Inhaltsverzeichnis : Schwerdling, Johann: Was haben die Seelsorger der kaiserlichen oesterreichischen Staaten nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche vom 1ten Juny 1811 in Ehesachen zu beobachten ?

163
Wenn  derselbe  bei  dem  Entschlusse  bleibt,  so
ertheile  ihm  der  Seelsorger  die  angemessenen  Lehren ¬
  und  Rathschläge,  für  sein  künftiges  Verhalten.
Er  ermahne  ihn,  sich  in  seinem  Glauben  durch  die
gehörigen  Mittel  immer  mehr  zu  befestigen;  in  dem
ordentlichen  Besuche  der  Predigten  und  Christenlehren, -
  und  im  Gebrauche  der  heiligen  Sakramente
nicht  irre  machen  zu  lassen,  und  sich  vor  allen  gefährlichen ¬
  Gelegenheiten  zu  huthen,  die  ihn  im
Glauben  wankend  machen  koͤnnten:  aber  auch  seinen ¬
  anders  denkenden  Ehegatten  in  der  Ausuͤbung
seiner  Religion  nicht  zu  stoͤren,  und  zu  beunruhigen; ¬
  ihn  des  Glaubens  wegen  nicht  zu  richten,  und
zu  verdammen,  (indem  ein  solches  Verdammungsurtheil ¬
  die  herzliche  Neigung,  und  Freundschaft  gegen ¬
  den  Ehegatten  untergraben  wuͤrde)  und  sich
durch  die  Verschiedenheit  der  Religion  von  der  genauesten ¬
  Erfuͤllung  aller  Pflichten  des  Ehestandes
nicht  im  mindesten  abhalten  zu  lassen.  Linzerische
theologische  Monatschrift  ersten  Jahrgang  zwoͤlftes
Heft  Seite  328.  2)  Die  Regierungsverordnung
in  Oesterreich  ob  der  Enns  vom  28.  März  1798,
durch  welche  die  Seelsorger  in  den  Gegenden  der
Akatholiken  angewiesen  wurden,  auf  die  Erziehung
der  Kinder  von  gemischten  Ehen  aufmerksam  zu
seyn,  und  jede  Verletzung  der  angefuͤhrten  Vorschrift ¬
  gehoͤrig  zu  ahnden,  und  noͤthigenfalls  anzuzeigen; ¬
  ferners  auch  selben  aufgetragen  wurde,  den
Brautleuten  verschiedener  Religionen  sogleich  bei
n.
Gelegenheit  der  gewoͤhnlichen  Pruͤfung  die  Toleranzgesetze, ¬
  besonders  was  die  Erziehung  der  Kinder  betrift, ¬
  wohl  zu  erklären,  und  die  Beobachtung  der-
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer