3.12.
Verein. Sammlung von Beitrittserklärungen und Beiträgen. Collekte
43
die Rede sein kann, wenn für den betreffenden Rechtsstreit ein gemein-
schaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht schon durch das Gesetz be-
gründet ist;
Daß demgemäß auch die der Bestellung eines gemeinschaftlichen
Gerichtsstandes im Sinne der A. G.-O. entsprechende Ermächtigung
des Ober-Tribunals, nach 8 3 des gedachten Gesetzes Personen, welche
außerhalb des Gebiets des Rheinischen Rechtsversahrens ihren Wohnsitz
haben, vor ein Rheinisches Gericht zu laden, auf den angegebenen Fall
sich beschränkt;
Daß nun aber im vorliegenden Falle — die Richtigkeit der that-
sächlichen Angaben des Antragsstellers vorausgesetzt — für die Theilung
der ehelichen Gütergemeinschaft der Eheleute Hallbach nach Art. 822 des
B. G -B. und Art 59 Abs. 6 der Rhein. Civilprozeß-Ordnung, wonach
die Theilungsklage unter Miterben vor das Gericht des Orts gehört,
wo die Erbschaft eröffnet worden ist, ein besonderer gemeinschaftlicher
Gerichtsstand gegen die zu verklagenden Theilungsinteressenten in Bar-
men begründet ist, weil die Ehefrau Hallbach dort gestorben, mithin
auch die Gütergemeinschaft dort aufgelöst ist, und weil nach Art. 1476
des B. G.-B. die Theilung der ehelichen Gütergememschaft rücksichtlich
der Förmlichkeiten, zu denen auch die gerichtliche Zuständigkeit gerechnet
werden muß, denselben Regeln, wie die Theilung unter Miterben,
unterliegt;
Aus diesen Gründen
weist das Königl. Ober-Tribunal das Namens des Handelsmanns Jo-
hann Rohkohl zu Altgatersleben gestellte Gesuch des Advokat-Anwalts
Lhelen vom 26. Juni — 30. Juli d. I. zurück.
Sitzung vom 18. September 1877.
Verein. — Sammlung von Beitrittserklärungen
und Beiträgen. — Collekte
Warm qualifizirt sich die Sammlung von Beitrittserklä-
rungen zu einem zu bildenden Vereine sowie von Zeich-
llungen jährlicher Beiträge für einen solchen Verein als
öffentliche Collekte?
Meid und Gen. — Oeffentl. Ministerium.
Der Tagelöhner Meid und der Ackerwirth Bauermann zu Trimbs
haben Ende Februar oder Anfang März 1877 zu Trimbs, von Haus
zu Haus 'gehend, unter Vorlegung einer Liste von den Einwohnern
Beitrittserklärungen zu einem unter dem Namen „Petrusverein" zur
Verbesserung der materiellen Lage der katholischen Geistlichen zu bilden-
den Verein, sowie Zeichnungen jährlicher Beiträge entgegengenommen.
Durch Uriheil des Polizeigerichts zu Münstermaiseld vom 16 April
1877 wurden dieselben wegen der Beschuldigung:
im Orte Trimbs eine Kollekte abgehalten und dadurch gebettelt zu
haben.
auf Grund des § 361 Nr. 4 Strasges.-Buchs zu einer Haft von
5 Tagen verurtheilt und in Folge der hiergegen erhobenen Berufung
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Verein. Sammlung von Beitrittserklärungen und Beiträgen. Collekte
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die Rede sein kann, wenn für den betreffenden Rechtsstreit ein gemein-
schaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht schon durch das Gesetz be-
gründet ist;
Daß demgemäß auch die der Bestellung eines gemeinschaftlichen
Gerichtsstandes im Sinne der A. G.-O. entsprechende Ermächtigung
des Ober-Tribunals, nach 8 3 des gedachten Gesetzes Personen, welche
außerhalb des Gebiets des Rheinischen Rechtsversahrens ihren Wohnsitz
haben, vor ein Rheinisches Gericht zu laden, auf den angegebenen Fall
sich beschränkt;
Daß nun aber im vorliegenden Falle — die Richtigkeit der that-
sächlichen Angaben des Antragsstellers vorausgesetzt — für die Theilung
der ehelichen Gütergemeinschaft der Eheleute Hallbach nach Art. 822 des
B. G -B. und Art 59 Abs. 6 der Rhein. Civilprozeß-Ordnung, wonach
die Theilungsklage unter Miterben vor das Gericht des Orts gehört,
wo die Erbschaft eröffnet worden ist, ein besonderer gemeinschaftlicher
Gerichtsstand gegen die zu verklagenden Theilungsinteressenten in Bar-
men begründet ist, weil die Ehefrau Hallbach dort gestorben, mithin
auch die Gütergemeinschaft dort aufgelöst ist, und weil nach Art. 1476
des B. G.-B. die Theilung der ehelichen Gütergememschaft rücksichtlich
der Förmlichkeiten, zu denen auch die gerichtliche Zuständigkeit gerechnet
werden muß, denselben Regeln, wie die Theilung unter Miterben,
unterliegt;
Aus diesen Gründen
weist das Königl. Ober-Tribunal das Namens des Handelsmanns Jo-
hann Rohkohl zu Altgatersleben gestellte Gesuch des Advokat-Anwalts
Lhelen vom 26. Juni — 30. Juli d. I. zurück.
Sitzung vom 18. September 1877.
Verein. — Sammlung von Beitrittserklärungen
und Beiträgen. — Collekte
Warm qualifizirt sich die Sammlung von Beitrittserklä-
rungen zu einem zu bildenden Vereine sowie von Zeich-
llungen jährlicher Beiträge für einen solchen Verein als
öffentliche Collekte?
Meid und Gen. — Oeffentl. Ministerium.
Der Tagelöhner Meid und der Ackerwirth Bauermann zu Trimbs
haben Ende Februar oder Anfang März 1877 zu Trimbs, von Haus
zu Haus 'gehend, unter Vorlegung einer Liste von den Einwohnern
Beitrittserklärungen zu einem unter dem Namen „Petrusverein" zur
Verbesserung der materiellen Lage der katholischen Geistlichen zu bilden-
den Verein, sowie Zeichnungen jährlicher Beiträge entgegengenommen.
Durch Uriheil des Polizeigerichts zu Münstermaiseld vom 16 April
1877 wurden dieselben wegen der Beschuldigung:
im Orte Trimbs eine Kollekte abgehalten und dadurch gebettelt zu
haben.
auf Grund des § 361 Nr. 4 Strasges.-Buchs zu einer Haft von
5 Tagen verurtheilt und in Folge der hiergegen erhobenen Berufung