Volltext : Windscheid, Bernhard: Zur Lehre des Code Napoleon von der Ungültigkeit der Rechtsgeschäfte

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Nur  eine  Ungültigkeit,  welche  in  der  That  auf  dem
Mangel  der  causa  beruht,  sieht  der  C.  N.,  wie  schon  oben
bemerkt  wurde,  als  Folge  des  Irrthums  allerdings  an.  Es
ist  dies  die  Ungültigkeit  des  Vergleiches  aus  den  in  den  Art.
2054,  2055,  2057  §.  2  bezeichneten  Gründen.  Und  da  heißt
es  denn  auch  in  dem  Art.  2052  §.  2  wirklich:  (les  transactions) ¬
  „ne  peuvent  être  attaquées  pour  cause  d'erreur  de
droit  ni  pour  cause  de  lésion“.  —  Aber  auch  dieser  Artikel
wollte  in  seiner  ursprünglichen  Fassung  die  Anfechtung  des
Vergleichs  wegen  Mangels  der  cause  bei  Rechtsirrthum
keineswegs  ausschließen;  seine  gegenwärtige,  kraft  deren
ihm  dieser  weitere  Sinn  allerdings  beigelegt  werden  muß,
hat  er  erst  auf  den  Antrag  der  Gesetzgebungssection  des  Tribunats ¬
  erhalten
—.  —
52)  Jn  dem  derselben  von  der  Gesetzgebungssection  des  Staatsraths
vorgelegten  Entwurf  lautete  er  folgendermaßen:  (Les  transactions)
nne  peuvent  être  attaquées  pour  cause  d'erreur  dans  la  nature
du  droit  litigieur  ni  pour  cause  de  lésion».  Es  sollte  durch  ihn
also  gesagt  sein,  daß  Niemand  den  Vergleich  anfechten  könne,
weil  er  sich  über  den  Inhalt  des  von  ihm  aufgegebenen  Rechtes
oder  über  den  Werth  des  Gegenstandes  desselben  geirrt  habe,  mit
anderen  Worten  nicht  deswegen,  weil  er,  aus  dem  einen  oder  dem
anderen  Grunde,  zu  wenig  bekommen  habe.  Das  erfordert  die
Natur  des  Vergleichs,  welcher  eben  bestimmt  ist,  den  Streit
der  Partheien  durch  eine  gegenseitige  Aufopferung  zu  beendigen.
Das  aber  sollte  durch  jene  Bestimmung  keineswegs  gesagt  sein,
daß,  wenn  der  Vergleich  auf  den  Grund  eines  irrig  supponirten
Rechtsverbältnisses,  dessen  Eristenz  Voraussetzung  des  ganzen  Streites =
  ist,  abgeschlossen  worden  sei,  er  nur  dann  angefochten  werden
könne,  wenn  diese  Cristenz  kraft  eines  Rechtsirrthums  angenommen
worden  sei.  Ein  fernerer  Artikel  erklärte  jeden  Vergleich  für  anfechtbar, ¬
  welcher  „en  exécution  d'un  titre  nul-  abgeschlossen  worden ¬
  sei,  ohne  irgendwie  zu  sagen,  daß  beim  Rechtsirrthum  diese
Befugniß  nicht  zustehe.  Es  sollte  daher  z.  B.  der  Testamentserbe,
welcher  zugleich  Intestaterbe  gewesen  sein  würde,  den  mit  einem
Legatar  über  ein  zwischen  ihnen  streitiges  Vermächtniß  abgeschlos¬
            
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