Metadaten : Wiedemann, Carl Paul: Beiträge zur Lehre von den idealen Vereinen

§  2.  Die  gesetzgeberischen  Vorarbeiten  zum  geltenden  Recht.  95
beim  Fehlen  gedruckter  Materialien  sehr  wenig  bekannt  sein
dürfte,  hier  übersichtlich  dargestellt  zu  werden  36
1.  Die  beiden  Munzingerschen  Entwürfe3  und  Ficks  Entwurf ¬
  von  1875  erwähnen  die  „Vereine“  als  solche  nicht.  Wohl  aber
enthalten  der  zweite  Munzingersche  (E.  1),  wie  Ficks  Entwurf
(E.  2)  im  XXI.  bezw.  XX.  Titel  Bestimmungen  über  die  „Genossenschaften“, ¬
  die  von  beiden  Entwürfen  übereinstimmend  als  „Per„sonenvereinigungen, ¬
  welche  zu  keiner  andern  der  in  diesem
„Gesetze  normierten  Gesellschaftsarten  gehören“,  definiert
werden  38.  Diese  Begriffsbestimmung  ist  also  rein  negativ  und
es  fehlt  ihr  das  heute  in  Art.  678  SOR.  in  die  Definition  der
3“  Die  folgenden  Ausführungen  stützen  sich  auf  die  im  Literaturverzeichnis ¬
  unter  „BgerMat.“  und  „DepMat.“  aufgeführten,  teils  nur  als  Manuskript
vorhandenen,  teils  gedruckten,  aber  nur  zum  Teil  im  Handel  erschienenen  „Vorarbeiten“ ¬
  zum  SOR.  Dieselben  sind  mir  vom  schweizer.  Justiz-  und  Polizeidepartement -
  in  Bern  und  vom  Archiv  des  schweizer.  Bundesgerichts  in  Lausanne -
  in  bereitwilliger  und  verdankenswerter  Weise  zur  Einsicht  überlassen
worden.
Bezüglich  der  gedruckten  und  veröffentlichten  Entwürfe  bediene  ich
mich  in  Anlehnung  an  Schneider-Fick  Bd.  1  p.  23  folgender  Abkürzungen:
E.  1  =  Munzinger.  Schweizerisches  Obligationenrecht. ¬
  Entwurf.  Amtliche  Publikation  1871.
E.  2  =  Schweizerisches  Obligationenrecht.  Entwurf, -
  bearbeitet  von  Fick  nach  den  Beschlüssen  einer  Kommission
vom  22.—28.  Oktober  1869  und  vom  6.—13.  Oktober  1872.  Bern  1875.
E.  3  =  Schweizerisches  Obligationenrecht  mit  Einschluss ¬
  des  Handels-  und  Wechselrechts  (Art.  64  Bundesverfassung). ¬
  Entwurf.  Nach  den  Beschlüssen  einer  Kommission
vom  16.—21.  Mai  und  18.  September  bis  7.  Oktober  1876.  Bern  1877.
(deutsch  und  französisch.)
E.  4  =  Schweizerisches  Obligationen-  und  Handelsrecht. -
  15.  Mai  1879.  Amtliche  Publikation.
E.  4  rev.  =  Schweizerisches  Obligationen-  und
Haudelsrecht.  Entwurf  des  eidgen.  Justiz-  und  Polizeidepartements. ¬
  Amtliche  Publikation.  Juli  1879.  (deutsch  und
französisch.)
Vergl.  auch  oben  §  1  Anm.  266  und  unten  §  19  Anm.  86.
37  Gemeint  ist  E.  1  und  der  schon  vor  demselben  von  Munzinger  ausgearbeitete -
  und  im  Jahre  1863  amtlich  publizierte  „Entwurf  eines
schweizerischen  Handelsrechts“,  in  dem  naturgemäss  von  Personenverbänden -
  zu  idealen  Zwecken  nicht  die  Rede  sein  konnte.
38  E.  2  Art.  695  sagt  sogar  noch  präziser:  „Eine  Personenvereinigung,
welche  zu  keiner  von  den  im  Titel  16,  17,  18  und  19  normierten  Gesellschaftsarten -
  gehört“
            
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