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§. 775.
Ein Notherbe, welcher ohne die in den §§. 768--773 vorNecht= ¬
=
geschriebenen Bedingungen enterbt worden, kann den ihm gebüh= neden; =
renden vollen Pflichttheil; und wenn er in dem reinen Betrage des nbeyesner =
wiverrecht =
=
verkürzet worden ist, die Ergänzung desselben fordern. 1.
AnterBundod =
Die Enterbung ist unwirksam, wenn sie ohne gesetzliche Ursache (§§. 768 Wernzung =
in
770), oder nicht in der gehörigen Form verfügt wurde, oder wenn die Entdem =
Pflichterbungsursache =
von dem Haupterben nicht erwiesen werden kann (§. 771).
theile
§. 776.
Wenn aus mehreren Kindern, deren Daseyn dem Erblasser ener ¬
ganzlichenlie =
=
war, Eines ganz mit Stillschweigen übergangen wird;
bergebung. =
kann es ebenfalls nur den Pflichttheil fordern.
Analog hat dieser §. auch seine Anwendung wenn 1) Alle, 2) Mehrere ¬
aus mehreren Kindern oder 3) das einzige Kind wissentlich übergangen ¬
wurden.
777.
Wenn aber aus den Umständen erwiesen werden kann, daß
die Uebergehung Eines aus mehreren Kindern nur daher rühre,
weil dem Erblasser das Daseyn desselben unbekannt war, so ist der
Uebergangene nicht schuldig, sich mit dem Pflichttheile zu begnügen; ¬
sondern er kann den Erbtheil, welcher für den am mindesten
begünstigten Notherben ausfällt; wofern aber der einzige noch
übrige Notherbe eingesetzt wird, oder alle übrige zu gleichen Theilen ¬
berufen sind, einen gleichen Erbtheil verlangen.
»Für den am mindest begünstigten Notherbena; d. i. den Notherbender
absteigenden Linie. Wäre also eine fremde Person oder selbst ein Ascendent ¬
zur Erbschaft berufen, so kann der diesen Personen zugewiesene
Erbtheil nicht als Maßstab für die Bemessung des dem Uebergangenen gebührenden ¬
Erbtheiles dienen. Wäre ein Notherbe mit einem Vermächtnisse
bedacht worden, so dienet auch dieses, gleich wie ein Erhtheil, zum Maßstabe ¬
der Bemessung des dem Uebergangenen gebührenden Erbtheiles. Betragt
der Erbtheil des am mindest Begünstigten nicht mehr als den Pflichttheil,
so muß sich auch der Uebergangene damit zufrieden stellen. Wäre ein Notherbe
rechtlich enterbt, so bekäme der Uebergangene so viel, als der unter den Uebrigen ¬
am mindesten Bedachte; wäre er widerrechtlich enterbt, wissentlich übergangen, ¬
im Pflichttheile verkürzt, oder auf den Pflichttheil eingesetzt, so erhielte ¬
der nicht wissentlich Uebergangene doch nicht mehr als den Pflichttheil.
Bei Berechnung der Erbtheile der Notherben ist auch auf die Verfügung des
§. 559 Rücksicht zu nehmen. Der §. 777 spricht zwar nur von Einem aus
mehreren Kindern, er gilt aber offenbar auch von Mehreren aus Mehreren.
Zur Ergänzung des auf solche Art berechneten Erbtheiles müssen auch jene