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b. G. B., indem nach demselben die Scheidewände, welche zwischen ¬
benachbarten Grundstücken sich befinden, wohin dort auch
Kanäle und Privatbäche, folglich überhaupt fließendes Wasser
sind. Ein solches
gezählt wird, ein gemeinschaftliches Eigenthum
Miteigenthum wird nach den Grundsätzen der
§§. 825 bis 858
beurtheilt.
§. 8.
Ungeachtet des Verbrauches des abfließenden Quellwassers
auf den tiefer liegenden Gründen, geschieht es in wasserreichen
Gegenden dennoch häufig, daß der Uberschuß mehrerer Quellen sich
in den Niederungen sammelt, und daß eine Wassermenge mehr und
mehr in die Niederungen fortfließt, d. h. einen Bach bildet,
um dessen Eigenthum um so mehr die Frage entsteht, als nach
der darin befindlichen Wassermenge mehrere Personen sehnsüchtig
ihre Blicke wenden. Fließt der Bach auf demselben Grundstücke
so, daß der Grund auf beiden Seiten des Baches demselben
Eigenthümer gehört, so kann wohl kein Zweifel seyn, daß diesem
letzteren auch das Eigenthum des Baches gehöre, denn es gehört
das Rinnsall diesem Grundeigenthümer, folglich auch das, als
Zuwachs anzusehende, darin fließende Wasser, welche Behauptung
man um so unbedenklicher zugeben muß, als nicht gezweifelt werden
kann, daß das noch vereinzelnte Quellwasser ein Eigenthum des
Herrn ist, uͤber dessen Grund es fließt, welche Behauptung, da
sie von allen vereinzelnten Quellgängen richtig ist, auch von
ihrem Inbegriffe, dem Bache, gelten muß. Die Richtigkeit derselben, ¬
wenn noch daran gezweifelt werden sollte, fließt auch
evident aus der Anordnung des §. 854 des b. G. B. für den Fall,
als der Bach zwischen benachbarten Grundstücken sich befindet,
denn dann ist er für ein gemeinschaftliches Eigenthum anzusehen,
wenn nicht Wapen, Auf- oder Inschriften, oder andere Kennzeichen ¬
und Behelfe das Gegentheil beweisen; kann es
nun im Falle des Beweises seyn, daß selbst der Bach zwischen
benachbarten Grundstücken ein Allein-Eigenthum eines der
Anrainer wird, so muß ja dieß um so mehr dann der Fall seyn,
wenn der Bach bloß auf dem Grundstücke Eines Eigenthümers fließt.