Metadaten : Tigerström, Friedrich Wilhelm von: ¬Die bonae fidei possessio oder Das Recht des Besitzes

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Wirkungen  und  Folgen  des  juristischen  Besitzes  unabhängig  fei,
wird  mithin  völlig  klar  sein.
Aber  sogar  derjenige,  welcher  aus  einem  unrecht.
mäßigen  Grunde  besitzt,  ist  als  vi  dejectus  dieses  Interdict
anzustellen  berechtigt.  Es  kommt  dabei  die  vitiosa  possessio  in
Betracht,  welche  vi,  clam  oder  precario  angefangen  hat  8).
Nur  muß  für  diesen  Fall  die  vi  dejectio  von  einem  extraneus,
von  einem  Anderen,  als  demjenigen  geschehen  sein,  von  dem
man  selbst  den  Besitz  unrechtmäßig  erlangt  hat  9).  Auch  hier
ist  das  bessere  Recht  auf  Seiten  des  Klägers,  denn  obgleich  Jemand ¬
  unrechtmäßig  besitzt,  ist  kein  Dritter  berechtigt,  denselben
behauptet,  jenes  Interdict  gelte  bei  jeder  possessio,  also  nicht
bloß  bei  der  civilis,  sondern  auch  bei  der  naturalis,  bei  dieser  jedoch =
  nur  dann,  wenn  sie  eine  juristische  possessio  sei.  So  sei  zwar
der  Besitz  der  Frau  sowohl,  als  der  des  Pächters,  unter  der  possessio ¬
  naturalis  enthalten,  denn  beide  seien  gleich  unfähig  zur  Usucapion, =
  aber  dieses  Interdict  habe  nur  die  Frau,  nicht  der  Pächter, ¬
  weil  nur  die  possessio  naturalis  der  Frau  als  eigentliche  possessio ¬
  gedacht  werden  könne.  S.  das  Recht  des  Besitzes  §.  7.  Allein =
  an  einem  animus  dominii  fehlt  es  doch  der  beschenkten  Ehefrau =
  ebenso,  als  dem  colonus,  und  gleichwohl  hat  letzterer  ein
Recht  dieses  Jnterdict  anzustellen,  nach  l.  12.  D.  und.  vi.
8)  Aus  diesem  Grunde  hat  v.  Savigny  auch  den  Dieb  juristischen =
  Besitzer  genannt,  welchemnach  selbst  der  Räuber,  der  vi
possessor,  welche  v.  Savigny  jedoch  nicht  als  juristische  Besitzer
auszeichnet,  ebenso  der  precario  possidens  für  juristische  Besitzer
gehalten  werden  müßten.  Allein,  wie  der  ganze  Begriff  des  juristischen ¬
  Besitzes  unrichtig  ist,  so  ist  es  auch  diese  Conclusion.
9)  Dies  ist  die  vitiosa  possessio  ab  extraneo,  und  daß  diese  zur
Anstellung  des  interdictum  unde  vi  berechtige,  enthalten  folgende
Stellen:  1.  53.  D.  de  possess.  „Adversus  extraneos  et  vitiosa
„possessio  prodesse  solet.”  —  l.  1.  §.  30.  D.  und.  vi.  „Qui
„a  me  vi  possidebat,  si  ab  alio  dejiciatur,  habet  interdictum.
l.  14.  D.  und.  vi.  „Sed  si  vi  armata  dejectus  es,  sicuti
„ipsum  fundum  recipis,  etiam  si  vi,  aut  clam,  aut  precario
„eum  possideres.”  —  Es  war  aber  keine  vi  possessio  vorhanden,
wenn  man  das  Grundstück  von  Jemandem  erhielt,  von  dem  man
wußte,  daß  er  dasselbe  durch  vi  dejectio  erlangt  hatte;  l.  3.  §.  10.
D.  uti  possid.  vergl.  1.  4.  §.  22.  D.  de  usurpat.
            
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