Inhaltsverzeichnis : Haberer, Ludwig: Handbuch des österreichischen Bergrechtes auf Grund des allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854

des  k.  k.  Ackerbauministeriums  vom  23.  Mai  1872,
Z.  5420,  anvertrauten  technischen  Geschäfte  des
Bergbaues  und  der  damit  zusammenhängenden
Correspondenzen  zu  benützen.
§.  6.  Die  Zahlen  des  Geschäftsjournals  fangen
vom  Beginne  der  Amtswirksamkeit  des  behördlich
autorisirten  Bergbau=Ingenieurs,  und  sofort  an
jedem  1.  Jänner  mit  Eins  an,  und  laufen  mit
Vermeidung  jeder  Bruchzahl,  Ueberspringung  oder
Wiederholung  bis  letzten  December  fort.
Mit  Ende  jedes  Jahres  ist  das  GeschäftsJournal ¬
  abzuschließen,  und  über  Verlangen  der
k.  k.  Berghauptmannschaft  zur  Einsichtnahme  vorzulegen. ¬

§.  7.  Die  einzelnen,  nach  §.  5  in  das  Geschäfts=Journal ¬
  einzutragenden  Geschäftsstücke
sind  mit  dem  Datum  ihres  Empfanges  und  der
Zahl,  unter  welcher  sie  im  Geschäfts=Journal
eingetragen  erscheinen,  zu  versehen  und  sobald  sie
erledigt  sind,  mit  den  Concepten  der  Erledigung
nach  ihrer  Reihenfolge  oder  nach  ihrer  Beziehung
auf  einen  und  denselben  Gegenstand  in  Fascikel
geordnet  unter  sicherem  Verschluß  aufzubewahren,
d.  i.  in  eine  eigens  anzulegende  Registratur  zu
hinterlegen.
Ebenso  ist  über  jede  Vermessung  eine,  am
Kopfe  mit  Angabe  des  Ortes,  der  Zeit  und  des
Zweckes  der  Vermessung,  sowie  mit  der  Bezeichnung ¬
  des  dazu  verwendeten  Instrumentes  versehene ¬
  Reinschrift  aller  auf  die  Vermessung  bezüglichen ¬
  Vormerkungen  und  Rechnungen  mit  den
dazu  erforderlichen  Hilfszeichnungen  anzufertigen
und  zusammengeheftet  unter  gleichzeitiger  Vormerkung ¬
  in  dem  darüber  zu  führenden  besonderen
Verzeichnisse  in  die  Registratur  einzulegen.
Geschäftssiegel.  §.  8.  Das  Geschäftssiegel ¬
  hat  zu  enthalten:
a)  den  Vor-  und  den  Zunamen  des  BergbauIngenieurs, ¬

b)  dessen  Titel  „beeideter  Bergbau=Ingenieur".
c)  die  Bezeichnung  seines  Standortes,  und  wenn
der  Raum  dazu  ausreicht,
d)  das  bergmännische  Zeichen:  Schlägel  und
(A2
Eisen.
Tarifgebühren.  §.  9.  Für  die  im  bergbehördlichen ¬
  Auftrage  vorgenommenen  Arbeiten
hat  der  Bergbau=Ingenieur  für  sich  und  seine
Hilfsarbeiter  (Gehilfen  und  Handlanger),  für  seine
Hilfsarbeiter  jedoch  nur  insoferne  dieselben  mit
Zustimmung  des  Werksbesitzers  oder  dessen  Repräsentanten ¬
  vom  Bergbau-Ingenieur  selbst  beigestellt ¬
  worden  sind,  Anspruch  auf:
a)  Reisekostenvergütung  oder  Reisegelder,
b)  Zehrgelder,

c)  Honorar,
d)  Vergütung  aller  besonderen  Auslagen.
Reisekostenvergütung.  §.10.  Die  Reisekosten ¬
  des  Bergbau=Ingenieurs  und  seiner  Gehilfen, ¬
  unter  welchen  die  vom  Bergbau-Ingenieur
in  die  Praxis  aufgenommenen  Bergtechniker  zu
verstehen  sind,  sind  nach  den  in  der  Verordnung
des  k.  k.  Ackerbau=  und  Finanz=Ministeriums  vom
23.  April  1874,  Nr.  47  R.  G.  B.,  enthaltenen
Bestimmungen  über  die  Reisegebühren  der  in  der
VIII.—XI.  Rangsclasse  stehenden  Angestellten  bei
den  Bergbehörden  zu  verrechnen.
§.  11.  Für  die  vom  Bergbau=Ingenieur  beigestellten ¬
  Handlanger  dürfen  nur  bei  Benützung
von  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  Reisekosten,
und  zwar  bei  Eisenbahnen  die  Fahrpreise  der
III.,  bei  Dampfschiffen  die  Fahrpreise  der  II.  Classe
verrechnet  werden.
Zehrgelder.  §.  12.  Zehrgelder  können
für  jeden  Tag  der  Reise  und  der  auswärtigen
Beschäftigung  —  und  zwar  mit  Ausnahme  eines
selbstverschuldeten,  unnöthigen  Zeitversäumnisses
auch  dann  im  vollen  Betrage  verrechnet  werden,
wenn  die  Reise  oder  auswärtige  Beschäftigung
nicht  den  ganzen  Tag  ausfüllt.
§.  13.  Als  tägliches  Zehrgeld  gebühren  dem
Bergbau=Ingenieur  für  seine  Person  vier  Gulden
(4  fl.),  für  jeden  Gehilfen  zwei  Gulden  (2  fl.)
für  jeden  Handlanger  ein  Gulden  (1  fl.),  und  im
Falle  des  Ausbleibens  über  Nacht  sowohl  für
seine  Person,  als  für  jeden  Gehilfen  und  Handlanger ¬
  ein  Zuschlag  von  50%.
Honorar.  §.  14.  Dem  Bergbau=Ingenieur
gebührt:
1.  für  seine  Arbeiten  außer  der  Grube,  dieselben ¬
  mögen  in  Localerhebungen,  Vermessungen
und  sonstigen  Aufnahmen  oder  in  Berechnungen
schriftlichen  Arbeiten  und  Zeichnungen  bestehen,
ein  tägliches  Honorar  von  vier  Gulden  (4  fl.);
2.  für  seine  Arbeiten  in  der  Grube  ein  tägliches ¬
  Honorar  von  fünf  Gulden  (5  fl.).
Dieses  tägliche  Honorar  erhöht  sich  um  20%
für  die  Arbeiten  im  freien  Felde,  welche  bei
anhaltendem  Regen  oder  Schneewetter,  bei
einer  Temperatur  unter  Null=Grad  oder  im
Hochgebirge  ausgeführt  worden  sind;
für  alle  Arbeiten  in  Gruben,  welche  nur
durch  Schächte  von  mehr  als  30  Meter  Tiefe
auf  gewöhnlichen  Fahrten  zugänglich  sind;
für  alle  Arbeiten  in  nassen  Gruben,  und
für  alle  unterirdischen  Markscheiderarbeiten;
um  40%
für  alle  Arbeiten  in  Gruben,  deren  Strecken
nicht  über  1,5  Meter  hoch  sind  und
für  alle  Arbeiten  in  und  außer  der  Grube,
welche  während  der  Nacht  oder  an  Sonn¬58


            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer