fullscreen : Haver, Walter: ¬Die Gattungsschuld

70  —
Dies  hat  seinen  Grund  einmal  darin,  dass  er  den  wichtigsten ¬
  Anwendungsfall  der  Gattungsschuld  bildet,  sodann
aber  auch  in  der  Thatsache,  dass  seine  Behandlung  in  den
Quellen,  namentlich  in  zwei  Punkten,  zu  vielen  Zweifeln
Anlass  giebt.
Der  erste  Punkt  betrifft  den  Uebergang  der  Gefahr;
der  z  weite  die  Anwendbarkeit  der  ädilitischen  Rechtsmittel.
Zu  Streitpunkten  sind  beide  Punkte  erst  durch  Thöl
geworden;  vor  ihm  war  die  Wissenschaft  an  beiden  Punkten
fast  achtlos  und  darum  leicht  vorbeigekommen.
Unsere  Darstellung  wird  sich  im  wesentlichen  auf  die
Erörterung  dieser  beiden  Punkte  beschränken  können;  viele
Streitpunkte,  die  in  der  Litteratur  bezüglich  des  Gattungskaufes ¬
  verhandelt  worden  sind,  haben  bereits  im  allgemeinen
Teile  Platz  gefunden.
Beide  Kontroversen,  die  uns  beschäftigen  sollen,  sind
Kontroversen  des  gemeinen  Rechts;  die  römischen
Quellen  sind  der  Boden,  aus  dem  sie  emporgesprosst  sind.
Aber  beide  haben  in  gleicher  Weise  eine  über  die  Grenzen
des  gemeinen  Rechts  hinausgehende  Bedeutung,  indem  die
in  ihnen  behandelten  Fragen  auch  nach  den  neueren  Gesetzbüchern ¬
  streitig  sind.  Auch  in  dieser  Hinsicht  sind  die
Fragen  daher  zu  würdigen  und  endlich  ist  auch  die  Stellung
zu  erörtern,  welche  das  B.  G.  B.  zu  ihnen  eingenommen
hat,  woraus  sich  die  Bedeutung  der  Kontröversen  für  unser
neues  Recht  entnehmen  lassen  wird.
a)  Gefahr.
§  21.
Die  Frage.
Die  Frage,  wann  geht  beim  Gattungskaufe  die  Gefahr
auf  den  Käufer  über?,  wurde  durch  die  Wahrnehmung
veranlasst,  dass  die  römischen  Quellen  den  Gattungskauf  in
diesem  Punkte  anders  behandeln  als  den  Kauf  schlechthin.
Diese  Wahrnehmung  ist  von  Thöl,  wenn  auch  nicht
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer