1. Abschnitt. Voraussetzungen des Schutzes. § 2.
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aus dem Zusammenhange ein anderes hervorgeht, ist unter „Urheber
auch hier außer dem, in dessen Person das Urheberrecht entstanden ist,
auch der Erbe desselben verstanden.
Die Urheber von Werken der bildenden Künste und der Photographie ¬
sind nach dem Gesetze geschützt:
A. Werke der bildenden Künste: Zu ihnen gehören nach § 2
die Erzeugnisse des Kunstgewerbs.
In Uebereinstimmung mit dem geltenden Rechte hat das Gesetz
von einer näheren Erläuterung des Begriffs der bildenden Künste
trotz entgegengesetzter Bestrebungen abgesehen (s ZGewRschutz. 9. Jahrg.
Nr. 8 S. 191 ff.).
Werk ist nicht unter allen Umständen nur das ganz Fertige,
Vollendete, sondern bereits in den Zwischenstufen der Arbeit kann man
von einem „Werk“ sprechen, sobald nur der Ausdruck geistiger Arbeit
und Individualität durch die Mittel der Kunstschaffung in der Zwischenstufe ¬
bereits in die Erscheinung tritt: Eine gewisse ästhetische, charakteristische ¬
Abgeschlossenheit der Tätigkeit muß freilich vorhanden sein,
wenn es sich um ein „Werk" handeln soll. Hier kommt bereits zur
Erscheinung, daß der grundlegende Gedanke für das ganze Urheberrecht
der gleiche ist. Wie im musikalischen und literarischen Urheberrechte
ist die erste Voraussetzung für den Schutz eines Werkes als eines Werkes
der bildenden Kunst: Originale und individuelle, geistige,
schöpferische Tätigkeit. Das Werk muß durch seine Eigenart die
Individualität des Schöpfers zeigen; es muß ein Geisteswerk
bilden, aber nicht das allein, sondern ein individuelles, persönliches Geiste
werk, das dem schaffenden Einflusse des Urhebers, seiner Eigenart zu
danken ist. Im Gegensatze zur Entdeckung und Erfindung als unpersönlichen ¬
Begriffen, die ihre Eigenart, den ihnen selbst innewohnenden
natürlichen Eigenschaften, nicht dem Einflusse des Schöpfers verdanken.
(s. Österrieth a. a. O. S. 192).
W. von Seidlitz nennt die Werke der bildenden Kunst: „Objektivierungen ¬
der künstlerischen Konzeption" d. h. des im Innern des
Künstlers zum Bilde Gewordenen.
Nach Vorstehendem ist also im allgemeinen ein „Werk der bildenden
Künste“ eine geistige, individuelle Eigenart verratende Schöpfung mit
geder ¬
Ausdrucksform der bildenden Kunst. Auf die größere oder
ringere ästhetische Wirkung kann es dabei nicht ankommen, da
subjektive Momente auf Seiten des Künstlers wie des Beschauers
dafür maßgebend sein werden, obwohl die „genetische Analyse des
Werks“, wie Österrieth mit Recht hervorhebt (s. 1. c. S. 193) für die
Beurteilung des geistigen Schaffensvorganges von großem Einflusse
sein kann.
Mit Recht hat man gegenüber den Anschauungen im Jahre 1870
in künstlerischen Kreisen von Anfang an festgestellt, daß der Zweck
des Werks etwas rein Aeußerliches, Zufälliges ist, der zunächst mit
der Frage der Natur eines Werks als eines solchen der bildenden Kunst
gar nichts zu tun hat. Dies führt von selbst zur Betrachtung
der ungemein wichtigen Frage des Schutzes der sog. angewandten ¬
Kunst im Gegensatze zur sog. reinen oder hohen