Volltext : Weber, Adolph Dietrich: Systematische Entwickelung der Lehre von der natürlichen Verbindlichkeit und deren gerichtlichen Wirkung

—  §.  58.  —
196
lichen  Freiheit  sind  nur  in  so  fern  gerecht,  als  jener  gemeinschaftliche ¬
  Zweck  sie  erfordert  9);  diese  muß  freiJn ¬

lich  jeder  Staatsbuͤrger  sich  gefallen  lassen  10
so  fern  also  3)  die  Ausuͤbung  jener  an  sich  unveraͤußerlichen ¬
  Rechte,  imgleichen  die  Art  und  Weise  der
Erfüllung  gewisser  Verbindlichkeiten  nicht  alle  Willkür =
  des  Menschen  ausschließt,  in  so  fern  ist  auch  der
Gesetzgeber  allerdings  befugt,  um  die  Ordnung  im
Staate  aufrecht  zu  erhalten,  den  modus  durch  seine
Vorschrift  zu  bestimmen,  auch  in  dieser  Hinsicht  manche ¬
  Einschraͤnkungen  zu  machen  1).  4)  Alle  Rechte
hingegen,
9)  Struben  Rechtl.  Bedenken  Th.  2.  Nr.  47.  Eben
darin  besteht  auch  die  bürgerliche  Freihelt,  daß  man
im  ungestörten  Gebrauch  seiner  Kräfte  und  seines  Eigenthums =
  durch  Niemand  anders,  als  unter  Autorität =
  gültiger  Gesetze,  durch  diese  aber  nur  in  so  fern
gehindert  und  eingeschränkt  werde,  als  unsere  Handlungen =
  entweder  an  sich  ungerecht,  oder  dem  Zwecke
des  Staats  zuwider  sind.
10)  Nach  der  Regel:  wer  den  Zweck  will,  muß  auch
die  Mittel  wollen.  Erhard  Kritik  rc.  S.  56.
11)  Der  Trieb  der  Selbsterhaltung  geht  freilich,  wie
gesagt,  über  alle  bürgerliche  Gesetze.  Allein  man
müßte  den  Endzweck  der  bürgerlichen  Societät  gänzlich =
  verkennen,  und  alle  gute  Ordnung  durchaus  verleugnen, =
  um  nicht  überzeugt  zu  sein,  daß  der  Regent
in  Ansehung  der  Mittel,  welche  der  Mensch  zu  seiner
Erhaltung  anwenden  kann,  allerdings  verschiedene
Einschränkungen  zu  machen  befugt  sei.  Er  kann
diese  oder  jene  Handthierungen,  Künste,  und  Gewerbe, =
  gewissen  Personen  allein  gestatten,  und  alle  Andere =
  davon  ausschließen.  Nicht  ein  Jeber  im  Staat
darf
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer