Full text : Geschichte, Quellen und Literatur des Württembergischen Privatrechts (1)

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Die  Losungsrechte.  §  44.
erwerbe,  und  er  es  nicht  innerhalb  zwei  Jahren  an  einen  Inländer ¬
  verkaufe:  so  sollen  die  Gerichte  es  öffentlich  unter  die
Inländer  versteigern;  und  diese  Bestimmung,  so  wie  die
bei  Note  15  angeführte,  ging  dann  auch  in  die  VI.  LandesO.
und  in  das  II.  Landrecht  über  1s
Alles  Dieses  betraf  aber  blos  solche  Güter,  welche  von
Inländern  nach  dem  Erscheinen  der  LO.  von  1536  an  Ausländer ¬
  veräußert  werden.  In  Hinsicht  auf  alle,  vor  dieser
Zeit  in  die  Hände  von  Ausländern  gekommene,  Güter  erneuerte
Christoph  in  der  V.  LO.  19  das  oben  angeführte  alte  Gewohnheitsrecht ¬
  in  Betreff  der  Landlosung  in  der  Art,  daß  wenn
ein  Ausländer  eine  vor  1536  erworbene  Liegenschaft  an  einen
F.
Ausländer  verkaufe,  die  Gemeinde,  in  deren  Martung  sie  liegen, ¬
  und  jeder  Württ.  Unterthan  sie  zu  lösen  das  Recht  (und,
wenn  sie  nicht  gelöst  wird,  die  Gemeinde,  wie  es  scheint,  die
Pflicht)  haben  solle  (Land=  oder  Territoriallosung).
Alle  diese  Losungen  fanden  blos  bei  Veräußerung  von
Liegenschaften  statt.  Die  Landesordnungen  hatten  aber
auch  noch  Losungen  bei  Veräußerung  von  Fahrniß  eingeführt.
v.  Weishaar  W.  Privatr.  2te  A.  Th.  III.  §  1103  sagt,  verboten,  noch
ungültig  (orgl.  nun  v.  Weishaar  3.  Ausg.  Th.  I.  §  84.,  mit  welcher
Steul  Wder  Th.  II.  §  475.  der  3.  A.  nicht  übereinstimmt);  nur  müssen
sie  die  geschenkten  Güter  innerhalb  zwei  Jahren  an  einen  Württemberger
verkaufen  rc.
18)  Diese  Bestimmungen  bilden,  da  sie  auch  in  das  III.  Landrecht  und
in  die  VII.  neueste  LandesO.  übergingen,  das  noch  geltende  Recht,  wie
seines  Orts  näher  angeführt  werden  wird.  Auf  die  Quelle  derselben  ist
schon  oben  S.  100  Note  17  aufmerksam  gemacht  worden.  Nur  ist  das
Freiburger  Stadtrecht  nicht,  wie  Griesinger  Comm.  üb.  d.  Landr.
Th.  II.  S.  551,  556  sagt,  durchaus  befolgt.  Namentlich  verbietet  das
Freiburger  Stadtr.  auch  jede  Schenkung  von  Liegenschaften  an  Ausländer ¬
  und  jede  Hingabe  als  Heirathsgut.  Auch  enthält  es  nicht  die  bei
Note  15  angef.  Bestimmung.  Die  Anordnung  der  Versteigerung  des  gültig
an  Ausländer  gefallenen  Gutes  aber  ist  eine  Bestimmung  des  Freiburger
Stadtrechts,  und  in  so  ferne  folgte  Cristoph  noch  genauer  diesem
Stadtrechte,  als  Ulrich.
19)  Fol.  26.  Die  Landlosung  wurde  somit  nicht  erst,  wie  v.  Weishaar ¬
  W.  Privatr.  2.  A.  Th.  III.  §  1161  sagt,  in  der  sechsten  LO.
eingeführt.
            
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