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sind. So lehnte z. B. das Handels- und Landwirtschafts-Departement
in einer Entscheidung vom 17. Juli 1885*) ab, Betriebe, die mit Motor
„nicht mehr als eine Schifflistickmaschine" betreiben, dem — übrigens
Bein ¬
der Schweiz außerordentlich weit nach unten ausgedehnten
griffe Fabrik zu unterwerfen. Diese Art Anlagen stellt ein gutes
Beispiel für kleinindustrielle Betriebe dar.
B. Die Betriebe der Gelegenheitsgewerbe.
Alle bisher aus der deutschen und schweizerischen Gewerbeverwaltung
gebrachten Nachweise für das Vorhandensein von Betrieben, die weder
als Fabrik noch als Handwerksbetrieb anzusehen waren, hatten Unternehmungen ¬
industriellen Charakters zum Gegenstande. Ein wichtiges
Beispiel jedoch aus dem Bereiche der Gelegenheitsgewerbe betraf eine
Streitfrage, zu der vor kurzem das Gewerbe der Wäscher und Plätter
Anlaß gegeben hatte. Dieses Gewerbe wird nämlich in der überwiegenden ¬
Anzahl der Fälle in ganz geringem Umfange ausgeübt, so
daß die Frage, ob Fabriksbetrieb vorliege, unbedingt verneint werden
muß. Eine bisher vielfach verbreitet gewesene, jedoch ungenaue Praxis
behandelte diese Betriebe durchweg als Handwerksunternehmungen. Die
Unhaltbarkeit dieser Auffassung zeigte sich jedoch sofort, als sich eine
Anzahl derartiger Betriebe an einem Orte vereinigte und an die zuständigen ¬
Behörden mit dem Antrage herantrat, das Verfahren zur
Bildung einer Zwangsinnung einzuleiten. Dies war nach dem klaren
Wortlaut der in Frage kommenden Gesetzesstelle (§ 100 der ReichsGewerbeordnung) ¬
nur zulässig, wenn es sich bei dem Wäscher- und
Plättergewerbe um ein Handwerk handelte. Das aber mußte verneint
werden. Die Begründung, die in dem die Entscheidung bringenden
Erlasse*) gegeben wurde, bestand darin, daß in diesem Gewerbe weder
eine handwerksmäßige Ausbildung von Lehrlingen stattfände noch ein
Gehülfen= und Meisterstand bestünde. Dies läuft auf dasselbe hinaus,
wie wenn man mit anderen Worten sagen würde: Dieses Gewerbe
hat seine Grundlage nicht „in persönlich erlernten Fertigkeiten und in
der Kenntnis von Gewerbeerfahrungen, die in einer durch Generationen
fortgesetzten Entwickelung des Gewerbes ausgebildet, beziehentlich gesammelt ¬
wurden.
Das Wäscher- und Plättergewerbe wurde daher von der Befugnis,
Zwangsinnungen zu bilden, ausgeschlossen und mußte aus dem gleichen
Grunde auch von der Verpflichtung, zu den Kosten der Handwer
kammer beizutragen, befreit werden.
*) Das Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 23. März
1877. Bern 1900. Seite 26.
**) Ministerialblatt der preußischen Handels- und Gewerbe-Verwaltung 1907.
Seite 64.