201 —
Wirkungen und Folgen des juristischen Besitzes unabhängig fei,
wird mithin völlig klar sein.
Aber sogar derjenige, welcher aus einem unrecht.
mäßigen Grunde besitzt, ist als vi dejectus dieses Interdict
anzustellen berechtigt. Es kommt dabei die vitiosa possessio in
Betracht, welche vi, clam oder precario angefangen hat 8).
Nur muß für diesen Fall die vi dejectio von einem extraneus,
von einem Anderen, als demjenigen geschehen sein, von dem
man selbst den Besitz unrechtmäßig erlangt hat 9). Auch hier
ist das bessere Recht auf Seiten des Klägers, denn obgleich Jemand ¬
unrechtmäßig besitzt, ist kein Dritter berechtigt, denselben
behauptet, jenes Interdict gelte bei jeder possessio, also nicht
bloß bei der civilis, sondern auch bei der naturalis, bei dieser jedoch =
nur dann, wenn sie eine juristische possessio sei. So sei zwar
der Besitz der Frau sowohl, als der des Pächters, unter der possessio ¬
naturalis enthalten, denn beide seien gleich unfähig zur Usucapion, =
aber dieses Interdict habe nur die Frau, nicht der Pächter, ¬
weil nur die possessio naturalis der Frau als eigentliche possessio ¬
gedacht werden könne. S. das Recht des Besitzes §. 7. Allein =
an einem animus dominii fehlt es doch der beschenkten Ehefrau =
ebenso, als dem colonus, und gleichwohl hat letzterer ein
Recht dieses Jnterdict anzustellen, nach l. 12. D. und. vi.
8) Aus diesem Grunde hat v. Savigny auch den Dieb juristischen =
Besitzer genannt, welchemnach selbst der Räuber, der vi
possessor, welche v. Savigny jedoch nicht als juristische Besitzer
auszeichnet, ebenso der precario possidens für juristische Besitzer
gehalten werden müßten. Allein, wie der ganze Begriff des juristischen ¬
Besitzes unrichtig ist, so ist es auch diese Conclusion.
9) Dies ist die vitiosa possessio ab extraneo, und daß diese zur
Anstellung des interdictum unde vi berechtige, enthalten folgende
Stellen: 1. 53. D. de possess. „Adversus extraneos et vitiosa
„possessio prodesse solet.” — l. 1. §. 30. D. und. vi. „Qui
„a me vi possidebat, si ab alio dejiciatur, habet interdictum.
l. 14. D. und. vi. „Sed si vi armata dejectus es, sicuti
„ipsum fundum recipis, etiam si vi, aut clam, aut precario
„eum possideres.” — Es war aber keine vi possessio vorhanden,
wenn man das Grundstück von Jemandem erhielt, von dem man
wußte, daß er dasselbe durch vi dejectio erlangt hatte; l. 3. §. 10.
D. uti possid. vergl. 1. 4. §. 22. D. de usurpat.