Volltext : Magazin des königlich-baierischen Staats- und Privatrechts (Bd. 2 = H. 5-8 (1810))

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selgericht  gehört,  so  kann  zwar  auch  selbes  weder  bei
dem  gesperrt-noch  ungesperrten  Gut  des  Debitoris
mit  der  Exekution  vorschreiten,  sondern  es  muß  solche
sammt  der  übrigen  Verhandlung  lediglich  dem  Foro
concursus  überlassen,  und  die  Wechselgläubiger  ebenfalls -
  dahin  verwiesen  werden.  Gleichwie  aber  4to  der
Debitor  um  die  Wechselschulden  nicht  mit  Hab  und
Gut  allein,  sondern  auch  in  Subsidium  mit  seiner
Person  so  weit  haftet,  daß  er,  wenn  er  entweder  gar
nicht  oder  nicht  ganz  oder  nicht  in  rechter  Zeit
bezahlt,  oder  cavirt,  mit  persönlichem  engem
Arrest  angegriffen  werden  mag,  so  ist  auch  dem  Wechselgerichte -
  durch  den  Konkurs  die  Hand  weiter  nicht
als  bei  der  Haabschaft  des  Schuldners  gebunden.
Bey  seiner  Person  aber  bleibt  solche  auch  während
dem  Konkursprozeß  allemal  noch  so  weit  offen,  daß
auf  Instanz  der  Wechselgläubiger  mit  dem  persönlichen -
  Arrest  verfahren,  und  so  lange  damit  angehalten
werden  mag,  bis  die  vollständige  Bezahlung  oder  hinlängliche -
  Versicherung  der  Wechselschulden  bei  dem
Wechselgerichte  geleistet  wird.  Im  übrigen  versteht
sich  5to  von  selbst,  daß  nur  jene  Gläubiger,  welche
bei  dem  Wechselgerichte  nicht  schon  vor  entstandenem
und  kundgewordenem  Konkursprozeß  vollkommen  satisfacirt -
  sind,  sich  mit  andern  Creditoribus  in  die
Prioritätsfrage  einzulassen  haben,  wo  hingegen  die
allschon  voraus  Befriedigte  so  wenig  mehr  als  andere
Klage  bey  dem  Gläubiger  deponiret  wären.  Dagegen  §.  3.
sind  diejenigen  Gläubiger,  die  nebst  dem  Wechsel-  auch  ein
Faustpfand  haben,  es  zur  Concurs-Massa  herauszugeben
schuldig,  und  im  Falle,  daß  sie  das  Pfand  zu  erweislicher
Eludirung  des  Gesezes  in  das  Pfandhaus  gegeben,  oder  in
die  dritte  Hand  veräussert  hätten,  sollen  sie  mit  ergiebigund -
  dem  Werthe  des  Pfandes  proportionnirter  Geldstrafe
belegt  werden."
oge
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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