Volltext : Rabe, Emil: Gewerbeordnung für das Deutsche Reich

Titel  I.  Allgemeine  Bestimmungen.  §§  2—6.
5.  Der  Grundsatz  der  Gewerbefreiheit  beseitigt  auch  solche  Beschränkungen, ¬
  welche  der  Zulassung  zum  Gewerbebetrieb  entgegenstehen, ¬
  nicht  aber  Vorschriften  über  die  Ausübung  der  Gewerbe,
welche  im  öffentlichen  Interesse  gegeben  sind,  und  soweit  die  G.=O.  nicht
selbst  hierüber  Bestimmung  trifft  (§§  64—69,  71  ff.,  80).
erfindungspatente  erzeugen  ebensowenig  polizeiliche  Be6. ¬
  (
schränkung  des  Gewerbebetriebes  als  Gesetze  gegen  den  Nachdruck  u.  s.  w.,
sie  liegen  daher  außerhalb  der  Sphäre  der  Gewerbegesetzgebung.
§°2.
zwischen  Stadt  und  Land  in  Bezug
Die  Unterscheidung
und  die  Ausdehnung  desselben  hört
auf  den  Gewerbebetrieb
auf.
§  3.
Der  gleichzeitige  Betrieb  verschiedener  Gewerbe,  sowie
desselben  Gewerbes  in  mehreren  Betriebs-  oder  Verkaufsstätten
ist  gestattet.  Eine  Beschränkung  der  Handwerker  auf  den  Verkauf ¬
  der  selbstverfertigten  Waaren  findet  nicht  statt.
§  4.
Den  Zünften  und  kaufmännischen  Korporationen  steht  ein
Recht,  Andere  von  dem  Betriebe  eines  Gewerbes  auszuschließen,
nicht  zu.
5.
des  Betriebes  einzelner  Gewerbe,
In  den  Beschränkungen
welche  auf  den  Zoll=,  Steuerund ¬
  Postgesetzen  beruhen,  wird
durch  das  gegenwärtige  Gesetz  nichts  geändert.
§  6.
die
Das  gegenwärtige  Gesetz  findet  keine  Anwendung  auf
die
Fischerei,  die  Errichtung  und  Verlegung  von  Apotheken,
rziehung  von  Kindern  gegen  Entgelt,  das  Unterrichtswesen,
der
die  advokatorische  und  Notariatspraxis,  den  Gewerbebetrieb
der
Auswanderungsunternehmer  und  Auswanderungsagenten,
Versicherungsunternehmer  und  der  Eisenbahnunternehmungen,
die  Befugniß  zum  Halten  öffentlicher  Fähren  und  die  Rechtsverhältnisse ¬
  der  Schiffsmannschaften  auf  den  Seeschiffen.
Auf  das  Bergwesen,  die  Ausübung  der  Heilkunde,  den  Verkauf ¬
  von  Arzneimitteln,  den  Vertrieb  von  Lotterieloosen  und
die  Viehzucht  findet  das  gegenwärtige  Gesetz  nur  insoweit  Anwendung, ¬
  als  dasselbe  ausdrückliche
Bestimmungen  darüber
enthält.
            
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