Full text : Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 33 (1909))

Der Blankowechsel.

167
kein weiterer Wechselbegebungs- und llbertragungsvertrag erforder-
lich". Staub^) dagegen führt aus: „Wem das Ausfüllungs-
recht auf keinerlei Weise übertragen ist, der ist nicht legitimiert,
dem fehlt der Begebungsvertrag." Jedoch keiner von beiden
Verträgen und auch beide nicht sind notwendig und genügend zur
Erklärung des Ausfüllungsrechts. Der erste Vertrag kann
immer nur erklären, daß ein Recht besteht, nicht aber für wen.
Auch der Dieb kann durch Besitz und Inhalt legitimiert fein. Er
ist also zur Erklärung des Ausfüllungsrechtes einer bestimmten
Person nicht genügend. Der zweite Vertrag erklärt nicht das
Recht des Erben, Finders usw. Er ist nicht notwendige Voraus-
setzung des Ausfüllungsrechts.
Titel eines Rechts ist aber nur derjenige Tatbestand, der
sowohl erklärt, warum ein Recht besteht, als auch, warum es
gerade für eine gewisse Person besteht. Anerkanntermaßen ist
das Ausfüllungsrecht kein persönliches, sondern ein Vermögens-
recht. Vermögensrechte zerfallen in dingliche Rechte und Forde-
rungsrechte "b). Da das Ausfüllungsrecht nun kein Forderungs-
recht, sondern ein Recht auf Schaffung eines solchen ist, kann es
nur ein dingliches Recht sein. Ein dingliches Recht kann aber
nicht bestehen ohne eine rechtlich anerkannte Beziehung einer
Person zu einer Sache123). Erst mit Herstellung einer solchen
Beziehung entsteht das Recht. Also: das Ausfüllungsrecht ent-
steht in dem Moment, in dem ein dingliches Recht, und zwar
das Eigentum am Blankett entsteht124). Das Ausfüllungsrecht,
d. h. das Recht der bestimmungsgemäßen Verwertung des Papiers,
ist ein Ausfluß des Papiereigentums, ebenso wie das Recht, auf
dem eigenen Grundstück ein Haus zu bauen, ein Ausfluß des
Eigentumsrechts am Grundstück ist. Der auf irgend eine Weise
erfolgte Eigentumserwerb am Papier ist der Rechtstitel des
Ausfüllungsrechts.

122) Z 13 zu Art. 7 am Ende.
123) Vgl. Dernburg, Bürgerliches Recht Bd. 1 S. 63, 64, der den
Sachenrechten noch die immateriellen Giiterrechte zur Seite stellt.
124) Auch Rehbein S. 33 erkennt an, daß das Wechselpapier auch
vor der Ausfüllung von vermögensrechtlicher Bedeutung sei, Gegenstand von

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer