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der Termin der Leistung noch unbestimmt bleibt
und wie bei dem Depositum ohne Zeitbestimmung erst durch
die Aufforderung des Gläubigers bestimmt wird.
Der Unterschied der beiden Auffassungen liegt, wie
oben in §. 1 dargelegt, einerseits in der theoretischen Formulirung, -
andererseits praktisch in der Beweisfrage. Die
herrschende Ansicht fragt: wann der unredliche Besitzer
verpflichtet wird, wir fragen umgekehrt, wann wird derselbe
von der Restitutionspflicht befreit? Im Übrigen ist die
Tendenz dieselbe, der Besitzer soll keine Handlung vornehmen, ¬
die der bona fides widerspricht.
Wägen wir die Gründe ab, so haben sich die für die
herrschende Ansicht auf den ersten Blick sprechenden nicht
als zwingend erwiesen. In älterer Zeit mag allerdings die
dolose Handlung des Besitzers, wie die dolose Handlung des
Depositars als Delikt behandelt und vom Kläger zu beweisen
gewesen sein. Allein wie das beim Depositar sich geändert
hat, so kann es sich auch beim unredlichen Besitzer geändert ¬
haben. Die Beibehaltung der älteren Regel über die
beschränkte Erbenhaftung kann ein Zeichen der unvollkommenen ¬
Entwicklung sein und bietet deshalb unserer
Annahme kein Hindernis.
Die Veränderung in der Auffassung des Thatbestandes
wird wahrscheinlich, wenn die Entwicklung im allgemeinen
auf strengere Haftung des unredlichen Besitzers gerichtet
war; sie mulste notwendig vorausgegangen sein, wenn das
spätere Recht dem Besitzer in irgend einer Richtung auch
Haftung für omnis culpa aufgelegt hat. Denn es wäre
schon eine Abnormität, wenn man hier dem Deliktsdolus
eine so weite Fassung gegeben hätte, dafs er auch culpa
lata in sich geschlossen hätte. Aber es wäre ganz undenkbar, ¬
dals man einen den Deliktsdolus betreffenden Rechtssatz
einfach auch auf culpa levis erstreckt hätte. Man vergegenwärtige ¬
sich nur diesen Vorgang bei dem Thatbestande
eines wahren Delikts. Als man in neuerer Zeit bei der actio
doli die Gleichstellung des Dolus mit culpa lata durchführen