— §. 58. —
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lichen Freiheit sind nur in so fern gerecht, als jener gemeinschaftliche ¬
Zweck sie erfordert 9); diese muß freiJn ¬
lich jeder Staatsbuͤrger sich gefallen lassen 10
so fern also 3) die Ausuͤbung jener an sich unveraͤußerlichen ¬
Rechte, imgleichen die Art und Weise der
Erfüllung gewisser Verbindlichkeiten nicht alle Willkür =
des Menschen ausschließt, in so fern ist auch der
Gesetzgeber allerdings befugt, um die Ordnung im
Staate aufrecht zu erhalten, den modus durch seine
Vorschrift zu bestimmen, auch in dieser Hinsicht manche ¬
Einschraͤnkungen zu machen 1). 4) Alle Rechte
hingegen,
9) Struben Rechtl. Bedenken Th. 2. Nr. 47. Eben
darin besteht auch die bürgerliche Freihelt, daß man
im ungestörten Gebrauch seiner Kräfte und seines Eigenthums =
durch Niemand anders, als unter Autorität =
gültiger Gesetze, durch diese aber nur in so fern
gehindert und eingeschränkt werde, als unsere Handlungen =
entweder an sich ungerecht, oder dem Zwecke
des Staats zuwider sind.
10) Nach der Regel: wer den Zweck will, muß auch
die Mittel wollen. Erhard Kritik rc. S. 56.
11) Der Trieb der Selbsterhaltung geht freilich, wie
gesagt, über alle bürgerliche Gesetze. Allein man
müßte den Endzweck der bürgerlichen Societät gänzlich =
verkennen, und alle gute Ordnung durchaus verleugnen, =
um nicht überzeugt zu sein, daß der Regent
in Ansehung der Mittel, welche der Mensch zu seiner
Erhaltung anwenden kann, allerdings verschiedene
Einschränkungen zu machen befugt sei. Er kann
diese oder jene Handthierungen, Künste, und Gewerbe, =
gewissen Personen allein gestatten, und alle Andere =
davon ausschließen. Nicht ein Jeber im Staat
darf