Metadaten : ¬Das deutsche Urheber- und Verlagsrecht (Bd. 2)

1.  Abschnitt.  Voraussetzungen  des  Schutzes.  §  2.
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aus  dem  Zusammenhange  ein  anderes  hervorgeht,  ist  unter  „Urheber
auch  hier  außer  dem,  in  dessen  Person  das  Urheberrecht  entstanden  ist,
auch  der  Erbe  desselben  verstanden.
Die  Urheber  von  Werken  der  bildenden  Künste  und  der  Photographie ¬
  sind  nach  dem  Gesetze  geschützt:
A.  Werke  der  bildenden  Künste:  Zu  ihnen  gehören  nach  §  2
die  Erzeugnisse  des  Kunstgewerbs.
In  Uebereinstimmung  mit  dem  geltenden  Rechte  hat  das  Gesetz
von  einer  näheren  Erläuterung  des  Begriffs  der  bildenden  Künste
trotz  entgegengesetzter  Bestrebungen  abgesehen  (s  ZGewRschutz.  9.  Jahrg.
Nr.  8  S.  191  ff.).
Werk  ist  nicht  unter  allen  Umständen  nur  das  ganz  Fertige,
Vollendete,  sondern  bereits  in  den  Zwischenstufen  der  Arbeit  kann  man
von  einem  „Werk“  sprechen,  sobald  nur  der  Ausdruck  geistiger  Arbeit
und  Individualität  durch  die  Mittel  der  Kunstschaffung  in  der  Zwischenstufe ¬
  bereits  in  die  Erscheinung  tritt:  Eine  gewisse  ästhetische,  charakteristische ¬
  Abgeschlossenheit  der  Tätigkeit  muß  freilich  vorhanden  sein,
wenn  es  sich  um  ein  „Werk"  handeln  soll.  Hier  kommt  bereits  zur
Erscheinung,  daß  der  grundlegende  Gedanke  für  das  ganze  Urheberrecht
der  gleiche  ist.  Wie  im  musikalischen  und  literarischen  Urheberrechte
ist  die  erste  Voraussetzung  für  den  Schutz  eines  Werkes  als  eines  Werkes
der  bildenden  Kunst:  Originale  und  individuelle,  geistige,
schöpferische  Tätigkeit.  Das  Werk  muß  durch  seine  Eigenart  die
Individualität  des  Schöpfers  zeigen;  es  muß  ein  Geisteswerk
bilden,  aber  nicht  das  allein,  sondern  ein  individuelles,  persönliches  Geiste
werk,  das  dem  schaffenden  Einflusse  des  Urhebers,  seiner  Eigenart  zu
danken  ist.  Im  Gegensatze  zur  Entdeckung  und  Erfindung  als  unpersönlichen ¬
  Begriffen,  die  ihre  Eigenart,  den  ihnen  selbst  innewohnenden
natürlichen  Eigenschaften,  nicht  dem  Einflusse  des  Schöpfers  verdanken.
(s.  Österrieth  a.  a.  O.  S.  192).
W.  von  Seidlitz  nennt  die  Werke  der  bildenden  Kunst:  „Objektivierungen ¬
  der  künstlerischen  Konzeption"  d.  h.  des  im  Innern  des
Künstlers  zum  Bilde  Gewordenen.
Nach  Vorstehendem  ist  also  im  allgemeinen  ein  „Werk  der  bildenden
Künste“  eine  geistige,  individuelle  Eigenart  verratende  Schöpfung  mit
geder ¬
  Ausdrucksform  der  bildenden  Kunst.  Auf  die  größere  oder
ringere  ästhetische  Wirkung  kann  es  dabei  nicht  ankommen,  da
subjektive  Momente  auf  Seiten  des  Künstlers  wie  des  Beschauers
dafür  maßgebend  sein  werden,  obwohl  die  „genetische  Analyse  des
Werks“,  wie  Österrieth  mit  Recht  hervorhebt  (s.  1.  c.  S.  193)  für  die
Beurteilung  des  geistigen  Schaffensvorganges  von  großem  Einflusse
sein  kann.
Mit  Recht  hat  man  gegenüber  den  Anschauungen  im  Jahre  1870
in  künstlerischen  Kreisen  von  Anfang  an  festgestellt,  daß  der  Zweck
des  Werks  etwas  rein  Aeußerliches,  Zufälliges  ist,  der  zunächst  mit
der  Frage  der  Natur  eines  Werks  als  eines  solchen  der  bildenden  Kunst
gar  nichts  zu  tun  hat.  Dies  führt  von  selbst  zur  Betrachtung
der  ungemein  wichtigen  Frage  des  Schutzes  der  sog.  angewandten ¬
  Kunst  im  Gegensatze  zur  sog.  reinen  oder  hohen
            
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