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ständigen Erfassung der Sache, die an die Stelle der römischen
zu treten vermöchte, gehindert hat. Es erscheint daher die Ersetzung ¬
der römischen Theorie und Praxis durch eine moderne
erst als eine noch zu lösende Aufgabe der Wissenschaft und
Rechtsbildung, welche näher zu verfolgen außerhalb der Grenze
dieser nur auf das römische Recht gerichteten Arbeit liegt. Es
wird hiebei insbesondere zwischen zwei Auffassungen zu wählen
sein, nemlich
1. der strengen Erfassung des Tags als eines Zeitmaßes,
wonach die am 1. Jan. begonnene Jahresfrist zu Ende läuft
mit dem Ende des nächsten 1. Jan.
2. der Zählung nach Kalendertagen ohne Rücksicht darauf, ¬
ob volle 24 Stunden in ihnen enthalten sind, in der
Weise, daß eine Differenz von x Tagen den Ablauf einer xtägigen ¬
Frist begründet. Danach wäre die am 1. Jan. begonnene
Jahresfrist zu Ende am nächsten 1. Jan.
Denn, das vermag niemand zu leugnen, eine Frist von
x Tagen sieht der deutsche Sprachgebrauch stets nur als abgelaufen ¬
an, wenn zwischen dem Anfang und Ende eine Differenz ¬
von X Tagen besteht d. h. wenn entweder
1. x Tage dazwischen liegen; hier haben wir eine Differenz ¬
von X ganzen Tagen; oder
2. Anfang und Ende innerhalbxx1 Tagen liegen; ¬
hier haben wir eine Differenz von x Tagen, insofern die
dem Tag der eintretenden Wirkung zukommende Zahl (xX1)
von der dem ersten Tag zukommenden (1) um x differirt.
Druck der Univ.=Buchdruckerei von E. A. Huth in Göttingen,