Metadata : Hölder, Eduard: ¬Die Theorie der Zeitberechnung nach römischem Recht

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ständigen  Erfassung  der  Sache,  die  an  die  Stelle  der  römischen
zu  treten  vermöchte,  gehindert  hat.  Es  erscheint  daher  die  Ersetzung ¬
  der  römischen  Theorie  und  Praxis  durch  eine  moderne
erst  als  eine  noch  zu  lösende  Aufgabe  der  Wissenschaft  und
Rechtsbildung,  welche  näher  zu  verfolgen  außerhalb  der  Grenze
dieser  nur  auf  das  römische  Recht  gerichteten  Arbeit  liegt.  Es
wird  hiebei  insbesondere  zwischen  zwei  Auffassungen  zu  wählen
sein,  nemlich
1.  der  strengen  Erfassung  des  Tags  als  eines  Zeitmaßes,
wonach  die  am  1.  Jan.  begonnene  Jahresfrist  zu  Ende  läuft
mit  dem  Ende  des  nächsten  1.  Jan.
2.  der  Zählung  nach  Kalendertagen  ohne  Rücksicht  darauf, ¬
  ob  volle  24  Stunden  in  ihnen  enthalten  sind,  in  der
Weise,  daß  eine  Differenz  von  x  Tagen  den  Ablauf  einer  xtägigen ¬
  Frist  begründet.  Danach  wäre  die  am  1.  Jan.  begonnene
Jahresfrist  zu  Ende  am  nächsten  1.  Jan.
Denn,  das  vermag  niemand  zu  leugnen,  eine  Frist  von
x  Tagen  sieht  der  deutsche  Sprachgebrauch  stets  nur  als  abgelaufen ¬
  an,  wenn  zwischen  dem  Anfang  und  Ende  eine  Differenz ¬
  von  X  Tagen  besteht  d.  h.  wenn  entweder
1.  x  Tage  dazwischen  liegen;  hier  haben  wir  eine  Differenz ¬
  von  X  ganzen  Tagen;  oder
2.  Anfang  und  Ende  innerhalbxx1  Tagen  liegen; ¬
  hier  haben  wir  eine  Differenz  von  x  Tagen,  insofern  die
dem  Tag  der  eintretenden  Wirkung  zukommende  Zahl  (xX1)
von  der  dem  ersten  Tag  zukommenden  (1)  um  x  differirt.
Druck  der  Univ.=Buchdruckerei  von  E.  A.  Huth  in  Göttingen,
            
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