Metadaten : Kohler, Josef: Kunstwerkrecht (Gesetz vom 9. Januar 1907)

Theaterausstattung.  §  4.
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III.  Darstellung  des  Kunstwerks.
§  4.
I.  Das  Kunstwerk  kann  eine  Idee  von  etwas  Wirklichem -
  darstellen,  es  kann  nicht  selbst  Wirklichkeit
sein.  Daher  ist
1.  die  Darstellung  eines  Zimmers  auf  einem  Theater
kein  Kunstwerk,  dagegen  kann  eine  gemalte  Kulisse  Kunstwerk -
  sein
2.  das  einzelne  Möbelstück  kann,  sofern  es  etwa  Figuren
der  Außenwelt  enthält,  Kunstwerk  sein,  dagegen  genießt  die
bloße  Anordnung  der  Möbel  weder  den  Kunstwerknoch -
  den  Musterschutz;  denn  die  Anordnung  gibt  die  zu  gebrauchenden ¬
  Möbel  in  Wirklichkeit,  sie  gibt  sie  nicht  im  Bilde;
3.  auch  nicht  die  Theaterausstattung,  in  welcher
sich  das  Stück  abspielt  *°),  womit  natürlich  nicht  gesagt  ist,
daß  nicht  ein  einzelner  Teil  der  Ausstattung,  z.  B.  eine  gemalte ¬
  Kulisse,  Kunstwerk  sein  kann1*);  dagegen  niemals
die  Gesamtheit,  weil  diese  dazu  bestimmt  ist,  Personen  in
ihrer  Körperlichkeit  aufzunehmen  und  ihnen  eine  Stätte  zu
bieten.  Und  wenn  auch  hier  der  Gebrauchszweck  nicht  real
vorliegt,  so  wird  er  uns  künstlerisch  vorfingiert:  die  Theaterpersonen -
  werden  als  Gebrauchende  dargestellt  und  hierdurch  in
eine  nichtästhetische  Beziehung  zu  den  Ausstattungsgegenständen ¬
  gesetzt,  so  daß  erst  die  dramatische  Szene  ästhetisch  wirkt:
4.  daher  ist  auch  ein  durch  lebende  Personen  hergestelltes
Szenenbild  kein  Kunstwerk,  ebensowenig  als  z.  B.  ein  Aufzug,
eine  Prozession,  ein  sogen.  lebendes  Bild
2).  Es  genießt
*)  Handelsgericht  Seine  11.  März  1898,  Ann.  XII,  Bull.  p.  426;
falsch  Appellhof  Paris  30.  Dez.  1898,  Ann.  XIII,  Bull.  p.  201.  Vgl.
darüber  mein  liter.  und  artist.  Kunstw.  S.  61.
*’)  Ebenso  können  die  Kostüme  dem  Musterschutz  unterstehen.
*2)  Vgl.  Liter.-artist.  Kunstwerk  S.  60  ff.  Richtig  O.L.G.  Hamburg
18.  Juni  1903,  Gew.  Rechtssch.  IX,  S.  187;  so  auch  schon  Kass.-Hof
            
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