Volltext : Lehrbuch über die Behandlung der Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Württemberg (2)

170  während -
  der  Termin  der  Leistung  noch  unbestimmt  bleibt
und  wie  bei  dem  Depositum  ohne  Zeitbestimmung  erst  durch
die  Aufforderung  des  Gläubigers  bestimmt  wird.
Der  Unterschied  der  beiden  Auffassungen  liegt,  wie
oben  in  §.  1  dargelegt,  einerseits  in  der  theoretischen  Formulirung, -
  andererseits  praktisch  in  der  Beweisfrage.  Die
herrschende  Ansicht  fragt:  wann  der  unredliche  Besitzer
verpflichtet  wird,  wir  fragen  umgekehrt,  wann  wird  derselbe
von  der  Restitutionspflicht  befreit?  Im  Übrigen  ist  die
Tendenz  dieselbe,  der  Besitzer  soll  keine  Handlung  vornehmen, ¬
  die  der  bona  fides  widerspricht.
Wägen  wir  die  Gründe  ab,  so  haben  sich  die  für  die
herrschende  Ansicht  auf  den  ersten  Blick  sprechenden  nicht
als  zwingend  erwiesen.  In  älterer  Zeit  mag  allerdings  die
dolose  Handlung  des  Besitzers,  wie  die  dolose  Handlung  des
Depositars  als  Delikt  behandelt  und  vom  Kläger  zu  beweisen
gewesen  sein.  Allein  wie  das  beim  Depositar  sich  geändert
hat,  so  kann  es  sich  auch  beim  unredlichen  Besitzer  geändert ¬
  haben.  Die  Beibehaltung  der  älteren  Regel  über  die
beschränkte  Erbenhaftung  kann  ein  Zeichen  der  unvollkommenen ¬
  Entwicklung  sein  und  bietet  deshalb  unserer
Annahme  kein  Hindernis.
Die  Veränderung  in  der  Auffassung  des  Thatbestandes
wird  wahrscheinlich,  wenn  die  Entwicklung  im  allgemeinen
auf  strengere  Haftung  des  unredlichen  Besitzers  gerichtet
war;  sie  mulste  notwendig  vorausgegangen  sein,  wenn  das
spätere  Recht  dem  Besitzer  in  irgend  einer  Richtung  auch
Haftung  für  omnis  culpa  aufgelegt  hat.  Denn  es  wäre
schon  eine  Abnormität,  wenn  man  hier  dem  Deliktsdolus
eine  so  weite  Fassung  gegeben  hätte,  dafs  er  auch  culpa
lata  in  sich  geschlossen  hätte.  Aber  es  wäre  ganz  undenkbar, ¬
  dals  man  einen  den  Deliktsdolus  betreffenden  Rechtssatz
einfach  auch  auf  culpa  levis  erstreckt  hätte.  Man  vergegenwärtige ¬
  sich  nur  diesen  Vorgang  bei  dem  Thatbestande
eines  wahren  Delikts.  Als  man  in  neuerer  Zeit  bei  der  actio
doli  die  Gleichstellung  des  Dolus  mit  culpa  lata  durchführen
            
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