Theaterausstattung. § 4.
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III. Darstellung des Kunstwerks.
§ 4.
I. Das Kunstwerk kann eine Idee von etwas Wirklichem -
darstellen, es kann nicht selbst Wirklichkeit
sein. Daher ist
1. die Darstellung eines Zimmers auf einem Theater
kein Kunstwerk, dagegen kann eine gemalte Kulisse Kunstwerk -
sein
2. das einzelne Möbelstück kann, sofern es etwa Figuren
der Außenwelt enthält, Kunstwerk sein, dagegen genießt die
bloße Anordnung der Möbel weder den Kunstwerknoch -
den Musterschutz; denn die Anordnung gibt die zu gebrauchenden ¬
Möbel in Wirklichkeit, sie gibt sie nicht im Bilde;
3. auch nicht die Theaterausstattung, in welcher
sich das Stück abspielt *°), womit natürlich nicht gesagt ist,
daß nicht ein einzelner Teil der Ausstattung, z. B. eine gemalte ¬
Kulisse, Kunstwerk sein kann1*); dagegen niemals
die Gesamtheit, weil diese dazu bestimmt ist, Personen in
ihrer Körperlichkeit aufzunehmen und ihnen eine Stätte zu
bieten. Und wenn auch hier der Gebrauchszweck nicht real
vorliegt, so wird er uns künstlerisch vorfingiert: die Theaterpersonen -
werden als Gebrauchende dargestellt und hierdurch in
eine nichtästhetische Beziehung zu den Ausstattungsgegenständen ¬
gesetzt, so daß erst die dramatische Szene ästhetisch wirkt:
4. daher ist auch ein durch lebende Personen hergestelltes
Szenenbild kein Kunstwerk, ebensowenig als z. B. ein Aufzug,
eine Prozession, ein sogen. lebendes Bild
2). Es genießt
*) Handelsgericht Seine 11. März 1898, Ann. XII, Bull. p. 426;
falsch Appellhof Paris 30. Dez. 1898, Ann. XIII, Bull. p. 201. Vgl.
darüber mein liter. und artist. Kunstw. S. 61.
*’) Ebenso können die Kostüme dem Musterschutz unterstehen.
*2) Vgl. Liter.-artist. Kunstwerk S. 60 ff. Richtig O.L.G. Hamburg
18. Juni 1903, Gew. Rechtssch. IX, S. 187; so auch schon Kass.-Hof