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Von dem Beweise durch Schlußfolgerungen.
mündlichen Vorträge der Parteien, zu entscheiden: solcher
ist dem Beweisführer zuzuerkennen, wenn durch eine Mehrheit ¬
von erwiesenen Thatsachen eine überwiegende, der Gewißheit ¬
nahe kommende Wahrscheinlichkeit zu dessen Gunsten
begründet wird (Erfüllungseid), und seinem Gegner, wenn
die vorliegenden Beweise nicht einen solchen Grad von
Wahrscheinlichkeit gewähren (Reinigungseid).
§ 275. Die Bestimmungen der beiden obigen Paragraphen ¬
finden auch dann ihre Anwendung, wenn ein geführter ¬
direkter Beweis entweder durch einen unternommenen
Gegenbeweis wesentlich geschwächt worden oder in seinem
Ergebnisse schon an sich bloß solche Beweisgründe geliefert
hat, die eine größere oder geringere Wahrscheinlichkeit für
die zu beweisende Thatsache gewähren. Ist aber in den
angegebenen Fällen der Beweis als gänzlich mißlungen
anzusehen, so wird ohne Weiteres zum Haupturtheile geschritten, ¬
und die Thatsache, die es betrifft, als nicht erwiesen ¬
angenommen.
Haus= oder
§ 276. Für den Beweis von Schuldforderungen,
Handlungsher ¬
¬
von Berufsarbeiten oder Waarenlieferungen
buch.
rühren, und zur Zeit ihrer rechtlichen Einforderung nicht
über vier Jahre ausgestanden, begründet unter Anderm
namentlich auch die ordentliche Buchführung des Beweisführers ¬
(Haus- oder Handlungsbuch) eine Vermuthung
zu seinen Gunsten, auf welche ihm der Erfüllungseid zuzuerkennen ¬
ist. (Vergl. indeß § 278.)
§ 277. Ein rechtsförmiges Haus- oder Handlungs- Erfordernisse.
buch muß eingebunden, paginirt, in deutscher oder französcher ¬
Sprache und in guter Ordnung nach der Zeitfolge,
mit fortlaufender Bezeichnung des Jahres und Tages der
einzelnen Verhandlungen, geführt sein und darf keine verdächtigen ¬
Zwischenräume, Ausstreichungen, Raduren, Einschaltungen ¬
oder Spuren herausgenommener oder eingesetzter ¬
Blätter enthalten.
Auf dem ersten Blatte des Buches soll sich der Inhaber ¬
durch den Einwohnergemeindrathspräsidenten seines
Wohnortes bescheinigen lassen, wann solches angefangen
worden, und wie viele Seiten es enthalte. Bei Büchern
welche vor dem in Krafttreten des gegenwärtigen Gesetzbuches ¬
angefangen worden, soll diese Bescheinigung am
Schlusse der vorhergegangenen Verhandlungen eingetragen
werden.