Full text : Herrmann, Carl: ¬Die rechtliche Verantwortlichkeit des Versicherers für seine Agenten nach österreichischem Rechte

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Franckfurt  erneuwerte  Reformation"  in  drei  Monaten  fertig  gedruckte
Gesetzbuch  besteht  aus  zehn  Theilen  und  160  Titeln,  nämlich  I.  von
Gerichten  und  gerichtlichem  Proceß,  51  Titel;  II.  von  Contracten,
Handthierungen,  vnd  was  denen  anhangt,  27  Titel;  III.  von  Eheberedungen, ¬
  Heurathsbrieffen,  Eheleuten,  Einkindschafften,  vnd  was
denen  anhangt,  10  Titel;  IV.  von  Testamenten  vnd  andern  letzten
Willen  u.  s.  w.,  13  Titel;  V.  von  Erbschafften  und  Erbgerechtigkeiten, ¬
  wenn  kein  Testament,  noch  anderer  letzter  Will  vorhanden
ist,  8  Titel;  VI.  von  Antrettung,  auch  Entschlagung,  der  Erbschafften,
von  Immission  vnd  Einsetzung  in  die  Erbgüter,  von  Inventarien
Erbtheilungen  vnd  Einwerffen  2c.,  6  Titel;  VII.  von  Vormündern
vnd  Curatoren,  13  Titel;  VIII.  Ordnungen  derer  Gebäuwe  in  der
Statt  vnd  Vorstätten,  auch  von  Dienstbarkeiten  2c.,  15  Titel;
IX.  von  dem  Ackergericht,  vnd  Ordnungen  ober  Feldgüter,  9  Titel;
X.  von  burgerlichen  Geltstraffen  vnd  Bußen,  auch  Injurien,  Schmähe
vnd  Freffel  Sachen,  vnd  dann  auch  Malefitz  vnd  peinlichen  Sachen,
8  Titel.  Als  Quellen  seiner  Arbeit  gibt  Fichard  selbst  das  gemeine
kaiserliche  Recht,  die  gedruckten  benachbarten  Rechte  und  das  hiesige
Statutenbuch  an.  Auf  das  gemeine  Recht  wird  in  der  Reformation
von  1578  sehr  häufig,  namentlich  in  den  sieben  ersten  Theilen,
Bezug  genommen.  Die  Stadtfreiheiten  (unter  dem  Titel:  Privilegia ¬
  des  h.  röm.  Reichs  Stadt  Fr.  am  Main  rc.  1614  und  um
42  Nummern  vermehrt  1728  auf  526  Folioseiten  gedruckt)  findet
man  gleichfalls  öfters  angezogen  oder  doch  Manches  aus  ihnen
entnommen,  wenn  ihrer  auch  nicht  besonders  gedacht  wird.  Die
hiesigen  Statuten  hat  Fichard  in  einem  weit  größeren  Umfang  berücksichtigt, ¬
  als  es  in  der  Reformation  von  1509  geschehen  ist.
Insoweit  letztere  es  schon  gethan  hatte,  ist  auf  sie  oder  auch  geradezu ¬
  auf  das  Herkommen  verwiesen.  Wir  werden  diese  Statuten
späterhin  bei  den  einzelnen  Lehren  soweit  nöthig  kennen  lernen.
Von  gedruckten  benachbarten  Rechten  benutzte  Fichard  hauptsächlich
die  von  ihm  selbst  auf  Ersuchen  der  Grafen  zu  Solms,  Herren
zu  Münzenberg  und  Sonnewald,  mit  Vorwissen  des  Raths  sehr
zweckmäßig  bearbeitete  und  1570  vollendete  Solmser  Gerichts=  und
Landesordnung  (officielle  Ausg.  Frankf.  1571  auf  129  Folioblättern
2te  corrupte  Ausg.,  Lich  1599,  3te  hier  1612  auf  137  Folioblättern  mit
dem  Edict  vom  1.  Nov.  1583  gegen  heimliche  Verlöbnisse  rc.,  4te  hier
1688  in  8.,  5te  auch  hier  1716  —  worin  es  übrigens  II.  Tit.  28.  §.  6.
statt  „und"  heißen  muß  „oder"  —  6te  Hanau  1840  in  8.,  ein  wörtlicher
Abdruck  der  4ten  von  1688,  auch  1831,  nach  der  1ten  Ausg.  von  1571,
            
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