dessen Quellen und Hülfsmittel.
einer hierfür angewiesenen Straße wohnen durften, übrigens ¬
aber festgestellt: que nul ne soit changeur en la
dite ville, s'il n'est de bonne réputation et suffisant
quant au dit métier et prouvé pour tel par devant le
Maire et les Paires de la dite ville de Rouen.
Späterhin fanden sich noch in vielen Städten besondere
vom Staate bestellte Wechseler, um alte verrufene,
beschnittene oder fremde Geldsorten, wie überhaupt alles
Gold und Silber nach ihrem innern Gehalte, und nach
einem ihnen vorgeschriebenen Tarife einzutauschen, und
zur nächstgelegenen Münzstätte zu liefern. Im Jahr 1755
gab man dieses Geschäft zwar frei; aber im Jahr 1771
wurden die alten Verordnungen erneuert.
§. 3.
Der Verfasser geht endlich zu einer dritten Bedeutung
des Wortes über, und glaubt, im engsten Verstande
werde durch Wechsel die Verbindlichkeit angedeutet
eine Summe Geldes bei Vermeidung der schleunigsten ¬
Exekution und Gefängnißstrafe zu
entrichten. In diesem Sinne soll das Wort insbesondere ¬
im Wechselrechte vorkommen. Aber auch hier ist vor
allem noch unter eigenen und trassirten Wechseln ein Unterschied ¬
anzunehmen. Nur die letzten sind Wechsel im
strengsten Sinne des Wortes. Daß aber in einer
Schuldsache schleunig verfahren, und wider den Schuldner
im Nichtzahlungsfalle auf persönliche Haft erkannt wird
ist nicht immer ein Zeichen einer wirklichen Wechselverbindlichkeit; ¬
denn oft hat ein solches Verfahren wider
einen wahren Wechselschuldner nicht einmal statt, und
ziehen wir die alten sowohl als die neuesten französischen
Gesetze zu Rathe, so sehen wir, wie viel Fälle es gibt
worin auch wider andere Schuldner eine gleiche Strenge
gebraucht wird. Man geräth daher sehr leicht auf Irrwege, ¬
wenn man es unternimmt, von Wechseln einen