Volltext : Commentar zur Proceß-Ordnung für die Unter-Gerichte des Königreichs Hannover (1)

166  Th.  I.  Allgem.  Bestimmungen.  Tit.  VI.
Ueber  die  Art  und  Weise,  wie  eine  solche  objective
Klagenhäufung  geschehen  kann,  und  üͤber  die  Bedingungen
ihrer  Zulässigkeit,  erklärt  sich  das  Gesetz  nicht,  und  läßt  es
also  insofern  bei  dem  gemeinen  Rechte  2)
Denken  läßt  sich  nun  eine  objective  Klagenhäufung:
1.  wenn  jede  jener  mehreren  einzelnen  Klagen  aus  einer
besondern  Thatsache  entspringt,  und  ein  besonderes ¬
  Streitobject  verfolgt3);  z.  B.  wenn  von
demselben  Kläger  gegen  denselben  Beklagten  eine  Eigenthumsklage, ¬
  eine  Darlehnsklage,  eine  Geschäftsfüh.
rungsklage  auf  einmal  vorgetragen  wird.  (Cumulatio ¬
  actionum  copulativa).  Auf  diese  Art  der  Cumulation ¬
  bezieht  sich  die  oben  ausgehobene  Vorschrift
des  Gesetzes,  daß  der  Richter,  falls  diese  „mehrartigen" ¬
  Klagen  füglicher  Weise  in  einem  Rechtsstreite
verhandelt  werden  können,  solche  zu  veranlassen;
falls  aber  durch  die  Cumulation  zu  große  Weitläuftigkeit ¬
  oder  Verwirrung  entstehen  sollte,  eine  Trennung ¬
  der  cumulirten  Klagen  anzuordnen  habe.
wenn  jede  der  mehreren  Klagen  aus  einer  und
2.
derselben  Thatsache  entspringt  *),  so  kömmt  es
auf  die  Art  ihrer  Concurrenz  an,  ob  man  sie
häufen  darf  oder  nicht.  Concurriren  nämlich  dieselben: ¬

2)  v.  Gönner  Handb.  Th.  I.  nro.  25.  §.  7.  fgg.  Linde  Proceß. -
  §.  195.
5)  fr.  11.  D.  II.  1.  de  jurisd.  fr.  25.  §.  5.  5.  D.  X.  2.  famil. -
  hercisc.  cap.  2.  6.  X.  (II.  12.)  de  causa  possess.  et
prop.  cap.  3.  (I.  3.)  de  rescript.  in  6to.
4)  Glück  Pandektencommentar.  §.  284.  c.
            
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