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De bonorum possessionibus.
bonorum possessio erhalten, so ist das erworbene
ius bonorum possessionis nun auch die nicht mehr zerstörbare ¬
juristische Quelle, aus der die einzelnen ihr
entfließenden Rechtsmittel z. B. Interdictum quorum
bonorum, quod legatorum gerade so auf den Erben
des bonorum possessor sich herüber ziehen, wie die
Rechtsmittel des erworbenen Civilerbrechts auf den Erben
weiter gehen. Dabei ist denn auch gleichgültig, ob das
in der Person des bonorum possessor rücksichtlich seiner
juristischen Quelle fixirte Interdictum quorum bonorum
oder quod legatorum, in Betreff der in der Person
des Beklagten nöthigen factischen Erfordernisse des Ergriffenhabens ¬
oder Besitzens von Sachen, schon der
Person des bonorum possessor oder erst seinem Erben
gegenüber thatsächlich veranlaßt wird !).
Fr. 1. §. 3. quod legator. 41. 3. (Ulp.): Hoc
interdictum et heredem heredis bonorumque possessoris ¬
habere, propter utilitatem 2) huius dicendum ¬
est, nec non ceteros quoque successores. ¬
jeher ist es anerkannt
64. — 3) Gewiß von
possessio Mehren neworden, -
daß, da die bonorum
beneinander deferirt werden kann, zwischen diesen Mehren
das Accrescenzrecht bestehe.
Fr. 3. §. 9. h. t. (Ulp.) : In bonorum possessione ¬
sciendum est ius esse accrescendi : proinde si
1) Schmidt Interd. (1853.) S. 137. 144.
2) Es soll hiemit keineswegs gesagt sein, daß die Gestattung ¬
dieser Klage nicht auf einfacher juristischer Consequenz, ¬
sondern lediglich auf einem äußeren Utilitätsgrunde ¬
beruhe.
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