  welchem
durchdrungen  auch  die  Regierung  endlich  mit  ernstem  Willen
an  das  Reformwerk  hinantrat.
            
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