Volltext : Wildner von Maithstein, Ignaz: ¬Das österreichische Fabrikenrecht

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b.  G.  B.,  indem  nach  demselben  die  Scheidewände,  welche  zwischen ¬
  benachbarten  Grundstücken  sich  befinden,  wohin  dort  auch
Kanäle  und  Privatbäche,  folglich  überhaupt  fließendes  Wasser
sind.  Ein  solches
gezählt  wird,  ein  gemeinschaftliches  Eigenthum
Miteigenthum  wird  nach  den  Grundsätzen  der
§§.  825  bis  858
beurtheilt.
§.  8.
Ungeachtet  des  Verbrauches  des  abfließenden  Quellwassers
auf  den  tiefer  liegenden  Gründen,  geschieht  es  in  wasserreichen
Gegenden  dennoch  häufig,  daß  der  Uberschuß  mehrerer  Quellen  sich
in  den  Niederungen  sammelt,  und  daß  eine  Wassermenge  mehr  und
mehr  in  die  Niederungen  fortfließt,  d.  h.  einen  Bach  bildet,
um  dessen  Eigenthum  um  so  mehr  die  Frage  entsteht,  als  nach
der  darin  befindlichen  Wassermenge  mehrere  Personen  sehnsüchtig
ihre  Blicke  wenden.  Fließt  der  Bach  auf  demselben  Grundstücke
so,  daß  der  Grund  auf  beiden  Seiten  des  Baches  demselben
Eigenthümer  gehört,  so  kann  wohl  kein  Zweifel  seyn,  daß  diesem
letzteren  auch  das  Eigenthum  des  Baches  gehöre,  denn  es  gehört
das  Rinnsall  diesem  Grundeigenthümer,  folglich  auch  das,  als
Zuwachs  anzusehende,  darin  fließende  Wasser,  welche  Behauptung
man  um  so  unbedenklicher  zugeben  muß,  als  nicht  gezweifelt  werden
kann,  daß  das  noch  vereinzelnte  Quellwasser  ein  Eigenthum  des
Herrn  ist,  uͤber  dessen  Grund  es  fließt,  welche  Behauptung,  da
sie  von  allen  vereinzelnten  Quellgängen  richtig  ist,  auch  von
ihrem  Inbegriffe,  dem  Bache,  gelten  muß.  Die  Richtigkeit  derselben, ¬
  wenn  noch  daran  gezweifelt  werden  sollte,  fließt  auch
evident  aus  der  Anordnung  des  §.  854  des  b.  G.  B.  für  den  Fall,
als  der  Bach  zwischen  benachbarten  Grundstücken  sich  befindet,
denn  dann  ist  er  für  ein  gemeinschaftliches  Eigenthum  anzusehen,
wenn  nicht  Wapen,  Auf-  oder  Inschriften,  oder  andere  Kennzeichen ¬
  und  Behelfe  das  Gegentheil  beweisen;  kann  es
nun  im  Falle  des  Beweises  seyn,  daß  selbst  der  Bach  zwischen
benachbarten  Grundstücken  ein  Allein-Eigenthum  eines  der
Anrainer  wird,  so  muß  ja  dieß  um  so  mehr  dann  der  Fall  seyn,
wenn  der  Bach  bloß  auf  dem  Grundstücke  Eines  Eigenthümers  fließt.
            
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