Inhaltsverzeichnis : Nissen, Adolph: ¬Die Gewissensvertretung nach gemeinem deutschen Processrecht

Vierter  Abschnitt.  §.  34.
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in  Widerspruch  stehen,  deren  Ausbildung  sich  der  ge
schichtlichen  Prüfung  als  eine  weder  durch  innere  noch
äussere  Gründe  gestützte  Annahme  incongruenter  Bestimmungen ¬
  blosslegt;  eine  Annahme,  welcher  m.  Er.  nur
der  Werth  eines  doctrinellen  Irrthums  beizulegen  ist.
Dass  dem  so  ist,  daran  scheint  mir  kein  Zweifel  ferner
möglich;  nur  könnte  sich  fragen,  ist  nicht  aus  processpolitischen ¬
  Gründen  die  Aufrechthaltung  der  gemeinrechtlichen ¬
  Lehre  geboten?  Die  Controversen  der  Rechtslehrer ¬
  selbst  machen  schon  die  Frage  an  sich  bedenklich; ¬
  und  stellen  wir  uns  auf  den  Standpunkt  der  Heimbach-Muther’schen ¬
  Lehre,  welche  m.  Er.  noch  die
grössere  Vitalität  hat,  nehmen  wir  also  die  Frage  so:
ist  nicht  aus  processpolitischen  Gründen  dem  Gewissensvertreter ¬
  die  nachträgliche  Eidesleistung  offen  zu  lassen,
dann  gibt  uns  die  sächsische  Entwickelung  die  beste
Antwort.  Ich  wüsste  zu  den  oben  (S.  145  u.  fg.)  mitgetheilten ¬
  Verhandlungen  zur  erläuterten  Processordnung ¬
  von  1724  nichts  hinzu  zu  setzen.
Schluss.
Es  scheint  mir  danach  die  unabweisbare  Pflicht  der
Wissenschaft  zu  sein,  die  römisch-rechtliche  Eideslehre
anzuerkennen,  aber  mit  den  Modificationen,  welche  das
Christenthum  gebieterisch  erheischt  und  bereits  geschichtlich ¬
  zur  Durchführung  gebracht  hat.  Wir  würden  das
thun,  indem  wir  aussprechen:
„Das  Recht  achtet  die  Scheu  vor  dem  Eide;  es
gestattet  daher  dem  Delaten,  die  proponirte  eidliche ¬
  Beendigung  auszuschlagen  und  statt  dessen
eine  Beendigung  durch  einseitige  Beweisung  herbei ¬
  zu  führen.“
Druck  von  F.  A.  Brockhaus  in  Leipzig.
            
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