Object : ¬Des teutschen Reichs Neuester Staats-Spiegel (1752, Th. 1 (1752))

Des  teutschen  Reichs
Neuester
Staats  -  Spiegel.
Zwölftes  Stück.
Onolzbach  den  28.  Mart.  1752.
Mit  Röm.  Kays.  allerg.  Privilegio.
Rest
der
eigentlichen  Vorstellung  /
daß  denen  von  den  hoͤchsten  Reichsgerichten -
  rc.
Man  siehet,  daß  der  Recursas  ad  Comitia  gar
kein  Remedium  extraordinarium,  wie  ihn  einige
nennen,  heisen  könne.  Er  hat  diese  Benennung  mit
einem  solchen  termino  forensi  gar  nicht  nöthig.  Wäre -
  ein  solcher:  so  müste  folgen,  das  auch  die  Causa -
  principalis  in  ihren  meritis  bey  dem  Reich
müse  ventiliret  werden,  und  der  Recurrirende  extraordinario -
  modo  einen  andern  Richter  über  die  Parthiesache -
  sich  suchte.  Dieses  stimmet  nun  aber  gar
nicht  mit  der  natura  Recessus  überein,  und  es  kan
ein  solcher  Recursus  gar  nicht  von  dem  Reich  angenommen -
  werden,  weil  dadurch  er  sich  selbst  zu  einem
Judicio  machte,  so  mit  dem  Begrif  von  dessen  Versammlung -
  nicht  compatible  ist.  Das  extraordinarium -
  stehet  mit  dem  ordinario  in  einiger  Relation -
  und  lässet  sich  nicht  ohne  dieses  gedenken.  Mithin
müste  äbermals  folgen,  als  hätte  der  Recursus  wieder -
  bey  eben  dem  Reichsgericht,  von  dem  er  beschehen, -
  seine  Erledigung  zu  hoffen;  so  wieder  nicht
seyn
Max-Planck-Institut  für
DFC
europäische  Rechtsgeschicht
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer