Inhaltsverzeichnis : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Serie der Bücher 37/38, Theil 1)

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De  bonorum  possessionibus.
bonorum  possessio  erhalten,  so  ist  das  erworbene
ius  bonorum  possessionis  nun  auch  die  nicht  mehr  zerstörbare ¬
  juristische  Quelle,  aus  der  die  einzelnen  ihr
entfließenden  Rechtsmittel  z.  B.  Interdictum  quorum
bonorum,  quod  legatorum  gerade  so  auf  den  Erben
des  bonorum  possessor  sich  herüber  ziehen,  wie  die
Rechtsmittel  des  erworbenen  Civilerbrechts  auf  den  Erben
weiter  gehen.  Dabei  ist  denn  auch  gleichgültig,  ob  das
in  der  Person  des  bonorum  possessor  rücksichtlich  seiner
juristischen  Quelle  fixirte  Interdictum  quorum  bonorum
oder  quod  legatorum,  in  Betreff  der  in  der  Person
des  Beklagten  nöthigen  factischen  Erfordernisse  des  Ergriffenhabens ¬
  oder  Besitzens  von  Sachen,  schon  der
Person  des  bonorum  possessor  oder  erst  seinem  Erben
  gegenüber  thatsächlich  veranlaßt  wird  !).
Fr.  1.  §.  3.  quod  legator.  41.  3.  (Ulp.):  Hoc
interdictum  et  heredem  heredis  bonorumque  possessoris ¬
  habere,  propter  utilitatem  2)  huius  dicendum ¬
  est,  nec  non  ceteros  quoque  successores. ¬

jeher  ist  es  anerkannt
64.  —  3)  Gewiß  von
possessio  Mehren  neworden, -
  daß,  da  die  bonorum
beneinander  deferirt  werden  kann,  zwischen  diesen  Mehren
das  Accrescenzrecht  bestehe.
Fr.  3.  §.  9.  h.  t.  (Ulp.)  :  In  bonorum  possessione ¬
  sciendum  est  ius  esse  accrescendi  :  proinde  si
1)  Schmidt  Interd.  (1853.)  S.  137.  144.
2)  Es  soll  hiemit  keineswegs  gesagt  sein,  daß  die  Gestattung ¬
  dieser  Klage  nicht  auf  einfacher  juristischer  Consequenz, ¬
  sondern  lediglich  auf  einem  äußeren  Utilitätsgrunde ¬
  beruhe.
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