315
Die Losungsrechte. § 44.
erwerbe, und er es nicht innerhalb zwei Jahren an einen Inländer ¬
verkaufe: so sollen die Gerichte es öffentlich unter die
Inländer versteigern; und diese Bestimmung, so wie die
bei Note 15 angeführte, ging dann auch in die VI. LandesO.
und in das II. Landrecht über 1s
Alles Dieses betraf aber blos solche Güter, welche von
Inländern nach dem Erscheinen der LO. von 1536 an Ausländer ¬
veräußert werden. In Hinsicht auf alle, vor dieser
Zeit in die Hände von Ausländern gekommene, Güter erneuerte
Christoph in der V. LO. 19 das oben angeführte alte Gewohnheitsrecht ¬
in Betreff der Landlosung in der Art, daß wenn
ein Ausländer eine vor 1536 erworbene Liegenschaft an einen
F.
Ausländer verkaufe, die Gemeinde, in deren Martung sie liegen, ¬
und jeder Württ. Unterthan sie zu lösen das Recht (und,
wenn sie nicht gelöst wird, die Gemeinde, wie es scheint, die
Pflicht) haben solle (Land= oder Territoriallosung).
Alle diese Losungen fanden blos bei Veräußerung von
Liegenschaften statt. Die Landesordnungen hatten aber
auch noch Losungen bei Veräußerung von Fahrniß eingeführt.
v. Weishaar W. Privatr. 2te A. Th. III. § 1103 sagt, verboten, noch
ungültig (orgl. nun v. Weishaar 3. Ausg. Th. I. § 84., mit welcher
Steul Wder Th. II. § 475. der 3. A. nicht übereinstimmt); nur müssen
sie die geschenkten Güter innerhalb zwei Jahren an einen Württemberger
verkaufen rc.
18) Diese Bestimmungen bilden, da sie auch in das III. Landrecht und
in die VII. neueste LandesO. übergingen, das noch geltende Recht, wie
seines Orts näher angeführt werden wird. Auf die Quelle derselben ist
schon oben S. 100 Note 17 aufmerksam gemacht worden. Nur ist das
Freiburger Stadtrecht nicht, wie Griesinger Comm. üb. d. Landr.
Th. II. S. 551, 556 sagt, durchaus befolgt. Namentlich verbietet das
Freiburger Stadtr. auch jede Schenkung von Liegenschaften an Ausländer ¬
und jede Hingabe als Heirathsgut. Auch enthält es nicht die bei
Note 15 angef. Bestimmung. Die Anordnung der Versteigerung des gültig
an Ausländer gefallenen Gutes aber ist eine Bestimmung des Freiburger
Stadtrechts, und in so ferne folgte Cristoph noch genauer diesem
Stadtrechte, als Ulrich.
19) Fol. 26. Die Landlosung wurde somit nicht erst, wie v. Weishaar ¬
W. Privatr. 2. A. Th. III. § 1161 sagt, in der sechsten LO.
eingeführt.