thumbs : Leitfaden zum Studium des hannoverschen Privatrechts (1)

nicht  sonder  großen  Mißfallen  gegen  alle  gefassete  Hoffnung
wahrnehmen  müssen,  daß  solche  zur  essentiellen  Aufnahme
der  Stadt  wolmeintlich  geführete  Intention  wenig  oder  gar
keinen  Eingang  gefunden  —  so  haben  Wir  Uns  hochst  bemüssiget ¬
  funden,  dieses  vorberührte  Edict  wörtlich  hiedurch
zu  wiederholen  —  Wornach  sich  ein  Jeder  zu  richten  und
vor  Schaden  zu  hüten.  Conclusum  in  beyden  Rähten,  mit
Zuthun  der  Freunde  von  Gilden  und  Gemeine.  Goßlar,
den  26.  April  1713.
            
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