Metadata : Ellinger, Joseph: Handbuch des österreichischen Civil-Rechtes

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§.  775.
Ein  Notherbe,  welcher  ohne  die  in  den  §§.  768--773  vorNecht= ¬
 =

geschriebenen  Bedingungen  enterbt  worden,  kann  den  ihm  gebüh=  neden; =

renden  vollen  Pflichttheil;  und  wenn  er  in  dem  reinen  Betrage  des  nbeyesner =
  wiverrecht =
 =
  verkürzet  worden  ist,  die  Ergänzung  desselben  fordern.  1.
AnterBundod =

Die  Enterbung  ist  unwirksam,  wenn  sie  ohne  gesetzliche  Ursache  (§§.  768  Wernzung =
  in
770),  oder  nicht  in  der  gehörigen  Form  verfügt  wurde,  oder  wenn  die  Entdem =

Pflichterbungsursache =
  von  dem  Haupterben  nicht  erwiesen  werden  kann  (§.  771).
theile
§.  776.
Wenn  aus  mehreren  Kindern,  deren  Daseyn  dem  Erblasser  ener ¬
  ganzlichenlie =
 =
  war,  Eines  ganz  mit  Stillschweigen  übergangen  wird;
bergebung. =

kann  es  ebenfalls  nur  den  Pflichttheil  fordern.
Analog  hat  dieser  §.  auch  seine  Anwendung  wenn  1)  Alle,  2)  Mehrere ¬
  aus  mehreren  Kindern  oder  3)  das  einzige  Kind  wissentlich  übergangen ¬
  wurden.
777.
Wenn  aber  aus  den  Umständen  erwiesen  werden  kann,  daß
die  Uebergehung  Eines  aus  mehreren  Kindern  nur  daher  rühre,
weil  dem  Erblasser  das  Daseyn  desselben  unbekannt  war,  so  ist  der
Uebergangene  nicht  schuldig,  sich  mit  dem  Pflichttheile  zu  begnügen; ¬
  sondern  er  kann  den  Erbtheil,  welcher  für  den  am  mindesten
begünstigten  Notherben  ausfällt;  wofern  aber  der  einzige  noch
übrige  Notherbe  eingesetzt  wird,  oder  alle  übrige  zu  gleichen  Theilen ¬
  berufen  sind,  einen  gleichen  Erbtheil  verlangen.
»Für  den  am  mindest  begünstigten  Notherbena;  d.  i.  den  Notherbender
absteigenden  Linie.  Wäre  also  eine  fremde  Person  oder  selbst  ein  Ascendent ¬
  zur  Erbschaft  berufen,  so  kann  der  diesen  Personen  zugewiesene
Erbtheil  nicht  als  Maßstab  für  die  Bemessung  des  dem  Uebergangenen  gebührenden ¬
  Erbtheiles  dienen.  Wäre  ein  Notherbe  mit  einem  Vermächtnisse
bedacht  worden,  so  dienet  auch  dieses,  gleich  wie  ein  Erhtheil,  zum  Maßstabe ¬
  der  Bemessung  des  dem  Uebergangenen  gebührenden  Erbtheiles.  Betragt
der  Erbtheil  des  am  mindest  Begünstigten  nicht  mehr  als  den  Pflichttheil,
so  muß  sich  auch  der  Uebergangene  damit  zufrieden  stellen.  Wäre  ein  Notherbe
rechtlich  enterbt,  so  bekäme  der  Uebergangene  so  viel,  als  der  unter  den  Uebrigen ¬
  am  mindesten  Bedachte;  wäre  er  widerrechtlich  enterbt,  wissentlich  übergangen, ¬
  im  Pflichttheile  verkürzt,  oder  auf  den  Pflichttheil  eingesetzt,  so  erhielte ¬
  der  nicht  wissentlich  Uebergangene  doch  nicht  mehr  als  den  Pflichttheil.
Bei  Berechnung  der  Erbtheile  der  Notherben  ist  auch  auf  die  Verfügung  des
§.  559  Rücksicht  zu  nehmen.  Der  §.  777  spricht  zwar  nur  von  Einem  aus
mehreren  Kindern,  er  gilt  aber  offenbar  auch  von  Mehreren  aus  Mehreren.
Zur  Ergänzung  des  auf  solche  Art  berechneten  Erbtheiles  müssen  auch  jene
            
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