Volltext : Gesetzbuch über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen für den Kanton Bern (1/2)

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Von  dem  Beweise  durch  Schlußfolgerungen.
mündlichen  Vorträge  der  Parteien,  zu  entscheiden:  solcher
ist  dem  Beweisführer  zuzuerkennen,  wenn  durch  eine  Mehrheit ¬
  von  erwiesenen  Thatsachen  eine  überwiegende,  der  Gewißheit ¬
  nahe  kommende  Wahrscheinlichkeit  zu  dessen  Gunsten
begründet  wird  (Erfüllungseid),  und  seinem  Gegner,  wenn
die  vorliegenden  Beweise  nicht  einen  solchen  Grad  von
Wahrscheinlichkeit  gewähren  (Reinigungseid).
§  275.  Die  Bestimmungen  der  beiden  obigen  Paragraphen ¬
  finden  auch  dann  ihre  Anwendung,  wenn  ein  geführter ¬
  direkter  Beweis  entweder  durch  einen  unternommenen
Gegenbeweis  wesentlich  geschwächt  worden  oder  in  seinem
Ergebnisse  schon  an  sich  bloß  solche  Beweisgründe  geliefert
hat,  die  eine  größere  oder  geringere  Wahrscheinlichkeit  für
die  zu  beweisende  Thatsache  gewähren.  Ist  aber  in  den
angegebenen  Fällen  der  Beweis  als  gänzlich  mißlungen
anzusehen,  so  wird  ohne  Weiteres  zum  Haupturtheile  geschritten, ¬
  und  die  Thatsache,  die  es  betrifft,  als  nicht  erwiesen ¬
  angenommen.
Haus=  oder
§  276.  Für  den  Beweis  von  Schuldforderungen,
Handlungsher ¬
 ¬
  von  Berufsarbeiten  oder  Waarenlieferungen
buch.
rühren,  und  zur  Zeit  ihrer  rechtlichen  Einforderung  nicht
über  vier  Jahre  ausgestanden,  begründet  unter  Anderm
namentlich  auch  die  ordentliche  Buchführung  des  Beweisführers ¬
  (Haus-  oder  Handlungsbuch)  eine  Vermuthung
zu  seinen  Gunsten,  auf  welche  ihm  der  Erfüllungseid  zuzuerkennen ¬
  ist.  (Vergl.  indeß  §  278.)
§  277.  Ein  rechtsförmiges  Haus-  oder  Handlungs-  Erfordernisse.
buch  muß  eingebunden,  paginirt,  in  deutscher  oder  französcher ¬
  Sprache  und  in  guter  Ordnung  nach  der  Zeitfolge,
mit  fortlaufender  Bezeichnung  des  Jahres  und  Tages  der
einzelnen  Verhandlungen,  geführt  sein  und  darf  keine  verdächtigen ¬
  Zwischenräume,  Ausstreichungen,  Raduren,  Einschaltungen ¬
  oder  Spuren  herausgenommener  oder  eingesetzter ¬
  Blätter  enthalten.
Auf  dem  ersten  Blatte  des  Buches  soll  sich  der  Inhaber ¬
  durch  den  Einwohnergemeindrathspräsidenten  seines
Wohnortes  bescheinigen  lassen,  wann  solches  angefangen
worden,  und  wie  viele  Seiten  es  enthalte.  Bei  Büchern
welche  vor  dem  in  Krafttreten  des  gegenwärtigen  Gesetzbuches ¬
  angefangen  worden,  soll  diese  Bescheinigung  am
Schlusse  der  vorhergegangenen  Verhandlungen  eingetragen
werden.
            
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