Volltext : Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 20 = N.F. Bd. 1 (1878))

Mandry, das gemeine Familiengiiterrecht.

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wohl kaum mehr halten. Im weiteren Verlauf wird das Wesen
der administratio eingehend behandelt, dieselbe auf den Willen des
Gewalthabers zurückgeführt (welcher auch für ihren Umfang be-
stimmend ist) und als Ermächtigung charakterisirt (S. 101,
102) weiter ihr gewöhnlicher dem muthmaßlichen Willen entsprechen-
der Inhalt genauer bezeichnet, und sie endlich scharf von der concessio
peculii unterschieden (S. 115). Nach dieser zu den besten Par-
thien des Buches gehörigen Darstellung wird die Bedeutung der
Erwerbs- und Verpflichtungsakte des Hauskindes für das Pecu-
lium erörtert.
1) Die Erwerbsakte des Hauskiudes vermehren das Peculium
ohne Zuthun des Gewalthabers blos dann, wenn sie ex causa
peculiari vorqenommen werden d. h. objektiv und subjectiv
mit dem Peculium in Zusammenhang stehen, mit a. W. wenn der
Erwerb aus den Mitteln des vorhandenen Peculiums (S. 118)
und in der Absicht geschieht, für das Peculium, beziehungsweise
für sich zu erwerben (S. 121 fg.). Diese Beschränkung auf den
Erwerb ex causa peculiari wird namentlich gegen Pernice fest-
gehalten auch bei dem Erwerb von Erbschaften und Vermächtnis-
sen, in welcher Beziehung die von M. vertretene Auffassung der
1.7 §5 D. h. tit. noch immer für „möglich" erklärt werden muß
(S. 125). Die Eigenthümlichkeit des Besitzerwerbes ex peculiari
causa wird richtig ans der Quasi.Patrimoniumsnatnr des Pecu-
liums entwickelt und mit Recht die in I. 1 § 5 D. de A. P. 41 2
enthaltene Begründung zurückgewiesen (S. >27 fg.).
2) Die Verpflichtungsakte des Hauskindes haben mit dem
Peculium keinen anderen Zusammenhang als den durch die actio
de peculio und tributoria vermittelten (S. 132), da die Verpflich-
tungsfähigkeit des Hauskindes mit dem Peculium außer jeder
Verbindung steht. Daraus ergibt sich, daß die peculiare Haftung
auch für die vor der concessio peculii contrahirten Schulden ein-
tritt (S. 132—134), daß ferner ein materieller Zusammenhang der
causa obligatoria (abgesehen von der Sclaven-Jntercession) mit
dem Peculium nicht zu bestehen braucht (S- 134—138), daß end-
lick, die Fähigkeit des Hauskindes Schulden zu contrahiren mit der
Ertheilung der administrativ nichts zu thun hat, von welchem Stand-

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