Inhaltsverzeichnis : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 11, H. 1 = Jg. 1827, Jan. - März (1827))

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§.  40.
Wird  über  Waaren,  deren  Annahme  der  bezeichnete  Empfänger -
  verweigert,  nicht  binnen  Jahresfrist  anderweit  verfügt, -
  so  kommen  die  Vorschriften  der  Zollordnung  §.  51.  in
Anwendung.
§.  41.
Waaren  dieser  Art,  oder  Gegenstände,  deren  Empfänger
unbekannt  ist,  dürfen  bei  späterer  Anmeldung  nur  gegen  Entrichtung -
  der  tarifmäßigen  Eingangsabgabe  verabfolgt  werden.
§.  42.
8)  Erleichterungen  beim  Waareneingange.
Fremde  Gewerbtreibende,  welche  die  Erfurter  Jahrmärkte
besuchen,  sollen  von  dem  erweislich  unverkauft  wieder  ausgehenden -
  Theil  ihrer  Waaren,  nur  die  Abgabe  vom  unmittelbaren -
  Durchgangsgut  entrichten.  Wer  diese  Begünstigung  in
Anspruch  nimmt,  muß  sich  den  vom  Hauptsteueramte  dafür  anzuordnenden -
  Kontrollmaaßregeln  unterwerfen.
Auf  Verzehrungsgegenstände  findet  diese  Erleichterung  keine
Anwendung.
§.  43.
9)  Waareneingang  aus  dem  geschlossenen  Lande  und  den  ausgeschlossenen -
  Landestheilen.
Alle  Gegenstände,  welche  erweislich  aus  dem  freien  Verkehr -
  innerhalb  der  Zollinie  abstammen,  mit  Ausnahme  von
Mühlenfabrikaten,  Back=  und  Fleischwaaren  (insofern  solche  nicht
mit  Versendungsscheinen  mahlsteuerpflichtiger  Städte  begleitet
sind),  ingleichen  die  Erzeugnisse  und  Fabrikate  des  Landgebiets
Erfurt  und  der  übrigen  ausgeschlossenen  Landestheile,  mit  Ausschluß -
  von  Bier,  Essig,  Branntwein,  Mühlenfabrikaten,  Backund -
  Fleischwaaren  gehen  abgabenfret  in  Erfurt  ein.
44.
Stammen  dergleichen  Gegenstände  aus  dem  geschlossenen
Lande  ab,  so  müssen  sie  in  der  Regel  mit  Deklarationsscheinen,
nach  Vorschriften  des  beim  Hauptsteueramte  einzusehenden  Instruktionsanhanges -
  vom  12.  Januar  1819  begleitet  sein.
45.
Auch  auf  den  Waareneingang  aus  dem  geschlossenen  Lande
mit  den  Fahrposten  findet  diese  Vorschrift  Anwendung.
Max-Planck-Institut  für
            
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