Object : Mayr, Philipp Joseph: Handbuch des gemeinen und bayerischen Lehnrechts

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übrigen  mit  der  Einbringung  der  Anmeldung  verbundenen
Kosten  fallen  dem  Anmeldenden  zur  Tast.
Die  Regel,  daß  der  Aumeldende  seine  Kosten  zu  tragen  habe,  ist
ausuahmslos.
Es  besteht  zwar  für  die  galizisch-ständische  Creditanstalt  das  allerhöchste ¬
  Patent  vom  3.  November  1841  und  für  die  Nationalbank  die
allerhöchste  Entscheidung  vom  12.  October  1855,  FinanzministerialErlaß ¬
  vom  21.  October  1855,  R.  G.  B.  Nr.  185,  welche  anordnen,
daß  alle  Auslagen  von  dem  betreffenden  Schuldner  bis  zur  vollständigen
Entschädigung  der  Anstalt  zu  tragen  sind.
Der  oberste  Gerichtshof  hat  deßhalb  mit  Entscheidung  vom
13.  September  1859  Nr.  5818,  U.  G.  S.  Nr.  858,  auch  im
Concurse  der  Nationalbank  Liquidirungskosten  zugesprochen,  obschon
auch  in  der  Concursordnung  vom  Jahre  1781  die  gleiche  Regel  wie
hier  bestand.
Allein  diese  citirten  Gesetze  sind  nach  der  Concursordnung  vom
Jahre  1781  erlassen,  konnten  sie  daher  derogiren  —  die  vorliegende
Concursordnung  hat  aber  auf  diese  Ausnahmen  keine  Rücksicht  mehr
genommen,  sie  bestehen  daher  nicht  zu  Recht  (Art.  I  des  Einf.=Ges.)
Dieser  Paragraph  bezieht  sich  nur  auf  die  Anmeldungskosten,
nicht  auf  die  der  besonderen  Processe  (§.  131  d.  G.).
§.  123.
Ansprüche,  deren  Anmeldung  innerhalb  der  im  §.  105
hierzu  bestimmten  ordentlichen  Frist  nicht  erfolgt  ist,  können
unbeschadet  der  Bestimmung  des  §.  186  auch  nachträglich  angemeldet ¬
  werden.
Für  den  nachträglich  angemeldeten  Anspruch  ist  eine  besondere ¬
  Liquidirungstagfahrt  zu  bestimmen.
Dem  Ermessen  des  Concurscommissärs  bleibt  es  überlassen, ¬
  zu  beurtheilen,  ob  die  Einberufung  der  Gläubiger  zu
der  besonderen  Tagfahrt  im  Wege  der  Veröffentlichung  oder
durch  Zufertigung  von  Vorladungen  an  dieselben  oder  durch
Vereinigung  beider  Arten  der  Verständigung  zu  geschehen,
sowie,  ob  die  Tagfahrt  gleichzeitig  mehrere  verspätete  Anmeldungen ¬
  zu  umfassen  hat.
            
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