Contents : Wissenschaftlich praktische Rechtskunde (1)

22  Die  Verheirath.  eines  Edelm.  mit  einer  Bäuerinn  ec.
man  es  nicht,  wie  der  Beklagte  versucht  hatte,  zur  Frage
stellen:  ob  den  Rechten  nach  die  Ehe  eines  Adelichen  mit
einer  freien  Person  des  dritten  Standes  für  eine  Misheirath
gelte?  Hier  nämlich,  wo  von  der  Erklärung  eines  lezten
Willens  die  Rede  ist,  durfte  natürlich  die  Erörterung  blos
darauf  gerichtet  werden:  ob  man  im  Sinne  des  Fideikommißstifters ¬
  die  Verheirathung  des  Beklagten  als
Edelmannes  mit  einer  Bäuerinn  für  eine  standeswidrige  Ehe
halten  dürfe?  Der  Beklagte  hatte  den  Stand  der  Sache
verrückt,  indem  er,  ohne  über  den  Vorwurf  der  mit  einer
Bäuerinn  geschlossenen  Ehe  sich  namentlich  zu  erklären,
seine  Behauptung  allgemein  so  gefaßt  hatte,  daß  die  Ehe
Eines  vom  niedern  Adel  mit  einer  Freien  des  dritten
Standes  nicht  standeswidrig  sei.  Denn  versteht  man  unter ¬
  dem  dritten  Stande  alle  Unadelichen,  ohne  Rücksicht  auf
Geburt,  Erziehung  und  Stand:  so  mögte  es  freilich  Fälle
genug  geben,  in  welchen  die  Ehe  eines  Adelichen  mit  einer
Bürgerlichen  nicht  für  standeswidrig  zu  achten  ist,  eben
weil  unter  den  Bürgerlichen  sich  gar  viele  durch  Erziehung
und  Stand  so  ausgezeichnete  Personen  befinden,  daß  die  Verbindung =
  mit  einer  derselben  einem  bloßen  Edelmann  keinesweges ¬
  zur  Verringerung  seines  Ansehens  gereichen  kann.
Allein  die  Kläger  hatten  insbesondere  behauptet,  der  Beklagte
habe  sich  mit  einer  Bäuerinn  verheirathet.  Und  ist  dieses
an  dem:  so  hatte  er,  gewöhnlichen  Ansichten  gemäß,  offenbar
außer  Stand  geheirathet.  Sollte  in  einem  solchen  Falle
keine  slandeswidrige  Verbindung  anzunehmen  seyn:  welcher
andre  Fall  könnte  übrig  bleiben,  an  welchen  der  Fideikommißstifter ¬
  gedacht  hätte?  Auch  von  einem  vornehmeren  Manne
bürgerlicher  Herkunft  würde  man  sagen,  daß  er,  verbände  er
sich  mit  einer  Bäuerinn,  außer  Stand  heirathete,  weil,  dem
gemeinen  Sprachgebrauche  und  den  gangbaren  Vorstellungen
zufolge,  derjenige  außer  Stand  sich  verehelicht,  welcher  mit
einer  Person  eines  in  der  bürgerlichen  Gesellschaft  für  geringer ¬
  geachteten  Standes  sich  verbindet,  mit  einer  Person,  die
            
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