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Franckfurt erneuwerte Reformation" in drei Monaten fertig gedruckte
Gesetzbuch besteht aus zehn Theilen und 160 Titeln, nämlich I. von
Gerichten und gerichtlichem Proceß, 51 Titel; II. von Contracten,
Handthierungen, vnd was denen anhangt, 27 Titel; III. von Eheberedungen, ¬
Heurathsbrieffen, Eheleuten, Einkindschafften, vnd was
denen anhangt, 10 Titel; IV. von Testamenten vnd andern letzten
Willen u. s. w., 13 Titel; V. von Erbschafften und Erbgerechtigkeiten, ¬
wenn kein Testament, noch anderer letzter Will vorhanden
ist, 8 Titel; VI. von Antrettung, auch Entschlagung, der Erbschafften,
von Immission vnd Einsetzung in die Erbgüter, von Inventarien
Erbtheilungen vnd Einwerffen 2c., 6 Titel; VII. von Vormündern
vnd Curatoren, 13 Titel; VIII. Ordnungen derer Gebäuwe in der
Statt vnd Vorstätten, auch von Dienstbarkeiten 2c., 15 Titel;
IX. von dem Ackergericht, vnd Ordnungen ober Feldgüter, 9 Titel;
X. von burgerlichen Geltstraffen vnd Bußen, auch Injurien, Schmähe
vnd Freffel Sachen, vnd dann auch Malefitz vnd peinlichen Sachen,
8 Titel. Als Quellen seiner Arbeit gibt Fichard selbst das gemeine
kaiserliche Recht, die gedruckten benachbarten Rechte und das hiesige
Statutenbuch an. Auf das gemeine Recht wird in der Reformation
von 1578 sehr häufig, namentlich in den sieben ersten Theilen,
Bezug genommen. Die Stadtfreiheiten (unter dem Titel: Privilegia ¬
des h. röm. Reichs Stadt Fr. am Main rc. 1614 und um
42 Nummern vermehrt 1728 auf 526 Folioseiten gedruckt) findet
man gleichfalls öfters angezogen oder doch Manches aus ihnen
entnommen, wenn ihrer auch nicht besonders gedacht wird. Die
hiesigen Statuten hat Fichard in einem weit größeren Umfang berücksichtigt, ¬
als es in der Reformation von 1509 geschehen ist.
Insoweit letztere es schon gethan hatte, ist auf sie oder auch geradezu ¬
auf das Herkommen verwiesen. Wir werden diese Statuten
späterhin bei den einzelnen Lehren soweit nöthig kennen lernen.
Von gedruckten benachbarten Rechten benutzte Fichard hauptsächlich
die von ihm selbst auf Ersuchen der Grafen zu Solms, Herren
zu Münzenberg und Sonnewald, mit Vorwissen des Raths sehr
zweckmäßig bearbeitete und 1570 vollendete Solmser Gerichts= und
Landesordnung (officielle Ausg. Frankf. 1571 auf 129 Folioblättern
2te corrupte Ausg., Lich 1599, 3te hier 1612 auf 137 Folioblättern mit
dem Edict vom 1. Nov. 1583 gegen heimliche Verlöbnisse rc., 4te hier
1688 in 8., 5te auch hier 1716 — worin es übrigens II. Tit. 28. §. 6.
statt „und" heißen muß „oder" — 6te Hanau 1840 in 8., ein wörtlicher
Abdruck der 4ten von 1688, auch 1831, nach der 1ten Ausg. von 1571,