Contents : Blätter für Rechtsanwendung / Ergänzungsband (Erg.Bd. 12 (1894))

Reichsgerichtliche Entscheidungen.

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insoweit richtig, als es sich dort um den Verkauf einer
Anzahl Bäume, die sämmtlich mit dem Forsthammer ge-
zeichnet wurden, handelte, während hier eine ganze
Waldparcelle verkauft, und nur ein Theil der Bäume
und zwar an den Grenzen der Parcelle gezeichnet worden
sind, womit zugleich der Umfang des verkauften Objects
festgestellt wurde. Aber dieser Unterschied hat keine Be-
deutung, weil bei der Uebergabe eines Inbegriffs es
nur der Besitznahme einzelner Stücke mit der Absicht,
dadurch den Besitz des Ganzen zu ergreifen, bedarf
(§ 53 a. a. O.).
Der Bernfnngsrichter nimmt aber unter der Voraus-
setzung, daß eine Besitzergreifung an dem Holzbestand
durch Bezeichnung der an der Grenze stehenden Bäume
„rechtlich möglich" sei, ferner an, daß es an einer
Handlung des Verkäufers fehle, die als Besitzentschlagung
aufgefaßt werden könnte. Die Anssage des in erster
Instanz vernommenen Försters I., welcher bekundet hat,
daß er (im generellen Aufträge des Eigenthümers) das
auf der fraglichen Parcelle stehende Holz den Klägern
verkauft und sofort an Ort und Stelle übergeben, hält
der Berufungsrichter für nicht geeignet, die Besitzerledigung
auf Seiten des Verkäufers zu beweisen, da nicht erhelle,
in welcher Weise sich die Uebergabe vollzogen, zumal der
Zeuge von einer Bezeichnung der Bäume durch die
Kläger nichts wahrgenommen habe. Zunächst ist nun
aber der Zeuge uuvollständig vernommen, da er hätte
gefragt werden müssen, in welcher Weise die von ihm
bekundete Uebergabe stattgefunden habe. Das hätte in
der Berufungsinstanz durch wiederholte Vernehmung des
genannten Zeugen nachgeholt werden können, und mußte
umsomehr nachgeholt werden, als Seitens der Klüger
die wiederholte Vernehmung des Zeugen darüber bean-
tragt war, daß der Verkauf in der behaupteten Weise
zu Stande gekommen sei, und daß er „Zeuge" sodann
auf Anweisung des M. sen. die verkauften Bäume an

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