des k. k. Ackerbauministeriums vom 23. Mai 1872,
Z. 5420, anvertrauten technischen Geschäfte des
Bergbaues und der damit zusammenhängenden
Correspondenzen zu benützen.
§. 6. Die Zahlen des Geschäftsjournals fangen
vom Beginne der Amtswirksamkeit des behördlich
autorisirten Bergbau=Ingenieurs, und sofort an
jedem 1. Jänner mit Eins an, und laufen mit
Vermeidung jeder Bruchzahl, Ueberspringung oder
Wiederholung bis letzten December fort.
Mit Ende jedes Jahres ist das GeschäftsJournal ¬
abzuschließen, und über Verlangen der
k. k. Berghauptmannschaft zur Einsichtnahme vorzulegen. ¬
§. 7. Die einzelnen, nach §. 5 in das Geschäfts=Journal ¬
einzutragenden Geschäftsstücke
sind mit dem Datum ihres Empfanges und der
Zahl, unter welcher sie im Geschäfts=Journal
eingetragen erscheinen, zu versehen und sobald sie
erledigt sind, mit den Concepten der Erledigung
nach ihrer Reihenfolge oder nach ihrer Beziehung
auf einen und denselben Gegenstand in Fascikel
geordnet unter sicherem Verschluß aufzubewahren,
d. i. in eine eigens anzulegende Registratur zu
hinterlegen.
Ebenso ist über jede Vermessung eine, am
Kopfe mit Angabe des Ortes, der Zeit und des
Zweckes der Vermessung, sowie mit der Bezeichnung ¬
des dazu verwendeten Instrumentes versehene ¬
Reinschrift aller auf die Vermessung bezüglichen ¬
Vormerkungen und Rechnungen mit den
dazu erforderlichen Hilfszeichnungen anzufertigen
und zusammengeheftet unter gleichzeitiger Vormerkung ¬
in dem darüber zu führenden besonderen
Verzeichnisse in die Registratur einzulegen.
Geschäftssiegel. §. 8. Das Geschäftssiegel ¬
hat zu enthalten:
a) den Vor- und den Zunamen des BergbauIngenieurs, ¬
b) dessen Titel „beeideter Bergbau=Ingenieur".
c) die Bezeichnung seines Standortes, und wenn
der Raum dazu ausreicht,
d) das bergmännische Zeichen: Schlägel und
(A2
Eisen.
Tarifgebühren. §. 9. Für die im bergbehördlichen ¬
Auftrage vorgenommenen Arbeiten
hat der Bergbau=Ingenieur für sich und seine
Hilfsarbeiter (Gehilfen und Handlanger), für seine
Hilfsarbeiter jedoch nur insoferne dieselben mit
Zustimmung des Werksbesitzers oder dessen Repräsentanten ¬
vom Bergbau-Ingenieur selbst beigestellt ¬
worden sind, Anspruch auf:
a) Reisekostenvergütung oder Reisegelder,
b) Zehrgelder,
c) Honorar,
d) Vergütung aller besonderen Auslagen.
Reisekostenvergütung. §.10. Die Reisekosten ¬
des Bergbau=Ingenieurs und seiner Gehilfen, ¬
unter welchen die vom Bergbau-Ingenieur
in die Praxis aufgenommenen Bergtechniker zu
verstehen sind, sind nach den in der Verordnung
des k. k. Ackerbau= und Finanz=Ministeriums vom
23. April 1874, Nr. 47 R. G. B., enthaltenen
Bestimmungen über die Reisegebühren der in der
VIII.—XI. Rangsclasse stehenden Angestellten bei
den Bergbehörden zu verrechnen.
§. 11. Für die vom Bergbau=Ingenieur beigestellten ¬
Handlanger dürfen nur bei Benützung
von Eisenbahnen oder Dampfschiffen Reisekosten,
und zwar bei Eisenbahnen die Fahrpreise der
III., bei Dampfschiffen die Fahrpreise der II. Classe
verrechnet werden.
Zehrgelder. §. 12. Zehrgelder können
für jeden Tag der Reise und der auswärtigen
Beschäftigung — und zwar mit Ausnahme eines
selbstverschuldeten, unnöthigen Zeitversäumnisses
auch dann im vollen Betrage verrechnet werden,
wenn die Reise oder auswärtige Beschäftigung
nicht den ganzen Tag ausfüllt.
§. 13. Als tägliches Zehrgeld gebühren dem
Bergbau=Ingenieur für seine Person vier Gulden
(4 fl.), für jeden Gehilfen zwei Gulden (2 fl.)
für jeden Handlanger ein Gulden (1 fl.), und im
Falle des Ausbleibens über Nacht sowohl für
seine Person, als für jeden Gehilfen und Handlanger ¬
ein Zuschlag von 50%.
Honorar. §. 14. Dem Bergbau=Ingenieur
gebührt:
1. für seine Arbeiten außer der Grube, dieselben ¬
mögen in Localerhebungen, Vermessungen
und sonstigen Aufnahmen oder in Berechnungen
schriftlichen Arbeiten und Zeichnungen bestehen,
ein tägliches Honorar von vier Gulden (4 fl.);
2. für seine Arbeiten in der Grube ein tägliches ¬
Honorar von fünf Gulden (5 fl.).
Dieses tägliche Honorar erhöht sich um 20%
für die Arbeiten im freien Felde, welche bei
anhaltendem Regen oder Schneewetter, bei
einer Temperatur unter Null=Grad oder im
Hochgebirge ausgeführt worden sind;
für alle Arbeiten in Gruben, welche nur
durch Schächte von mehr als 30 Meter Tiefe
auf gewöhnlichen Fahrten zugänglich sind;
für alle Arbeiten in nassen Gruben, und
für alle unterirdischen Markscheiderarbeiten;
um 40%
für alle Arbeiten in Gruben, deren Strecken
nicht über 1,5 Meter hoch sind und
für alle Arbeiten in und außer der Grube,
welche während der Nacht oder an Sonn¬58