Metadaten : Oesterreichisches Ehegüterrecht (1)

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b.  Auf  dem  Gebiete  der  Deutschen  Erbländer.
In  den  Deutschen  Provinzen  Oesterreichs  war,  wie  in
Deutschland  überhaupt,  die  Gütereinheit  die  Grundform,  und
die  Gütergemeinschaft  die  nächste  weitere  Formation  des
ehelichen  Güterrechtes.  Die  spezielle  Gestaltung  einzelner
Partikularrechte  und  Statuten  in  den  Rahmen  dieser  Grundformen ¬
  entbietet  auch  hier  eine  reiche  Mannigfaltigkeit;  ohne
nun  in  das  für  unsere  Aufgabe  unmassgebende  Detail  weiter  einzugehen ¬
  *),  bringen  wir  im  Nachfolgenden  zunächst  nur  eine  Zusammenstellung ¬
  der  allgemeinen  Grundzüge  der  Rechtsentwicklung ¬

wobei  insbesondere  die  für  die  endgültige
Rechtsgestaltung  massgebenden  Stadien  berücksichtigt  werden
mögen.
Die  eheherrliche  Vormundschaft  des  Mannes  wird
ganz  allgemein  festgehalten,  obwol  die  Geschlechtsvormundschaft ¬
  grösstentheils  schon  früh  verschwindet  2);  diese  Vormundschaft ¬
  beginnt  hier  übrigens,  wie  in  allen  Süddeutschen
Rechten,  nicht  schon  mit  der  Eheschliessung,  sondern  erst  mit
dem  Beilager,  und  an  diesen  Zeitpunkt  werden  auch  die
sonstigen  Rechtswirkungen  einer  Ehe  geknüpft
*)  Anlangend  das  Spezielle  verweisen  wir  insbesondere  auf  Schröder
welcher  bei  der  gründlichen  Schichtung  der  verworrenen  Materie  einzelner
Deutschen  Volksrechte,  eben  auch  hinsichtlich  Oesterreichs  (II.  p.  48  ff.)
uns  ein  Separatbild  der  Rechtsgestaltung  entwirft.
2)  Vgl.  Chorinsky  a.  a.  O.  p.  428.
3)  Diese  Auffassung  finden  wir  selbst  noch  in  dem  17.  Jhd.  eingehalten. ¬
  Vgl.  Beckmann  (Idea  juris  statutarii)  p.  191:  „Heurathsbrieffe
haben  magnam  vim  obligandi;  allein  wenn  Bräutigam  vor  ehel.  Beischlaffen
mit  todt  abgehet,  so  verbindet  der  Heurathsbrief  seine  Erben  nicht  dazu,
dass  sie  seine  Braut  juxta  pacta  dotalia  völlig  abfertigen  sollen,  cum
matrimonium  nondum  effective  sit  contractum  et  consumatum  ...  Dieser
casus  mag  Warnung  sein,  dass  Jungfrauen  und  Wittiben  mit  der  Hochzeit
und  dem  ehel.  Beischlaffen  nicht  zu  lang  säumen.“  —  Wie  sehr  diese
Rechtsanschauung  eingewurzelt  war,  darauf  weist  der  Umstand,  dass  selbst
noch  das  Galizische  Gesetzbuch  es  nöthig  fand  zu  normiren:  „Die
den  Eheleuten  entweder  aus  dem  Gesetze  oder  aus  dem  Vertrage  zustehenden ¬
  Rechte  beruhen  keineswegs  auf  der  ehelichen  Beiwohnung,
sondern  lediglich  auf  der  Trauung“  (III.  §  343).
            
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