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b. Auf dem Gebiete der Deutschen Erbländer.
In den Deutschen Provinzen Oesterreichs war, wie in
Deutschland überhaupt, die Gütereinheit die Grundform, und
die Gütergemeinschaft die nächste weitere Formation des
ehelichen Güterrechtes. Die spezielle Gestaltung einzelner
Partikularrechte und Statuten in den Rahmen dieser Grundformen ¬
entbietet auch hier eine reiche Mannigfaltigkeit; ohne
nun in das für unsere Aufgabe unmassgebende Detail weiter einzugehen ¬
*), bringen wir im Nachfolgenden zunächst nur eine Zusammenstellung ¬
der allgemeinen Grundzüge der Rechtsentwicklung ¬
wobei insbesondere die für die endgültige
Rechtsgestaltung massgebenden Stadien berücksichtigt werden
mögen.
Die eheherrliche Vormundschaft des Mannes wird
ganz allgemein festgehalten, obwol die Geschlechtsvormundschaft ¬
grösstentheils schon früh verschwindet 2); diese Vormundschaft ¬
beginnt hier übrigens, wie in allen Süddeutschen
Rechten, nicht schon mit der Eheschliessung, sondern erst mit
dem Beilager, und an diesen Zeitpunkt werden auch die
sonstigen Rechtswirkungen einer Ehe geknüpft
*) Anlangend das Spezielle verweisen wir insbesondere auf Schröder
welcher bei der gründlichen Schichtung der verworrenen Materie einzelner
Deutschen Volksrechte, eben auch hinsichtlich Oesterreichs (II. p. 48 ff.)
uns ein Separatbild der Rechtsgestaltung entwirft.
2) Vgl. Chorinsky a. a. O. p. 428.
3) Diese Auffassung finden wir selbst noch in dem 17. Jhd. eingehalten. ¬
Vgl. Beckmann (Idea juris statutarii) p. 191: „Heurathsbrieffe
haben magnam vim obligandi; allein wenn Bräutigam vor ehel. Beischlaffen
mit todt abgehet, so verbindet der Heurathsbrief seine Erben nicht dazu,
dass sie seine Braut juxta pacta dotalia völlig abfertigen sollen, cum
matrimonium nondum effective sit contractum et consumatum ... Dieser
casus mag Warnung sein, dass Jungfrauen und Wittiben mit der Hochzeit
und dem ehel. Beischlaffen nicht zu lang säumen.“ — Wie sehr diese
Rechtsanschauung eingewurzelt war, darauf weist der Umstand, dass selbst
noch das Galizische Gesetzbuch es nöthig fand zu normiren: „Die
den Eheleuten entweder aus dem Gesetze oder aus dem Vertrage zustehenden ¬
Rechte beruhen keineswegs auf der ehelichen Beiwohnung,
sondern lediglich auf der Trauung“ (III. § 343).