Vierter Abschnitt. §. 34.
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in Widerspruch stehen, deren Ausbildung sich der ge
schichtlichen Prüfung als eine weder durch innere noch
äussere Gründe gestützte Annahme incongruenter Bestimmungen ¬
blosslegt; eine Annahme, welcher m. Er. nur
der Werth eines doctrinellen Irrthums beizulegen ist.
Dass dem so ist, daran scheint mir kein Zweifel ferner
möglich; nur könnte sich fragen, ist nicht aus processpolitischen ¬
Gründen die Aufrechthaltung der gemeinrechtlichen ¬
Lehre geboten? Die Controversen der Rechtslehrer ¬
selbst machen schon die Frage an sich bedenklich; ¬
und stellen wir uns auf den Standpunkt der Heimbach-Muther’schen ¬
Lehre, welche m. Er. noch die
grössere Vitalität hat, nehmen wir also die Frage so:
ist nicht aus processpolitischen Gründen dem Gewissensvertreter ¬
die nachträgliche Eidesleistung offen zu lassen,
dann gibt uns die sächsische Entwickelung die beste
Antwort. Ich wüsste zu den oben (S. 145 u. fg.) mitgetheilten ¬
Verhandlungen zur erläuterten Processordnung ¬
von 1724 nichts hinzu zu setzen.
Schluss.
Es scheint mir danach die unabweisbare Pflicht der
Wissenschaft zu sein, die römisch-rechtliche Eideslehre
anzuerkennen, aber mit den Modificationen, welche das
Christenthum gebieterisch erheischt und bereits geschichtlich ¬
zur Durchführung gebracht hat. Wir würden das
thun, indem wir aussprechen:
„Das Recht achtet die Scheu vor dem Eide; es
gestattet daher dem Delaten, die proponirte eidliche ¬
Beendigung auszuschlagen und statt dessen
eine Beendigung durch einseitige Beweisung herbei ¬
zu führen.“
Druck von F. A. Brockhaus in Leipzig.