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Wenn derselbe bei dem Entschlusse bleibt, so
ertheile ihm der Seelsorger die angemessenen Lehren ¬
und Rathschläge, für sein künftiges Verhalten.
Er ermahne ihn, sich in seinem Glauben durch die
gehörigen Mittel immer mehr zu befestigen; in dem
ordentlichen Besuche der Predigten und Christenlehren, -
und im Gebrauche der heiligen Sakramente
nicht irre machen zu lassen, und sich vor allen gefährlichen ¬
Gelegenheiten zu huthen, die ihn im
Glauben wankend machen koͤnnten: aber auch seinen ¬
anders denkenden Ehegatten in der Ausuͤbung
seiner Religion nicht zu stoͤren, und zu beunruhigen; ¬
ihn des Glaubens wegen nicht zu richten, und
zu verdammen, (indem ein solches Verdammungsurtheil ¬
die herzliche Neigung, und Freundschaft gegen ¬
den Ehegatten untergraben wuͤrde) und sich
durch die Verschiedenheit der Religion von der genauesten ¬
Erfuͤllung aller Pflichten des Ehestandes
nicht im mindesten abhalten zu lassen. Linzerische
theologische Monatschrift ersten Jahrgang zwoͤlftes
Heft Seite 328. 2) Die Regierungsverordnung
in Oesterreich ob der Enns vom 28. März 1798,
durch welche die Seelsorger in den Gegenden der
Akatholiken angewiesen wurden, auf die Erziehung
der Kinder von gemischten Ehen aufmerksam zu
seyn, und jede Verletzung der angefuͤhrten Vorschrift ¬
gehoͤrig zu ahnden, und noͤthigenfalls anzuzeigen; ¬
ferners auch selben aufgetragen wurde, den
Brautleuten verschiedener Religionen sogleich bei
n.
Gelegenheit der gewoͤhnlichen Pruͤfung die Toleranzgesetze, ¬
besonders was die Erziehung der Kinder betrift, ¬
wohl zu erklären, und die Beobachtung der-