§ 2. Die gesetzgeberischen Vorarbeiten zum geltenden Recht. 95
beim Fehlen gedruckter Materialien sehr wenig bekannt sein
dürfte, hier übersichtlich dargestellt zu werden 36
1. Die beiden Munzingerschen Entwürfe3 und Ficks Entwurf ¬
von 1875 erwähnen die „Vereine“ als solche nicht. Wohl aber
enthalten der zweite Munzingersche (E. 1), wie Ficks Entwurf
(E. 2) im XXI. bezw. XX. Titel Bestimmungen über die „Genossenschaften“, ¬
die von beiden Entwürfen übereinstimmend als „Per„sonenvereinigungen, ¬
welche zu keiner andern der in diesem
„Gesetze normierten Gesellschaftsarten gehören“, definiert
werden 38. Diese Begriffsbestimmung ist also rein negativ und
es fehlt ihr das heute in Art. 678 SOR. in die Definition der
3“ Die folgenden Ausführungen stützen sich auf die im Literaturverzeichnis ¬
unter „BgerMat.“ und „DepMat.“ aufgeführten, teils nur als Manuskript
vorhandenen, teils gedruckten, aber nur zum Teil im Handel erschienenen „Vorarbeiten“ ¬
zum SOR. Dieselben sind mir vom schweizer. Justiz- und Polizeidepartement -
in Bern und vom Archiv des schweizer. Bundesgerichts in Lausanne -
in bereitwilliger und verdankenswerter Weise zur Einsicht überlassen
worden.
Bezüglich der gedruckten und veröffentlichten Entwürfe bediene ich
mich in Anlehnung an Schneider-Fick Bd. 1 p. 23 folgender Abkürzungen:
E. 1 = Munzinger. Schweizerisches Obligationenrecht. ¬
Entwurf. Amtliche Publikation 1871.
E. 2 = Schweizerisches Obligationenrecht. Entwurf, -
bearbeitet von Fick nach den Beschlüssen einer Kommission
vom 22.—28. Oktober 1869 und vom 6.—13. Oktober 1872. Bern 1875.
E. 3 = Schweizerisches Obligationenrecht mit Einschluss ¬
des Handels- und Wechselrechts (Art. 64 Bundesverfassung). ¬
Entwurf. Nach den Beschlüssen einer Kommission
vom 16.—21. Mai und 18. September bis 7. Oktober 1876. Bern 1877.
(deutsch und französisch.)
E. 4 = Schweizerisches Obligationen- und Handelsrecht. -
15. Mai 1879. Amtliche Publikation.
E. 4 rev. = Schweizerisches Obligationen- und
Haudelsrecht. Entwurf des eidgen. Justiz- und Polizeidepartements. ¬
Amtliche Publikation. Juli 1879. (deutsch und
französisch.)
Vergl. auch oben § 1 Anm. 266 und unten § 19 Anm. 86.
37 Gemeint ist E. 1 und der schon vor demselben von Munzinger ausgearbeitete -
und im Jahre 1863 amtlich publizierte „Entwurf eines
schweizerischen Handelsrechts“, in dem naturgemäss von Personenverbänden -
zu idealen Zwecken nicht die Rede sein konnte.
38 E. 2 Art. 695 sagt sogar noch präziser: „Eine Personenvereinigung,
welche zu keiner von den im Titel 16, 17, 18 und 19 normierten Gesellschaftsarten -
gehört“