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§. 40.
Wird über Waaren, deren Annahme der bezeichnete Empfänger -
verweigert, nicht binnen Jahresfrist anderweit verfügt, -
so kommen die Vorschriften der Zollordnung §. 51. in
Anwendung.
§. 41.
Waaren dieser Art, oder Gegenstände, deren Empfänger
unbekannt ist, dürfen bei späterer Anmeldung nur gegen Entrichtung -
der tarifmäßigen Eingangsabgabe verabfolgt werden.
§. 42.
8) Erleichterungen beim Waareneingange.
Fremde Gewerbtreibende, welche die Erfurter Jahrmärkte
besuchen, sollen von dem erweislich unverkauft wieder ausgehenden -
Theil ihrer Waaren, nur die Abgabe vom unmittelbaren -
Durchgangsgut entrichten. Wer diese Begünstigung in
Anspruch nimmt, muß sich den vom Hauptsteueramte dafür anzuordnenden -
Kontrollmaaßregeln unterwerfen.
Auf Verzehrungsgegenstände findet diese Erleichterung keine
Anwendung.
§. 43.
9) Waareneingang aus dem geschlossenen Lande und den ausgeschlossenen -
Landestheilen.
Alle Gegenstände, welche erweislich aus dem freien Verkehr -
innerhalb der Zollinie abstammen, mit Ausnahme von
Mühlenfabrikaten, Back= und Fleischwaaren (insofern solche nicht
mit Versendungsscheinen mahlsteuerpflichtiger Städte begleitet
sind), ingleichen die Erzeugnisse und Fabrikate des Landgebiets
Erfurt und der übrigen ausgeschlossenen Landestheile, mit Ausschluß -
von Bier, Essig, Branntwein, Mühlenfabrikaten, Backund -
Fleischwaaren gehen abgabenfret in Erfurt ein.
44.
Stammen dergleichen Gegenstände aus dem geschlossenen
Lande ab, so müssen sie in der Regel mit Deklarationsscheinen,
nach Vorschriften des beim Hauptsteueramte einzusehenden Instruktionsanhanges -
vom 12. Januar 1819 begleitet sein.
45.
Auch auf den Waareneingang aus dem geschlossenen Lande
mit den Fahrposten findet diese Vorschrift Anwendung.
Max-Planck-Institut für