Inhaltsverzeichnis : Kleine juristische Bibliothek oder Ausführliche Nachrichten von neuen kleinern iuristischen vornehmlich akademischen Schriften mit unparteyischer Prüfung derselben (Bd. 6 = St. 21-24 (1791/92))

de  pacto  de  non  alienando.
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Sicherheit  des  Vertrags  wegen  ein  Pfand  gegeben
worden,  so  ist  dieses,  als  ein  accessorium,  ebenfalls -
  von  keiner  rechtlichen  Wirkung.  Diesem  steht,
der  verschiedenen  Auslegungen  ungeachtet,  l.  7.  §.
vlt.  ff.  de  distr.  pign.  nicht  im  Wege,  da  in  demselben -
  von  der  Bedingung  des  Pfandgläubigers,  daß
der  Schuldner  das  Pfand  nicht  veräussere,  mithin
von  einem  ganz  andern  Fall,  die  Rede  ist  (§.  12).
Der  zweite  Abschnitt  dieser  Abh.  handelt  insbesondere -
  von  demjenigen  pacto  de  n.  a.,  das  von
dem  Eigenthümer  mit  demjenigen,  an  den  er  sein
Gut  veräussert,  eingegangen  wird.  Dieses  geschieht
a)  bei  dem  Contract  selbst,  und  hat  alle  Wirkungen
eines  rechtmäsigen  Vertrags.  Es  ertheilt  als  ein
pactum  adiectum  bloß  eine  persönliche  Klage,  und
hindert  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nicht
(§.  13).  b)  Bei  der  Uebergabe  der  Sache.  Hat
der  Eigenthümer  sich  dabei  der  Stipulation  bedient
so  hat  er  actionem  ex  stipulatu  auf  das  Jnteresse,
wenn  die  Sache  veräussert  worden.  Hat  er  dieses
nicht  gethan,  so  klagt  er  actione  venditi.  So  oft
dieser  Nebenvertrag  in  den  Hauptvertrag  verwebt
ist,  steht  dem  Paciscenten  die  Contractklage  selbst
zu;  ausserdem  die  actio  praescriptis  verbis  (§.  14).
Noch  entsteht  die  Frage:  ob  dieses  Pactum  die  Uebertragung -
  des  Eigenthums  hindert,  wenn,  demselben
zuwider,  die  Veräusserung  geschehen  ist?  —  Roger
und  Martin  bejahten  sie;  Azo  entschied  sie  verneinend; -
  und  Andere  nahmen  an,  daß  nur  dann
das  Eigenthum  nicht  übertragen  werden  könne,  wenn
Kl.  jurist.  Biblioth.  St.  XXI.
E
dieses
Max-Planck-Institut  für
            
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