fullscreen : Paulsen, Paul Detlev Christian: Lehrbuch des Privat-Rechts in den Herzogthümern Schleswig und Holstein

Eherecht.  Im  Allgemeinen.
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Stief=  und  Schwiegerverwandtschaft  stehenden  Personen,  so
wie  zwischen  Voll-  und  Halbgeschwistern,  und  erfordert  b)
besondere  Erlaubniß  (Dispensation)2)  in  vier  Hauptfällen: ¬
  1)  zur  Ehe  mit  des  Voll=  oder  Halbbruders  Wittwe;
2)  mit  der  Vater=  oder  Mutterschwester;  3)  mit  des  Vatere =
  oder  Mutterbruders  Wittwe;  4)  mit  der  verstorbenen
Frauen  Vater=  oder  Mutterschwester,  und  mit  den  in  den
drey  letzten  Verhältnissen  aufwärts  weiter  entfernten.
B.  Religionsverschiedenheit.  Mit  einem  NichtProtestauten ¬
  darf  keine  Ehe,  ohne  erlangte  Erlaubniß,  eingegangen ¬
  werden
C.  Niemand  darf  Den  heirathen,  mit  dem  er  Ehebruch
getrieben  hat*
D.  Der  Vormund  darf  seine  Mündel  nicht  vor  abgelegter
Rechnung  heirathens
2)  In  Rücksicht  des  Verfahrens  hierbey  gelten  noch  die  Grundsätze
der  sonst  aufgehobenen  Verordnung  v.  27.  Sept.  1775,  §.  III.
S.  auch  noch  Circular=Verfügung  v.  16.  Jan.  1816  und  Callisen =
  Anleitung  für  Theologie  Studirende  S.  5.  Anmk.  5.
S.  uber  dieses  Kirchenrechtliche  im  Einzelnen:  Callisena.  a.
3)
O.  S.  144,  auch  noch  Kanzleischreiben  v.  27.  Sept.  1806  und
Circular=Verfügung  v.  16.  Jan.  1816;  s.  noch  R.  v.  18.  Sept.
1824.  Ganz  unrichtig  ist  der  von  Matthiä  (Kirchenverfassung
S.  142.)  aufgestellte  Gesichtspunkt.  Die  königl.  Verordnung  v.
10.  Jan.  1757,  über  Heirathen  mit  Katholischen  ist  ausgedehnt ¬
  auf  das  vorm.  gemeinschaftl.  und  großfuͤrstl.  Holstein  unter ¬
  d.  6.  Dec.  1781,  auf  das  Plönische  d.  21.  May  1832.
4)  Königl.  Verordnungen  v.  23.  Aug.  1737  f.  S.  u.  f.  H.  (C.
C.  H.  I.  S.  390.).  Diese,  unter  Struensee  1771.  aufgehoben,
wurden  wieder  in  Kraft  gesetzt  durch  die  Verordnung  v.  6.  März
1772,  und  ausgedehnt  auf  das  vormals  großfürstl.  und  gemeinschaftl. ¬
  Holstein  d.  10.  July  1782.
5
S.  die  Vormünder=Verordnungen  unten.
            
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