de pacto de non alienando.
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Sicherheit des Vertrags wegen ein Pfand gegeben
worden, so ist dieses, als ein accessorium, ebenfalls -
von keiner rechtlichen Wirkung. Diesem steht,
der verschiedenen Auslegungen ungeachtet, l. 7. §.
vlt. ff. de distr. pign. nicht im Wege, da in demselben -
von der Bedingung des Pfandgläubigers, daß
der Schuldner das Pfand nicht veräussere, mithin
von einem ganz andern Fall, die Rede ist (§. 12).
Der zweite Abschnitt dieser Abh. handelt insbesondere -
von demjenigen pacto de n. a., das von
dem Eigenthümer mit demjenigen, an den er sein
Gut veräussert, eingegangen wird. Dieses geschieht
a) bei dem Contract selbst, und hat alle Wirkungen
eines rechtmäsigen Vertrags. Es ertheilt als ein
pactum adiectum bloß eine persönliche Klage, und
hindert die Uebertragung des Eigenthums nicht
(§. 13). b) Bei der Uebergabe der Sache. Hat
der Eigenthümer sich dabei der Stipulation bedient
so hat er actionem ex stipulatu auf das Jnteresse,
wenn die Sache veräussert worden. Hat er dieses
nicht gethan, so klagt er actione venditi. So oft
dieser Nebenvertrag in den Hauptvertrag verwebt
ist, steht dem Paciscenten die Contractklage selbst
zu; ausserdem die actio praescriptis verbis (§. 14).
Noch entsteht die Frage: ob dieses Pactum die Uebertragung -
des Eigenthums hindert, wenn, demselben
zuwider, die Veräusserung geschehen ist? — Roger
und Martin bejahten sie; Azo entschied sie verneinend; -
und Andere nahmen an, daß nur dann
das Eigenthum nicht übertragen werden könne, wenn
Kl. jurist. Biblioth. St. XXI.
E
dieses
Max-Planck-Institut für