Full text : Deutsche Juristen-Zeitung (Jg. 9 (1904))

34.1.4. Zur Reform der Strafprozessordnung

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IX. Jahrg. Deutsche Juristen-Zeitung. 1904 No. 15.

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lieh zu überwinden. Ein treffender Ausspruch soll
einmal von sehr hoher Stelle gefallen sein: „Man
soll nicht sagen: „ja — aber, sondern ja — also.“
Möge es auch bei der Anstellung der Richter bald
heifsen: „Ja — also!“

Zur Reform der Strafprozefsordnung.
Vom Landrichter Dr. Lafrenz, Hamburg.
Zu "den Beratungen der seitens des Reichsjustiz-
amtes eingesetzten Kommission behufs Abänderung
der Strafprozefsordnung hat die „Deutsche Juristen-
Zeitung“ einen Zyklus von Abhandlungen veröffent-
licht, um zu den in dem Programme aufgeworfenen
Fragen Stellung nehmen zu lassen. Da die Be-
ratungen der Kommission noch nicht zum Abschlufs
gekommen sind, dürfte es noch angebracht er-
scheinen, auf einige solcher Vorschriften hin-
zuweisen, deren Aenderung zwar nicht in jenem
Programm zur Erörterung gestellt ist, die aber
gleichfalls einer Besserung bedürftig erscheinen
können.
1. Die zur Aburteilung gelangenden Meineids-
fälle betreffen nicht selten Aussagen auf solche
Fragen, deren wahrheitsgemäfse Beantwortung dem
Zeugen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
zugezogen haben würde. Der § 54 StrPO. gibt
zwar dem Zeugen das Recht, die Auskunft auf der-
artige Fragen zu verweigern, schreibt jedoch nicht
vor, dafs der Zeuge über dies Recht belehrt werden
müsse. Nun wird allerdings jeder Vorsitzende auch
ohne solche Vorschrift sich für verpflichtet halten,
dem Zeugen bei entsprechender Sachlage jene Be-
lehrung zu erteilen, immerhin dürfte es zweckmäfsig
sein, jene moralische Verpflichtung nach Analogie
des § 51 Abs. 2 zu einer rechtlichen zu erheben,
etwa indem man dem § 54 als zweiten Satz anfügt:
„Liegt Anlafs vor zu der Annahme, dafs
die Beantwortung diese Gefahr herbeiführen
könne, so ist der Zeuge vor der Befragung
über das Recht zur Verweigerung der Aus-
kunft zu belehren.“
Eine solche Vorschrift könnte zuweilen dazu
dienen, dafs das Gericht die Sachlage unter diesem
Gesichtswinkel mit verschärfter Aufmerksamkeit prüft.
2. Der § 58 gestattet die Gegenüberstellung
von Zeugen im Vorverfahren nur dann, wenn sie
ohne Nachteil für die Sache nicht bis zur
Hauptverhandlung ausgesetzt werden kann. Schon
der Kommentar von Löwe erhebt prinzipielle Be-
denken gegen diese der Doktrin zuliebe aufgenommene
Vorschrift, meint jedoch, dafs wegen ihrer unbe-
stimmten Fassung die Praxis sich schon mit ihr ab-
fiöden könne, indem sie, falls ein Bedürfnis zur
baldigen Beseitigung von Widersprüchen vorliege,
eben annehmen werde, dafs die Konfrontation „ohne
Nachteil für die Sache“ nicht bis zur Hauptverhand-
lung aufgeschoben werden könne. Diese Annahme
dürfte aber etwas optimistisch sein. Ueberängstliche
Richter werden zuweilen in ihrem Gewissen sich
etwas beschwert fühlen, wenn sie eine Konfrontation

im Vorverfahren damit begründen sollen, dafs der
blofse Aufschub der Konfrontation bis zur Haupt-
verhandlung einen Nachteil für die Sache dar-
stelle. Es liegt aber auch ein Bedürfnis nicht vor,
die Gegenüberstellung im Vorverfahren an erschwe-
rende Bedingungen zu binden. Besteht ein Wider-
spruch zwischen Zeugenaussagen über erhebliche
Punkte, so erfordert es das allseitige Interesse, diesen
Widerspruch so früh wie möglich zu lösen; vielfach
bewirkt gerade die gegenseitige Aussprache der
Zeugen die Aufklärung; ist aber ein solches Er-
gebnis von der Konfrontation zu erwarten, so müfste
man doch, statt sie zu verzögern, eher noch vor-
schreiben, dafs sie so früh wie möglich vorzunehmen
sei. Die Beschränkung für das Vorverfahren wäre
demnach zwecks Vermeidung unnötiger Haupt Ver-
handlungen zu beseitigen.
3. Die Fassung des zweiten Absatzes des
§ 112, wonach der Verdacht der Flucht in den be-
stimmten Fällen „keiner weiteren Begründung be-
darf“, erscheint nicht unbedenklich. Da das Gesetz
nur für den Kollusionsverdacht, nicht aber für den
Fluchtverdacht eine aktenkundige Begründung aus-
drücklich vorschreibt, so kann jene Fassung den
Eindruck erwecken, als ob in den bezeichnten
Fällen das Vorhandensein des Fluchtverdachts stets
angenommen werden dürfe. Da tatsächlich die Vor-
schrift weiteres, als ihr Wortlaut ergibt, nicht besagen
will, mithin auch in jenen Fällen der Richter stets
zunächst zu prüfen hat, ob Fluchtverdacht vor liegt,
und er nur bei Bejahung dieser Frage der Pflicht zur
Anführung weiterer Gründe enthoben sein soll, so
dürfte es sich empfehlen, jenen zweiten Absatz ganz
zu beseitigen. Dem Richter wird nicht zu viel zuge-
mutet, wenn von ihm verlangt wird, dafs er einen zu
erlassenden Haftbefehl in jedem Fall begründet;
wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 § 112 vor-
liegen, werden in den regelmäßigen Fällen die
Gründe mit wenigen Worten angegeben werden
können.
4. Wird der An geschuldigte freigesprochen, so
ist nach § 123 der Haftbefehl auch dann aufzuheben,
wenn ein Rechtsmittel eingelegt wird. Wenn in
Haftsachen der Angeklagte zu einer kurzen Freiheits-
strafe verurteilt wird und die Staatsanwaltschaft ein
Rechtsmittel einlegt, während der Angeklagte auf
Rechtsmittel verzichtet, so verstreicht seit dem Ver-
zicht des Angeklagten nicht selten ein der erkannten
Strafe gleichkommender Zeitraum, bevor die Ver-
handlung der zweiten Instanz stattfindet. Trotzdem
nun die seit dem Verzicht verflossene Untersuchungs-
haft auf die erkannte Strafe angerechnet werden
mufs, der Angeklagte mithin die Strafe des ersten
Urteils verbüßt hat, ist für solchen Fall die Haft-
entlassung nicht vorgeschrieben. Der Richter erster
Instanz wird, sobald die anzurechnende Unter-
suchungshaft der erkannten Strafe gleichkommt,
regelmäßig den Haftbefehl auf heben, da für ihn
dann ein Haftgrund nicht mehr vorliegt. Er kann
dies jedoch leicht übersehen, da er nach Erlaß des
* Urteils die Haft zu kontrollieren nicht mehr ver-

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