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Danz Grunds. des gemeinen ordentl. Proz.
§. 264.
Gönner Handb. B. II. S. 330.
Wurde gegen dasselbe ein Rechtsmittel ergriffen, so ist
dadurch, besonders wenn es ein suspensives war, der
Anfang der Beweisfrist gehemmt.
Koch a. a. O. §. 11.
Danz a. a. O. §. 266.
Bey ergriffenem Rechtsmittel fängt nach einem abschlägigen ¬
Dekrete der Beweistermin da an, wo dieses
Dekret die Rechtskraft beschritten hat, und wenn das
Rechtsmittel desert wurde, mit dem Tage, wo der
Beweis defert wurde, wenn der Beweisführer zugleich
Appellant war, da die Rechtskraft eines Urtheils aus
der Desertion selbst, keineswegs aber erst aus der Desertionserklärung, -
erwächst.
Danz a. a. O. §. 268.
Gönner l. c. S. 336.
In der Anwendung auf den vorliegenden Fall bewähren -
diese Grundsätze, dass der Beweis, welchen
die von Guttenbergischen freyherrlichen Stammvettern
führen wollten, für desert zu erklären sey.
Am 12. May erfolgte von dem kaiserlichen Reichskammergerichte -
das Decretum processus denegatorium,
und dem appellantischen Anwalt ward es sogleich be¬