Volltext : Hartig, Ernst Siegfried: Terminologie der Gewerbepolitik

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sind.  So  lehnte  z.  B.  das  Handels-  und  Landwirtschafts-Departement
in  einer  Entscheidung  vom  17.  Juli  1885*)  ab,  Betriebe,  die  mit  Motor
„nicht  mehr  als  eine  Schifflistickmaschine"  betreiben,  dem  —  übrigens
Bein ¬
  der  Schweiz  außerordentlich  weit  nach  unten  ausgedehnten
griffe  Fabrik  zu  unterwerfen.  Diese  Art  Anlagen  stellt  ein  gutes
Beispiel  für  kleinindustrielle  Betriebe  dar.
B.  Die  Betriebe  der  Gelegenheitsgewerbe.
Alle  bisher  aus  der  deutschen  und  schweizerischen  Gewerbeverwaltung
gebrachten  Nachweise  für  das  Vorhandensein  von  Betrieben,  die  weder
als  Fabrik  noch  als  Handwerksbetrieb  anzusehen  waren,  hatten  Unternehmungen ¬
  industriellen  Charakters  zum  Gegenstande.  Ein  wichtiges
Beispiel  jedoch  aus  dem  Bereiche  der  Gelegenheitsgewerbe  betraf  eine
Streitfrage,  zu  der  vor  kurzem  das  Gewerbe  der  Wäscher  und  Plätter
Anlaß  gegeben  hatte.  Dieses  Gewerbe  wird  nämlich  in  der  überwiegenden ¬
  Anzahl  der  Fälle  in  ganz  geringem  Umfange  ausgeübt,  so
daß  die  Frage,  ob  Fabriksbetrieb  vorliege,  unbedingt  verneint  werden
muß.  Eine  bisher  vielfach  verbreitet  gewesene,  jedoch  ungenaue  Praxis
behandelte  diese  Betriebe  durchweg  als  Handwerksunternehmungen.  Die
Unhaltbarkeit  dieser  Auffassung  zeigte  sich  jedoch  sofort,  als  sich  eine
Anzahl  derartiger  Betriebe  an  einem  Orte  vereinigte  und  an  die  zuständigen ¬
  Behörden  mit  dem  Antrage  herantrat,  das  Verfahren  zur
Bildung  einer  Zwangsinnung  einzuleiten.  Dies  war  nach  dem  klaren
Wortlaut  der  in  Frage  kommenden  Gesetzesstelle  (§  100  der  ReichsGewerbeordnung) ¬
  nur  zulässig,  wenn  es  sich  bei  dem  Wäscher-  und
Plättergewerbe  um  ein  Handwerk  handelte.  Das  aber  mußte  verneint
werden.  Die  Begründung,  die  in  dem  die  Entscheidung  bringenden
Erlasse*)  gegeben  wurde,  bestand  darin,  daß  in  diesem  Gewerbe  weder
eine  handwerksmäßige  Ausbildung  von  Lehrlingen  stattfände  noch  ein
Gehülfen=  und  Meisterstand  bestünde.  Dies  läuft  auf  dasselbe  hinaus,
wie  wenn  man  mit  anderen  Worten  sagen  würde:  Dieses  Gewerbe
hat  seine  Grundlage  nicht  „in  persönlich  erlernten  Fertigkeiten  und  in
der  Kenntnis  von  Gewerbeerfahrungen,  die  in  einer  durch  Generationen
fortgesetzten  Entwickelung  des  Gewerbes  ausgebildet,  beziehentlich  gesammelt ¬
  wurden.
Das  Wäscher-  und  Plättergewerbe  wurde  daher  von  der  Befugnis,
Zwangsinnungen  zu  bilden,  ausgeschlossen  und  mußte  aus  dem  gleichen
Grunde  auch  von  der  Verpflichtung,  zu  den  Kosten  der  Handwer
kammer  beizutragen,  befreit  werden.
*)  Das  Bundesgesetz  betreffend  die  Arbeit  in  den  Fabriken  vom  23.  März
1877.  Bern  1900.  Seite  26.
**)  Ministerialblatt  der  preußischen  Handels-  und  Gewerbe-Verwaltung  1907.
Seite  64.
            
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